Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.05.2022, Az.: 13 A 1061/19

Beweislast; PTBS; Unfallausgleich

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.05.2022
Aktenzeichen
13 A 1061/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Beweislast bei einem Unfallausgleich; ein gerichtlich bestellter medizinischer Gutachter ist bei seiner Begutachtung nicht an die von der Behörde gegenüber dem Beamten festgestellten Dienstunfallfolgen (PTBS) gebunden, wenn der Gutachter nicht vom Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung überzeugt ist und dies überzeugend darlegt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Der 1974 geborene Kläger war seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Polizeihauptkommissar (A 11 NBesO). Mit Wirkung zum 01. April 2021 ist er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Am 14. März 2011 erlitt der Kläger in Ausübung seines Dienstes einen Dienstunfall. Er war an diesem Tag in einem Krankenhaus zur Bewachung eines gewaltbereiten Patienten eingesetzt. Die Bewachung erfolgte bei offener Tür zum Patientenzimmer durch zwei Polizeibeamte. Während einer Wachablösung durch zwei weitere Polizeibeamte – u.a. Polizeikommissar (PK) E. – wurde der bewachte Patient plötzlich aggressiv. Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung gelang es dem Patienten, dem Kläger ein Handyladekabel um den Hals zu legen. Später räumte der Patient ein, er habe dies in Tötungsabsicht getan. Der Patient konnte nur durch das Eingreifen des PK E. und unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt unter Kontrolle gebracht werden. PK E. erkrankte kurze Zeit später an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und wurde schließlich dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte erkannte den Vorfall vom 14. März 2011 und die hierbei erlittene Zerrung des rechten Daumens gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 2011 als Dienstunfall an.

Seit dem 12. Dezember 2016 ist der Kläger wegen psychischer Probleme dienstunfähig erkrankt. Sein Hausarzt verordnete ihm Schlafmittel und empfahl eine psychotherapeutische Behandlung. Der Kläger beantragte nach Konsultation seines Hausarztes unter dem 21. Dezember 2016 gegenüber der Beklagten die Wiederaufnahme des Dienstunfallverfahrens unter Hinweis auf die bei ihm nunmehr vorliegenden Symptome einer PTBS. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 (Bl. 51 GA) erweiterte die Beklagte den erlittenen Dienstunfall um die Diagnose einer PTBS. Hieran anknüpfend kam es zum Streit zwischen den Beteiligten über Einzelheiten des Bescheides vom 15. Februar 2017. Hintergrund war die in dem Bescheid enthaltene Formulierung, dass § 41 NBeamtVG keine Anwendung finden soll. Schließlich kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass die entsprechende Formulierung nicht mehr gelten sollte. Die Beklagte ging im Rahmen eines weiteren Bescheides vom 18. Mai 2017 insoweit von einer Umdeutung des Ausgangsbescheides vom 15. Februar 2017 aus.

Mit Bescheid vom 07. November 2017 erkannte die Beklagte schließlich den Grad der Schädigungsfolgen mit 10 an, ausgehend von einer Teilsymptomatik einer PTBS. Zudem stellte die Beklagte in dem Bescheid eine dienstunfallunabhängige Erkrankung fest, nämlich eine depressive Entwicklung sowie Agoraphobie seit dem Jahr 2016.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2019 zurückwies. Die Beklagte stützte sich im Wesentlichen auf die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen F. vom Medizinischen Dienst der Zentralen Polizeidirektion vom 01. November 2017 (Bl. 104 GA) unter Einbeziehung des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 26. Oktober 2017 (Bl. 65 ff. GA). Danach führe die vorliegende Teilsymptomatik einer PTBS lediglich zu einer Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen von 10. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Gesundheitsstörungen. Die Beklagte stützte sich in dem Widerspruchsbescheid zudem auf die ergänzende Stellungnahme des Medizinischen Direktors Dr. H. vom 11. Januar 2019 (Bl. 105 GA).

