Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 31.05.2021, Az.: 1 A 3436/18
Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte Grundstücksseite
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 31.05.2021
- Aktenzeichen
- 1 A 3436/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 KAG ND
- § 52 Abs 3 StrG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine satzungsrechtliche Regelung, nach welcher bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren zugrunde gelegt werden, gilt insbesondere für "Hammergrundstücke" (Grundstücke, die nur mit einer Zuwegung an die gereinigte Straße angrenzen und im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen),
2. Dass sich die Zuwegung eines "Hammergrundstücks" nah am Ende einer Sackgasse der zu reinigenden Straße befindet und die Grundstückseigentümer den Straßenteil, der vor der zugewandten Seite ihres Grundstücks liegt, regelmäßig nicht benutzen, ist für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren nach dem nicht nutzungsbezogenen Frontmetermaßstab irrelevant.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück C.). Es verfügt über eine 3,99 m breite Zuwegung zur südlich gelegenen D. und liegt von dieser Straße aus gesehen auf einer Länge von 33,37 m hinter den Grundstücken D. 16, 18 und 20. Nach dem Grundstück D. 20 endete die Straße als Sackgasse.
Für das Grundstück wurden mit Abgabenbescheid vom 12. Januar 2018 Straßenreinigungsgebühren i. H. v. 3,04 EUR für 2018 festgesetzt, wobei der Bescheid mit einer Fortgeltungswirkung für die Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides versehen war. Bei der Festsetzung wurden 4 m in Reinigungsklasse 1 – nur Winterdienst – (0,76 EUR/m) in Ansatz gebracht. Mit den Abgabenbescheiden für das Jahr 2018 wurden die Gebührenpflichtigen auf die am 14. Dezember 2017 beschlossene Neufassung der Gebührensatzung hingewiesen. Der Frontmetermaßstab sei nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur rechtmäßig, wenn seine konkrete Ausgestaltung gewährleiste, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen werde, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitsgrundsatz veranlagt würden. Bei Anliegergrundstücken müsse neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigt werden, da dies auch bei Hinterliegergrundstücken erfolge. Die Bevorteilung von Hammergrundstücken, die mit nur einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße angrenzen, sei eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber normalen Anliegergrundstücken. Für Hinterliegergrundstücke werde die bisherige Ermäßigung von 25 % der Zuwegung nicht mehr berücksichtigt, da auch diese Grundstücke gegenüber den Anliegergrundstücken bevorteilt würden und der Einnahmeausfall dieser Privilegierung durch die Erhöhung des Allgemeinanteils getragen werden müsste. Die betroffenen Grundstückseigentümer würden im Laufe des Jahres 2018 einen Änderungsbescheid erhalten.
Mit Abgabenbescheid vom 17. April 2018 wurden für das klägerische Grundstück Straßenreinigungsgebühren i. H. v. 28,12 EUR für 2018 neu festgesetzt. Bei der Festsetzung wurden nunmehr 37 m in Reinigungsklasse 1 – nur Winterdienst – (0,76 EUR/m) in Ansatz gebracht. Die als Anlage zum Gebührenbescheid vom 12. Januar 2018 gegebenen Hinweise wurden – soweit sie für das klägerische Grundstück relevant sind – in einer Anlage zum Gebührenbescheid vom 17. April 2018 wiederholt.
Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 17. April 2018 am 17. Mai 2018 Klage erhoben. Die Gebühren hätten sich um 900 % erhöht. Zwar sei das Grundstück ein Hammergrundstück. Die Zufahrt zur Zuwegung des Grundstückes erfolge aber nicht über den Straßenteil der D. vor den Grundstücken D. 16-20. Dieser Straßenteil sei eine kurze Sackgasse, die nur der Erreichung der Grundstücke D. 18-20 diene. Die Kläger hätten mit diesem Straßenteil keinen Kontakt, da sie in und von Richtung Weserstraße ihr Grundstück über ihre Zuwegung immer in der anderen Richtung befahren würden. Der Umfang der Inanspruchnahme des besagten Straßenteils liege bei null. Auf ihrem Grundstück befinde sich auf der Höhe dieses Straßenteils auch kein Zufahrtsbereich. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung ihres Grundstücks und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Ein auszuübendes Ermessen hätte zu einer anderen Veranlagung führen müssen.