Der Kläger hat am 21. Februar 2019 Klage erhoben. Er hält die angefochtenen Bescheide vom 07. November 2017 und 16. Januar 2019 für rechtswidrig. Ihm stehe wegen seines Dienstunfalls am 14. März 2011 ein Dienstunfallausgleich mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu. Er verweist auf verschiedene Atteste seiner Ärzte und Therapeuten. Er sei im Jahr 2011 nach dem Dienstunfall zunächst psychisch nicht wie PK E. erkrankt, er habe jedoch an Alpträumen gelitten. Er habe die Gesamtumstände über einen längeren Zeitraum soweit zurückdrängen können, dass er seinen Dienst als Polizist habe ausüben können. Später sei er ständig psychisch in „Alarmbereitschaft“ gewesen und habe nicht mehr entspannt „unter Menschen“ gehen können, weil er stets einen Angriff gegen sich erwartet habe. Schließlich habe er bereits Herzrasen bekommen, sobald er nur daran gedacht habe, seinen Dienst ausüben zu müssen.

Das Gericht hat im gerichtlichen Verfahren Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 09. Dezember 2020). Auf Vorschlag des Klägers hat das Gutachten Dr. D. verfasst (Gutachten vom 24. April 2021 (Bl. 305 GA) sowie ergänzende Stellungnahme vom 31. Juli 2021 (Bl. 384 GA). Der Gutachter ist hiernach zu dem Ergebnis gekommen (Seiten 38 ff. des Gutachtens), dass der Kläger an einer Angsterkrankung im Sinne einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer depressiven Störung (Dysthymie), Alpträumen, Nikotinabusus sowie episodischen Spannungskopfschmerzen leide. Eine PTBS sei jedoch ausgehend von den Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar. Weiterhin stünden die vorliegenden Erkrankungen nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfallereignis vom 14. März 2011. Hierzu führt der Gutachter im Wesentlichen aus, ein psychischer Gesundheitserstschaden als Folge des Dienstunfalls sei nicht nachweisbar. Hierzu sei es auch erforderlich, dass unmittelbar nach dem erfolgten Trauma eine psychische Erstreaktion des Betroffenen dokumentiert worden sei. Diese fehle hier allerdings. Bei der ausgesprochen späten Manifestation der psychischen Symptome bei dem Kläger nach etwa fünf Jahren (nach dem Dienstunfall) sei zudem zwingend die Dokumentation sog. Brückenereignisse erforderlich, welche einen inhaltlichen Zusammenhang zu dem Trauma aufweisen. Ein solche Dokumentation fehle jedoch ebenfalls.

Hieran anknüpfend trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor: Aus dem Befundbericht der behandelnden Psychologin I. vom 21. Januar 2019 (Bl. 49 GA) ergebe sich, dass bei ihm eine deutliche agoraphobische Angstsymptomatik vorliege, die sehr eng an den Ursprung und die Auslösebedingungen der PTBS gekoppelt sei. Ein zeitlich versetztes Auftreten der Symptomatik sei nicht ungewöhnlich. Ohne das traumatische Ereignis bestünden diese Ängste mit Funktionseinschränkungen im Alltag jedoch nicht. Eine separate agoraphobische Diagnose sei deshalb nicht zu stellen. Der Kläger führt weiter aus, dies ergebe sich auch aus der (aktuelleren) Stellungnahme der Psychologin I. vom 01. Oktober 2019 (Bl. 159 GA). Der Kläger meint, dass wegen der einheitlichen Diagnose (s.o.) hieraus „logisch“ ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 resultiere. Dies ergebe sich zudem auch aus dem Entlassungsbericht der Klinik J. vom 28. April 2020 (Bl. 191 GA), insbesondere werde dort auf Seite 14 klar dargelegt, dass die PTBS-Symptomatik als Folge des Dienstunfalls allein für die hieraus entwickelte Agoraphobie kausal verantwortlich sei, hingegen keinesfalls etwaige private Probleme des Klägers.