Die Kläger beantragen,
den Abgabenbescheid der Beklagten vom 17. April 2018 aufzuheben, soweit eine höhere Gebühr als 3,04 EUR für das Jahr 2018 und für die Folgejahre festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das klägerische Grundstück sei als Anliegergrundstück zur D. unter Hinzurechnung der zugewandten Grundstückseite veranlagt worden. Damit sei der Vorgabe Rechnung getragen worden, dass eine rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes voraussetze, dass neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandte Grundstückseite berücksichtigt werde. Bei der Straßenreinigung entspreche die Inanspruchnahme dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfahre, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werde. Aus diesem Grund sei die Aussage der Kläger hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Straßenteils für die Gebührenveranlagung unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 20. April 2021 der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, da sich die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in dem angegriffenen Bescheid als rechtmäßig erweist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Für die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung werden nach § 1 Satz 2 ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2018 – StrRGS – Straßenreinigungsgebühren erhoben. Der Gebührenpflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 StrRGS die Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis zu § 3 Abs. 1 StrRGS an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen. Gebührenschuldner sind insbesondere die Eigentümer der Anliegergrundstücke (§ 2 Abs. 2 StrRGS) und der Hinterliegergrundstücke (§ 2 Abs. 3 StrRGS). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach näherer Maßgabe des § 4 StrRGS nach der Frontlänge anliegender bzw. zugewandter Grundstücksseiten, wobei Regelungen für Anlieger, Teilanlieger und Hinterlieger getroffen werden. § 5 StrRGS regelt den Gebührentarif nach Reinigungsklassen je Meter Straßenfrontlänge; in §§ 8 und 9 StrRGS sind Bestimmungen über das Entstehen, den Erhebungszeitraum und die Erhebung sowie die Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren getroffen. Die satzungsrechtlichen Gebührenregelungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen in §§ 1, 2 NKAG (Satzungsermächtigung, allgemeine Anforderungen an kommunale Abgabensatzungen) sowie in § 52 Abs. 3 NStrG und den dort für ergänzend anwendbar erklärten abgabenrechtlichen Vorgaben für Benutzungsgebühren in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 NKAG. Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Gemeinden in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG regelt seit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. 4/2017, S. 48 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2017, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu 75 % durch Benutzungsgebühren gedeckt werden, während die restlichen 25 % der Kosten der Träger der öffentlichen Einrichtung trägt (Anteil der Allgemeinheit).
2.
Die skizzierten und der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber den Klägern zugrundeliegenden satzungsrechtlichen Regelungen sind nicht zu beanstanden.
Satzungsrechtliche Mängel sowie solche auf Ebene der den Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulation sind bei der gebotenen Prüfungsdichte, bei der das Gericht gehalten ist, sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 21.10.2020 - 4 BN 16/20 -, juris Rn. 4), nicht erkennbar geworden.
a) Mit der – gerade auch im vorliegenden Fall relevant gewordenen – Änderung des Gebührenmaßstabs dahingehend, dass bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StrRGS) wird der jüngeren Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs Rechnung getragen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28):
"Bezüglich der Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten ist vor allem zu bemängeln, dass bei Anliegergrundstücken allein auf die an der Straße "anliegende" und nicht auch zusätzlich auf die der Straße "zugewandte" Grundstücksseite abgestellt wird. Dies führt bei sog. Hammergrundstücken (sie grenzen nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße an und liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück) dazu, dass sie - völlig unabhängig von ihrer Größe - nur mit der Breite der Zufahrt an der gereinigten Straße veranlagt werden, was eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber "normalen" Anliegergrundstücken darstellt. Im Verhältnis zu Letzteren werden ferner solche Anliegergrundstücke ungerechtfertigt bevorteilt, die nur mit einer relativ geringen Strecke unmittelbar an die Straße angrenzen, sich im weiteren Verlauf in der Tiefe deutlich verbreitern und dabei eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben; die Nichtberücksichtigung der zugewandten Seite lässt ohne sachliche Rechtfertigung außer Acht, dass beide Gruppen von Anliegergrundstücken keine erkennbaren Unterschiede im Hinblick auf das Interesse der Anlieger aufweisen, dass sich die Straße vor ihren Grundstücken in einem gereinigten Zustand befindet. Die Vernachlässigung der zugewandten Grundstücksseite bei Anliegergrundstücken ist weiterhin gleichheitswidrig im Blick darauf, dass die zugewandte Grundstücksseite bei Hinterliegergrundstücken sehr wohl berücksichtigt wird, nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SRGS, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verläuft; eine sachliche Rechtfertigung dafür, im Winkel von 45 Grad zugewandte Grundstücksseiten nicht bei Anliegergrundstücken, wohl aber bei Hinterliegergrundstücken zu berücksichtigen, lässt sich im Blick auf das maßgebliche Kriterium des Vorteils von der Straßenreinigung und der damit einhergehenden Inanspruchnahme nicht erkennen. Vielmehr müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden (vgl. z. B. Mildner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 814 - Seite 566 -)."
Die Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beruhen nicht lediglich auf der Annahme einer nicht sachgerechten Privilegierung von "Hammergrundstücken", die nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße angrenzen und im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen, sondern beziehen sich insbesondere auch auf den Vergleich mit Hinterliegergrundstücken, bei denen – wie auch nach dem Satzungsrecht der Beklagten, § 4 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 StrRGS – zugewandte Grundstücksseiten berücksichtigt werden, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. Die Überlegungen beschränken sich auch nicht lediglich auf bebaute Grundstücke, sondern sind von der konkreten Nutzung unabhängig. Auch der Vorgabe, einen Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke zu schaffen, die keine der gereinigten Straße im Winkel von bis 45 Grad zugewandte Grundstücksseite haben (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29), ist die Beklagte in § 4 Abs. 6 StrRGS nachgekommen (vgl. zur weiteren Ausgestaltung des Hilfsmaßstabs bei atypischen Grundstückslagen: Rosenzweig, Freese, von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Anhang II.7, Fußnote 1 zu § 4 Abs. 7 der Mustersatzung). Der Einzelrichter vermag der skizzierten obergerichtlichen Rechtsprechung keine Anforderungen zu entnehmen, denen die Beklagte in ihrer gerade im Hinblick darauf überarbeiteten und mit den maßgeblichen Änderungen 2018 in Kraft getretenen Straßenreinigungsgebührensatzung nicht nachgekommen wäre.