Letztlich sei das hier relevante Gutachten Prof. Dr. G. vom 26. Oktober 2017 (Bl. 65 ff. GA) nicht schlüssig. Zur Sachverhaltsermittlung habe dieser lediglich kurze Telefonate mit der behandelnden Ärztin K. sowie dem Psychologen L. geführt. Die Beklagte habe zudem offenbar selbst Zweifel hinsichtlich der Begutachtung gehabt. Auch der zuständige Sachbearbeiter habe wohl beabsichtigt, ein neues Gutachten einzuholen. Die Beklagte habe sich hier schlicht - ohne eigene Prüfung - den Ausführungen der Polizeiärzte angeschlossen. Die Beklagte sei den bei ihr vorhandenen Zweifeln nicht ausreichend nachgegangen und habe ihre Fürsorgepflicht verletzt. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Jedenfalls aber sei der Hilfsantrag begründet, denn die Beklagte verweigere sich der Sachverhaltsaufklärung.

Der Kläger trägt weiter sinngemäß vor, dass wegen des Anerkenntnisses des Vorliegens einer PTBS durch die Beklagte in dem Bescheid vom 15. Februar 2017 (quasi automatisch) auch von einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 auszugehen sei. Im Übrigen trage die Beklagte die Beweisführungslast für die Annahme des zutreffenden Grades der Schädigungsfolgen.

Das durch das Gericht eingeholte Gutachten Dr. D. (Bl. 305 GA) sei unschlüssig: Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der Gutachter nach einem etwa 90 Minuten andauernden Gespräch mit dem Kläger ein ausreichendes Bild über die Erkrankung habe verschaffen können und sich sodann noch über die Diagnosen der Ärzte und Therapeuten des Klägers hinwegsetze und schließlich zu einer von der bisherigen Beurteilung abweichenden Schlussfolgerung gelange. Er - der Kläger - habe sich nur unzureichend äußern können. Insbesondere verneine der Gutachter das Vorliegen einer PTBS, die jedoch bestandskräftig in dem Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 festgestellt worden sei. Hieran sei der Gutachter gebunden. Hinsichtlich der PTBS bzw. der hieraus folgenden psychischen Erkrankungen sei es Aufgabe des Gutachters gewesen, hierzu Angaben bezüglich des Grades der Schädigung zu tätigen. Solche Angaben fehlten jedoch. Insbesondere seien auch die Ausführungen des Gutachters dazu, ob überhaupt eine PTBS vorliege, nicht nachvollziehbar. Die gelte gerade auch für das A-Kriterium einer PTBS nach ICD-10. Am Tag des Dienstunfalls habe der Täter ihn - den Kläger - unstreitig töten wollen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einem Würgevorgang gekommen sei. Auch hinsichtlich des E-Kriteriums - also des zeitlich versetzten Auftretens von psychischen Beschwerden nach dem Traumaereignis - seien die Ausführungen des Gutachters fehlerhaft. Es seien sehr wohl Brückenereignisse gegeben, die der Gutachter auf Seite 13 des Gutachtens auch beschreibe, etwa die Zurückhaltung des Klägers bei auftretenden körperlichen Auseinandersetzungen im Dienst, ein Unwohlsein bei dem Aufenthalt in der Klinik, in der es zu dem Dienstunfall gekommen sei, das Auftreten von Alpträumen sowie der Unmöglichkeit, die aufgetretenen Beschwerden weiter zurückzuhalten. Gleichwohl spreche der Gutachter von einer Erstmanifestation nach einem Zeitraum vom etwa fünf Jahren nach dem Dienstunfall. Er - der Kläger - leide ausgehend von Informationen aus dem Internet an einer PTBS. Die entsprechenden Symptome seien vorhanden. Der Gutachter habe die Fragen des Gerichts nicht korrekt oder unzureichend beantwortet. Zudem habe das Gericht etwa auch nicht danach gefragt, ob bei dem Kläger ein Nikotinabusus vorliege. Im Ergebnis sei es unzulässig, wenn der Gutachter die Kausalität unter Hinweis auf die mangelnde Dokumentation von gesundheitlichen Beschwerden verneine. Er habe vielmehr der Frage nachgehen müssen, ob ein solcher Zusammenhang wahrscheinlich sei. Der Gutachter stelle Mutmaßungen an hinsichtlich der Auswirkungen von beruflichen und privaten Problemen des Klägers (frustrane Bewerbungen sowie Ehekonflikte). Der Gutachter habe sich gegenüber ihm - dem Kläger - allgemein verständnislos gezeigt. Der Gutachter scheine die Beschwerden als solche ohne Krankheitswert anzusehen, die auch nicht therapiebedürftig seien. Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 31. Juli 2021 sei nicht geeignet, das Gutachten zu stützen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 07. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen seines Dienstunfalls am 14. März 2011 einen Dienstunfallausgleich mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und teilt die aus dem Gutachten des Dr. D. zum Ausdruck kommende medizinische Einschätzung. Letztlich trage der Kläger hier die Beweislast hinsichtlich der von ihm behaupteten Kausalität des Dienstunfallereignisses und den bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankungen. Der Vortrag des Klägers sei insoweit nicht ausreichend, um zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu gelangen. Insbesondere ergebe sich aus den von dem Kläger vorgelegten verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen keine andere Einschätzung. Diesen sei schon keine Aussage zu dem hier geltend gemachten Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu entnehmen (Bericht des Psychologen L. vom 23. Januar 2017 (Bl. 108 GA), Befund der Ärztin K. vom 22. August 2017 (Bl. 111 GA), Attest des Klinikums M. vom 02. Januar 2018 (Bl. 113 GA), Berichte des Fachkrankenhauses Dr. N. vom 20. April 2018 und 12. September 2018 (Bl. 115 ff. GA).

Es sei wegen des Bescheides der Beklagten vom 15. Februar 2017 kein „Anerkenntnis“ gegeben, welches zur Folge habe, dass der Anspruch des Klägers begründet sei. Der Bescheid vom 15. Februar 2017 enthalte keine Aussage zum Kausalzusammenhang zwischen einer PTBS und dem hier geltend gemachten Grad der Schädigungsfolgen von 100. Sie - die Beklagte - habe dem Kläger die Möglichkeit einer weiteren Begutachtung geben wollen. Der Kläger habe jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen geeigneten Gutachter benannt. Zudem habe der Kläger die von der Beklagten formulierten Gutachterfragen mehrmals zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich aufgrund des Dienstunfalls vom 14. März 2011 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBeamtVG auch den Unfallausgleich i.S.v. § 39 NBeamtVG. Führt ein Dienstunfall zu einer wesentlichen, länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Nach Satz 2 der Vorschrift bemisst sich die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad der Schädigungsfolgen, wobei § 30 Abs. 1 und 2 BVG entsprechend gilt. Nach § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 BVG (hier i.d.F. vom 12. Juni 2018) gewährt. Ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 erhalten danach Beschädigte grundsätzlich eine Grundrente. Bei einem höheren Grad der Schädigungsfolgen sieht die Vorschrift abgestuft auch eine höhere Rentenzahlung vor. Wegen der Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG würde insoweit auch ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 25 die entsprechende Rente gezahlt werden können.

Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und damit auch der Grad der Schädigungsfolgen ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte - also antizipierte Sachverständigengutachten - in der Regel die Basis für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen Beamten abstellen, sei es, dass multiple Dienstunfallschäden vorhanden sind, sei es, dass zwischen dienstunfallunabhängigen und dienstunfallabhängigen körperlichen Beeinträchtigungen zu differenzieren ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 01. Februar 2013 - 3 ZB 11.1166 - juris, Rn. 13). Bei der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - 3 B 09.659 - juris, Rn. 48).

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 3/08 - juris). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 1999 - 2 B 117/98 - juris, Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20. April 1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332; vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148 - juris, Rn. 30).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 - juris, Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34/12 - juris, Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung und die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der zuständigen Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81/08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, Beschluss vom 04. April 2011 - 2 B 7/10 - juris, Rn. 8). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 12. März 2019 - 2 A 71/16 - juris, Rn. 27).