b) Ein rechtlicher Fehler auf Ebene der Satzung bzw. der Kalkulation liegt auch nicht darin, dass in § 4 Abs. 8 StrRGS der Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung nicht – wie vom Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) gefordert – vom Ortsgesetzgeber individuell ermittelt, sondern pauschal auf 25 % festgelegt worden ist. Das genannte Normenkontrollurteil führte zum einen dazu, dass die kommunalen Spitzenverbände auf einen unmittelbar gesetzlich festzulegenden öffentlichen Anteil drängten; zum anderen wurde teilweise in den Städten und Gemeinden begonnen, den Anteil des Durchgangsverkehrs auf den zu reinigenden Straßen zu ermitteln (so etwa in Hannover, vgl. z. B. Bericht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 10.02.2017 "Was kostet das Fegen in welcher Straße"). Letztlich ist in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG ein einheitlicher Allgemeinanteil in Höhe von 25 % gesetzlich festgeschrieben worden, wobei diese Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. den Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze, LT-Drs. 17/7477) geht hervor, dass mit dem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 beabsichtigt war, den Kommunen nach Möglichkeit die von der neueren Rechtsprechung verlangten aufwendigen Sachverhaltsermittlungen zu ersparen und auch die Verwaltungsgerichte von dem drohenden Anstieg der Fallzahlen aus diesem Bereich zu entlasten. Nach Auffassung des Einzelrichters stellt sich dies als tragfähig dar, obwohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Argumentation, der Gemeindeanteil sei im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln, auf die Annahme eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gestützt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der entsprechenden Argumentation im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 überhaupt zu folgen ist. Der Einzelrichter geht nämlich davon aus, dass dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weitergehendes Maß an Pauschalisierungsmöglichkeiten für eine landesweit einheitliche Regelung zusteht, als es bei einem örtlichen Satzungsgeber für eine nur die jeweilige Kommune betreffende Regelung der Fall ist. Von diesem weiten gesetzgeberischen Ermessen ist Gebrauch gemacht worden. Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist im Übrigen in einem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben (vgl. Pressemitteilung zum Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris). Ein (unterstellter) Satzungs- bzw. Kalkulationsfehler für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG wird nach Auffassung des Einzelrichters auch nicht "auf dem Umweg" des nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG erforderlichen Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen für die Folgejahre relevant (so aber wohl Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2021, § 6 Rn. 744d), wenn – wie vorliegend – durchgängig mit 25 % Gemeindeanteil kalkuliert wurde. Nach den zu respektierenden Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der – seit vielen Jahren in fast allen Satzungen verankerte – pauschale Gemeindeanteil jedenfalls ab 2017 "gerettet" werden. Die Forderung, wegen des vorgesehenen Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen für die Vergangenheit nachträglich einen Gemeindeanteil "spitz" zu ermitteln, mit dem in der Realität nicht gerechnet wurde, liefe den Vorstellungen des Gesetzgebers zuwider und wäre zudem auch praktisch kaum umsetzbar.
c) Dass die für 2018 maßgebliche Straßenreinigungsgebührensatzung – im Gegensatz zu der ab 2019 geltenden Satzung – noch keine getrennten Gebührensätze für den vorrangigen und nachrangigen Winterdienst vorsieht, sondern Straßenreinigungsgebührensätze in drei Reinigungsklassen (vgl. § 4 Abs. 10 und § 5 StrRGS: nur Straßenwinterdienst = Reinigungsklasse 1, 14-tägliche Reinigung einschließlich Straßenwinterdienst = Reinigungsklasse 2, einmal wöchentliche Reinigung einschließlich Straßenwinterdienst = Reinigungsklasse 3), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Bildung von Räumklassen bzw. Prioritätsgruppen für die vom Winterdienst erfassten Straßen stellt keinen Verstoß gegen das in § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKAG verankerte Äquivalenzprinzip dar. Die gleichmäßige Beteiligung der Anlieger einer Straße an dem Winterdienst ist erst dann rechtswidrig, wenn in dieser Straße der Winterdienst regelmäßig aus Kostengründen oder aus Gründen des Umweltschutzes "praktisch" nicht stattfindet (vgl. Nds. OVG für den Fall einer einheitlichen Sommer- und Winterdienstgebühr, Urt. v. 13.02.1990 - 9 L 107/89 -, juris Rn. 27). Entscheidend ist, dass eine einigermaßen gleichmäßige Versorgung aller Straßen beabsichtigt ist und regelmäßig auch erreicht werden kann (VG Göttingen für den Fall einer einheitlichen Sommer- und Winterdienstgebühr, Urt. v. 17.04.2012 - 3 A 389/10 -, juris Rn. 14). Wenn die erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten derart vorgehalten werden, dass der Winterdienst planmäßig in allen von dem Straßenverzeichnis erfassten Straßen grundsätzlich einheitlich ausgeführt werden kann, ist dies der Fall. Wegen der aus Kostengründen zwangsläufigen Kapazitätsbeschränkungen liegt es indessen in der Natur der Sache, dass der Winterdienst nicht in allen Straßen sofort und zeitgleich durchgeführt werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 39). Der Einzelrichter hat keinen Zweifel daran, dass ein gleichmäßiger Winterdienst im vorstehend beschriebenen Sinne beabsichtigt und gewährleistet war, wenngleich dies in der vorliegend maßgeblichen Kalkulationsperiode auch durch wenig "harte" Winter begünstigt worden sein mag. Aus der Verankerung von Prioritätsgruppen ab 2019 ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die in 2018 geltende Straßenreinigungsgebührensatzung insoweit fehlerhaft gewesen wäre.