Für die Verpflichtungsklage hinsichtlich eines Unfallausgleichs ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Urteil vom 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148 - juris, Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 29. November 2000 - 2 L 3371/00 - juris, Rn. 9).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen der Gewährung eines Unfallausgleichs nicht gegeben. Grund hierfür ist, dass vorliegend zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht feststeht, dass bei dem Kläger überhaupt eine solche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, die auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, erreicht wird, um einen Dienstunfallausgleich zusprechen zu können. Der Kläger hat hierbei insbesondere auch nicht überzeugend dargelegt, dass bei ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 bzw. wenigstens von 25 gegeben ist.

Vorliegend ist mit Blick auf die Vielzahl der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen bzw. therapeutischen Atteste und Berichte zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gutachten eines gerichtlich beauftragen Sachverständigen, ebenso wie den Gutachten von Polizeiärzten und Amtsärzten, u. a. wegen deren größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit größerer Beweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01. März 2000 - 1 DB 13/98 - juris, Rn. 29; Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 A 71/16 - juris, Rn. 30). Grund hierfür ist auch, dass gerade im Bereich psychischer Erkrankungen die den Patienten im konkreten Fall behandelnden Ärzte und Therapeuten häufig eher eine gewisse Nähe bzw. ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Patienten aufbauen (müssen), um die psychischen Erkrankungen adäquat behandeln zu können. Diese Situation unterscheidet sich von der Begutachtung etwa durch einen gerichtlich bestellten Gutachter, der jedenfalls keinen Behandlungsauftrag hat und kein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufbauen muss, um eine Therapie durchführen zu können. Dies alles führt dazu, dass auch hier dem eingeholten Gutachten Dr. D. sowie den von der Beklagten veranlassten amts- bzw. polizeiärztlichen Stellungnahmen gegenüber den von dem Kläger vorgelegten Attesten und ärztlichen Berichten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt. Deshalb sind die Angaben des Dr. D. hier Ausgangspunkt der Erwägungen der Kammer.

Das Gericht folgt insoweit dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. D., der in dem Gutachten vom 24. April 2021 (Bl. 304 GA) und der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021 (Bl. 384 GA) überzeugend ausgeführt hat, weshalb bei dem Kläger kein entsprechender Grad der Schädigungsfolgen vorliegt, denn aus seiner Sicht ist eine PTBS ausgehend von den Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar. Weiterhin stehen die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfallereignis vom 14. März 2011. Die Ausführungen des Gutachters weisen hinsichtlich der wesentlichen Punkte keine erkennbaren Mängel auf, die Ausführungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft. Der Gutachter ist auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Ausführungen enthalten für die Kammer keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche oder geben Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen.

Hervorzuheben ist hier zunächst die Kritik des Klägers, der Gutachter Dr. D. habe sich über die aus dem Bescheid vom 15. Februar 2017 folgende Bestandskraft hinsichtlich der dort erfolgten Feststellung des Vorliegens einer PTBS hinweggesetzt und bereits deshalb seien dessen Darlegungen hinsichtlich des angeblichen Nichtvorliegens einer PTBS fehlerhaft.

Der Gutachter musste zur Überzeugung der Kammer wegen der bestandskräftigen Feststellung einer PTBS in dem Bescheid vom 15. Februar 2017 nicht bei seinen eigenen medizinischen Erwägungen unterstellen, dass bei dem Kläger zwingend eine PTBS vorliegt. Die Bestandskraft der entsprechenden Feststellung bindet zunächst einmal nur die Behörde und den Adressaten der Feststellung, den Kläger. Der Gutachter sollte hier nach dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 09. Dezember 2020 die Frage klären, ob und in welcher Größenordnung ein Grad der Schädigungsfolgen bei dem Kläger vorhanden ist. Hierbei war als Ausgangspunkt auch die Frage zu erörtern, welche Erkrankungen bei dem Kläger vorliegen. Der Grad der Schädigungsfolgen kann jedoch keinesfalls eingeschätzt werden, wenn diese Vorfrage nicht aus Sicht des Gutachters gesichert ist. Das Gutachten würde auf einer falschen Tatsachenbasis ruhen, wenn eine Erkrankung unterstellt würde, die nicht gegeben ist. Insoweit wäre auch die Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen nicht plausibel. Der Gutachter musste hier auch nicht - wie der Kläger aber offenbar meint - eine hypothetische Aussage treffen für den Fall, dass doch eine PTBS gegeben ist oder mit welcher Wahrscheinlichkeit hier die erforderliche Kausalität vorliegen dürfte. Umgekehrt dürfte auch zu erwarten sein, dass für den Fall einer Diagnose weiterer - bislang nicht ersichtlicher - Erkrankungen der Gutachter diese benennt und bei der Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen berücksichtigt. Ansonsten wäre insoweit die gutachterliche Einschätzung möglicherweise lückenhaft.

Weiterhin hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 15. Februar 2017 keine Aussage zum Kausalzusammenhang zwischen der dort festgestellten PTBS und dem hier geltend gemachten Grad der Schädigungsfolgen von 100 (oder auch weniger) enthält. Das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Feststellung des Dienstunfalls und der hieraus resultierenden Verletzungen ist zu trennen von weiteren Verfahren, die sich in diesem Zusammenhang ergeben können, nämlich etwa das Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit und der hiervon zu trennenden Feststellung, ob die Dienstunfähigkeit auf einer durch einen Dienstunfall verursachten Verletzung beruht sowie der weiteren Frage, welcher Grad der Schädigungsfolgen mit Blick auf einen etwaigen Unfallausgleich vorliegt. Angesichts dessen ist es vorliegend nachvollziehbar und entspricht der hier bekannten Verwaltungspraxis, dass in dem Bescheid vom 15. Februar 2017 keine Aussage zu einem Grad der Schädigungsfolgen getroffen wurde. Die Kammer teilt auch nicht den Vortrag des Klägers, durch die Feststellung der PTBS in dem Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 sei gewissermaßen „automatisch“ ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 erfolgt. Diese Annahme geht fehl und hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

Das von dem Gutachter angenommene Nichtvorliegen einer PTBS bei dem Kläger erscheint für die Kammer nachvollziehbar. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten vom 24. April 2021 anhand der hierfür maßgeblichen wissenschaftlichen Kriterien hergeleitet (ICD-10). Hierbei hat er die Vielzahl der ihm vorliegenden ärztlichen Atteste und medizinischen Berichte ausgewertet. Dies ergibt sich insbesondere aus der Auflistung der vorliegenden Atteste und Berichte in dem Gutachten vom 24. April 2021 (dort Seiten 5 ff.). Der Gutachter hat schließlich seine Auffassung auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021 für die Kammer in überzeugender Weise verteidigt (dort Seiten 5 ff.). Die Kammer verweist auf die entsprechenden Ausführungen. Hiernach hat der Gutachter in nicht zu beanstandender Weise jedenfalls das Fehlen des sog. E-Kriteriums (die zeitliche Komponente) hinsichtlich einer PTBS verneint. Hierzu hat der Gutachter auf den Seiten 35 und 36 des Gutachtens vom 24. April 2021 ausführlich begründet. Zudem verdeutlicht er in der der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021, dass bei dem Kläger in keiner Weise eine nach ICD-10 geforderte ausdrückliche und besondere Begründung für das Auftreten der Symptome einer PTBS nach mehr als sechs Monaten nach dem relevanten Ereignis (hier dem Dienstunfall vom 14. März 2011) vorhanden sei. Das Vorbringen des Klägers, es hätten zwischenzeitlich verschiedene „Brückensymptome“ bestanden und dieser habe solche erst 2016 - also etwa fünf Jahre nach dem Dienstunfall - benannt, sei für deren Vorliegen kein hinreichender Beleg. Vielmehr erwähne auch die den Kläger behandelnde Psychologin Polewka in dem Attest vom 21. Januar 2019 (Bl. 49 GA), die Ängste des Klägers seien erst verzögert im Jahr 2016 aufgetreten. Wegen des Fehlens des E-Kriteriums kommt es nicht weiter darauf an, ob insbesondere auch das A-Kriterium (das Vorliegen eines katastrophalen Ereignisses) fehlt, was der Gutachter ebenfalls angenommen hat.