3.
Die mithin als wirksam anzusehenden satzungsrechtlichen Regelungen sind bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück zutreffend zur Anwendung gelangt.
a) Das klägerische Grundstück wurde zutreffend als Anliegergrundstück zur D. mit den direkt anliegenden ca. 4 Frontmetern und weiteren 33,37 m zugewandter Grundstücksseite berücksichtigt. Das klägerische Grundstück stellt ein Anliegergrundstück i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 StrRGS dar, weil es auf ca. 4 m (und damit nicht nur punktuell oder in nur geringer Breite i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 StrRGS) an die zu reinigende bzw. dem Winterdienst unterliegende D. angrenzt. Die ca. 4 m sind als anliegende Frontlänge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StrRGS zu berücksichtigen. Hinzu kommen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 5 StrRGS weitere 33,37 m. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrRGS bestimmt:
"Bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, werden zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt."
Zugewandte Grundstücksseiten werden in § 2 Abs. 5 StrRGS wie folgt definiert:
"Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der vorderen Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren 33,37 m gegeben.
b) Mit der Heranziehung auch zugewandter Grundstücksseiten und nicht nur der direkt an die Straße anliegenden Teile von Grundstücksseiten geht auch nicht etwa eine unangemessene Belastung einher, die dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit widersprechen würde. Dies gilt gerade für das klägerische Grundstück; eine Heranziehung ist aus Gründen der Abgabengerechtigkeit hier sogar geboten.
aa) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht umschreibt das Prinzip der Abgabengerechtigkeit für die Straßenreinigungsgebühren wie folgt (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22):
"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG darf der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der Inanspruchnahme stehen. Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2016, § 6 Rdnr. 474; Wagner, in: Driehaus: a. a. O., § 6 Rdnr. 698 b). Die Inanspruchnahme nimmt also mit steigendem Vorteil zu bzw. - umgekehrt - mit sinkendem Vorteil ab. Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Brüning, a. a. O., § 6 Rdnrn. 479 und 486)."
Es geht bei der Heranziehung von Teilanlieger- und Hinterliegergrundstücken mit der vollen Ausdehnung der zugewandten Grundstücksseiten letztlich immer nur um eine sachgerechte Verteilung des insgesamt anfallenden Kostenaufwands, der für die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" im gesamten Gemeindegebiet entsteht. Bei der gleichwertigen Einbeziehung von Hinterliegern und Teilanliegern stehen kalkulatorisch insgesamt mehr "Gesamtfrontmeter" als Verteilungsmasse für den umzulegenden Straßenreinigungsaufwand zu Verfügung, so dass letztlich jeder Gebührenpflichtige von einem geringeren Gebührensatz profitiert. Würde man hingegen bei Hinterliegern eine Quotelung nach der Anzahl der hintereinanderliegenden Grundstücke durchführen oder bei Teilanliegern nur die direkt anliegenden Grundstücksseiten berücksichtigen, würde der Gebührensatz höher ausfallen müssen. Dass trotz der "Vervollständigung" bei den zu berücksichtigenden Frontmetern günstige und ungünstige Grundstückslagen verbleiben, ist dem Frontmetermaßstab immanent, letztlich aber auch unter Gleichheitsgesichtspunkten als systemgerecht hinzunehmen. Schlichte Lagevor- oder -nachteile von Anliegergrundstücken gehen mit der Anwendung des Frontmetermaßstabes geradezu zwangsläufig einher, wenn sich im Reinigungsgebiet manche Grundstücke von der gereinigten Straße aus eher in die Tiefe erstrecken, während andere sich in der Breite ausdehnen, obwohl sie in etwa gleiche Grundflächen aufweisen; von der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers sind solche durch die Lageungunst mancher Grundstücke bestehenden Ungleichheiten jedoch gedeckt, auch wenn sie von Betroffenen als ungerecht empfundenen werden mögen (vgl. etwa OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 31.03.2020 - 9 A 1126/18 - juris Rn. 11).