Der Hinweis des Klägers auf seine Internetrecherche hinsichtlich der Symptome einer PTBS ist angesichts der erforderlichen wissenschaftlichen Herangehensweise nicht zielführend. Der Gutachter hat ferner in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021 (Seite 5) dargestellt, dass auch die im Übrigen vorliegenden Atteste und Bericht keinesfalls „alle“ zu der Diagnose einer PTBS gekommen seien. Er bezieht sich konkret auf das Gutachten Prof. Dr. Müller vom 26. Oktober 2017 (Bl. 65 ff. GA), das psychiatrische Gutachten Dr. O. vom 08. Oktober 2020 (Bl. 215 GA), sowie den Entlassungsbericht der P. -Klinik Q. vom 11. Juli 2017 (Bl. 109, 110 GA). Ein anderes Ergebnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht der Klinik J. vom 28. April 2020 (Bl. 191 GA): Dort wird zwar auf den Seiten 1 und 14 bei dem Kläger eine PTBS diagnostiziert. Wegen des oben bereits angeführten höheren Beweiswertes amtsärztlicher und gerichtlicher Gutachten führt dies hier aber nicht dazu, dass der Bericht vom 28. April 2020 ausschlaggebend wäre. Gleiches gilt etwa auch für die Ausführungen der Psychologin I. in deren Stellungnahme vom 01. Oktober 2019 und hinsichtlich weiterer Atteste, die der Kläger vorgelegt hat.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, es bestünden erhebliche Zweifel an dem Gutachten, weil sich der Gutachter nach einem nur etwa 90 Minuten andauernden Gespräch mit dem Kläger kein ausreichendes Bild über die Erkrankung habe verschaffen können und sich sodann noch über die Diagnosen der Ärzte und Therapeuten des Klägers hinweggesetzt habe. Er - der Kläger - habe sich nur unzureichend äußern können. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußert, er habe sich in so kurzer Zeit nicht ausreichend gegenüber dem ihm fremden Gutachter öffnen und so über seine Probleme reden können, wie dies etwa bei den behandelnden Ärzten der Fall gewesen sei. Dieses Vorbringen verfängt hier ebenfalls nicht. Es versteht sich von selbst, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter nicht denselben Zeitaufwand betreiben kann, wie ein behandelnder Arzt. Hierzu sind zudem auch die Aufgabenfelder eines Gutachters im Vergleich zu einem behandelnden Arzt zu unterschiedlich. Es mag sein, dass im Einzelfall ein Gutachter auch ein längeres Gespräch mit der zu begutachtenden Person führt, jedoch scheinen auch nach den allgemeinen Erfahrungen der Kammer 90 Minuten nicht unüblich zu sein. Der Gutachter hat zudem in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021 auf den Vorwurf des Klägers ausgeführt, dass sich der Kläger nach der Praxisdokumentation etwa von 15.00 bis 17.25 Uhr in der Praxis des Gutachters aufgehalten habe. Das Gespräch mit dem Kläger habe sicher mehr als 90 Minuten in Anspruch genommen, weil eine umfangreiche Erhebung notwendig gewesen sei. In dem Gutachten hätten die Ausführungen hierzu allein 12 Seiten eingenommen. Zu dem Vorwurf des Klägers, er habe sich nicht ausreichend äußern können, verweist der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2021 ausführlich und nachvollziehbar auf den Umstand, dass der Kläger in einer abschließenden Dokumentation u.a. angegeben habe, er habe sich umfassend äußern können. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren wiederum sinngemäß mitteilt, er habe an dieser Stelle wohl nicht die Wahrheit gegenüber dem Gutachter angegeben, um keine Nachteile zu haben, so hält das Gericht diesen Vortrag für wenig nachvollziehbar. Der Vortrag erscheint als Versuch, das Ergebnis der Begutachtung mit jedem nur erdenklichen Argument anzugreifen. Der Gutachter hat sich durch die von ihm gewählte Dokumentationsweise versichert, dass er alle wesentlichen Angaben des Klägers erhalten hat und er diese bei der Begutachtung berücksichtigen kann. Unabhängig davon hat der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren umfangreich mit Blick auf das Ergebnis des Gutachtens geäußert und auch der Gutachter hat sich hierauf erneut eingelassen. Für die Kammer ist insoweit auch nicht nachvollziehbar, was genau der Kläger in diesem sehr umfangreichen Verfahren nicht vorgetragen haben will.

Aus Sicht der Kammer hat der Gutachter vorliegend - anders als der Kläger meint - keine Mutmaßungen hinsichtlich der Auswirkungen von beruflichen und privaten Problemen des Klägers (frustrane Bewerbungen sowie Ehekonflikte) in den Vordergrund der Begutachtung gerückt. In dem Gutachten vom 24. April 2021 (dort S. 39; Bl. 371 GA) findet sich hierzu eine entsprechende - aus Sicht der Kammer eher vorsichtig formulierte - Anmerkung des Gutachters, dass es entsprechende Hinweise auf psychosoziale Belastungen des Klägers gebe. Entscheidend ist hier vielmehr die auf Seite 39 des Gutachtens vorhandene Einschätzung, dass der erforderliche Gesundheitserstschaden und die Kausalität nicht attestiert werden könne. Der Hinweis auf psychosoziale Belastungen ist aus Sicht der Kammer lediglich der Versuch, einen möglichen Grund für die Beschwerden des Klägers zu benennen. Für die vorher verneinte Kausalität kommt es insoweit aber nicht auf diese zusätzliche Erklärung an.

Soweit der Kläger dem Gutachter vorwirft, sich ihm gegenüber allgemein verständnislos gezeigt zu haben und die Beschwerden des Klägers als solche ohne Krankheitswert anzusehen, die auch nicht therapiebedürftig seien, finden diese Vorwürfe in dem Gutachten keinen konkreten Anhaltspunkt. Auch hierzu hat sich der Gutachter ergänzend geäußert (Stellungnahme vom 31. Juli 2021; Bl. 384 GA) und hat dabei klargestellt, dass die bei dem Kläger vorhandenen vorliegenden Erkrankungen „selbstverständlich“ therapiebedürftig seien. Auch in dem Gutachten vom 24. April 2021 hat sich der Gutachter völlig eindeutig dazu geäußert, dass bei dem Kläger ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt (S. 37).

Die von dem Kläger gerügte mangelnde Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Weiterhin kommen auch die Feststellungen des Sachverständigen F. vom 01. November 2017 unter Einbeziehung des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 26. Oktober 2017, auf die sich die angefochtenen Bescheide maßgeblich stützen, hier im Ergebnis dazu, dass eine vorliegende Teilsymptomatik einer PTBS lediglich zu einer Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen von 10 führe. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Gesundheitsstörungen.

Die Kammer geht insbesondere nach den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger psychisch erkrankt ist. Jedoch ist die notwendige Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht nachgewiesen. Dies gilt ebenfalls für den geltend gemachten Grad der Schädigungsfolgen. Aus Sicht der Kammer wäre möglicherweise ein anderes Ergebnis denkbar gewesen, wenn es durch den Kläger bereits in einer engeren zeitlichen Nähe zum Dienstunfall zur Anzeige von weiteren psychischen Beeinträchtigungen gekommen wäre, wie dies wohl bei dem Kollegen des Klägers - PK E. - der Fall gewesen ist.

Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Gewährung von Unfallausgleich aufgrund des erlittenen Dienstunfalls vom 14. März 2011 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat die Gewährung eines Unfallausgleichs zu Recht abgelehnt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.