bb) In diesem Kontext ist das klägerische Grundstück indessen ein solches, welches nach der bis 2018 geltenden Satzungslage ersichtlich unangemessen privilegiert wurde. Die Kläger verkennen die skizzierten Vorgaben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie ein Ermessen einfordern, bei dem zu berücksichtigen sein soll, dass sie die D. auf der seit 2018 zusätzlich veranlagten Länge von 33,77 m gar nicht nutzten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nämlich hervorgehoben, dass es bei der "Inanspruchnahme" der Straßenreinigung – also auch des Winterdienstes – auf die Straße in ihrer gesamten Länge ankommt. Dies ist überzeugend, denn ansonsten könnten etwa auch die Eigentümer des Grundstücks D. 4 argumentieren, der Winterdienst gehe sie nur bis zur Höhe ihrer Hausnummer etwas an und sie hätten sich nur darauf begrenzt an den Kosten für den Winterdienst in der D. zu beteiligen. Für die Kläger würde der Kostenanteil dabei stark steigen, weil sie ja die D. auf einer viel weiteren Länge befahren, als die Eigentümer des Grundstücks D. 4. Sachgerecht ist es deshalb erkennbar nur, für alle Anlieger, Hinterlieger und Teilanlieger auf die Straße in ihrer ganzen Ausdehnung abzustellen. Dies bedeutet für die Kläger, dass sie sich nicht gebührenreduzierend darauf berufen können, sie würden den vor den Hausnummern 18 bis 20 verlaufenden Teil der D. gar nicht nutzen. Auf das "Ob" und "Wie" der konkreten Nutzung der Straße – oder eben der Nichtnutzung einzelner Straßenabschnitte – kommt es von vornherein nicht an, da der Frontmetermaßstab keinen Maßstab darstellt, der sich nach Nutzungsintensitäten richten würde. Ein nutzungsbezogener Maßstab ist auch nicht etwa erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass Gesetz- und Satzungsgeber nicht gezwungen sind, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder – mit Blick hierauf – an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten; denn das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, dass seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris).
Entgegen der vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist es deshalb ebenso wenig relevant, dass auf dem klägerischen Grundstück keine Zufahrt besteht, die hinter den Hausnummern 18 bis 20 parallel zur Straße verläuft. Der Umstand, dass sich ein Grundstück ganz oder teilweise hinter einem anderen Grundstück "versteckt", soll nach der satzungsrechtlichen Konzeption, die eine Heranziehung von Hinterliegern mit der vollen zugewandten Seite und von Teilanliegern zusätzlich mit der zugewandten Seite vorsieht, gerade vermieden werden. Wie ein Grundstück genutzt wird und wo sich gepflasterte Flächen und die Bebauung befinden, ist nach dem rechtlich nicht zu beanstandenden Satzungsrecht der Beklagten gänzlich unerheblich.
Das klägerische Grundstück stellt letztlich genau die klassische Hammergrundstückskonstellation dar, bei der das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung zugewandter Grundstücksseiten – aus Sicht des Einzelrichters zu Recht – eingefordert hat (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28). Aus der Eigenschaft der D. als Sackgasse folgen – anders als die Kläger meinen – keine rechtserheblichen Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund wurden die Kläger vor der Änderung der Satzung unangemessen begünstigt; sie müssen ab 2018 lediglich Gebühren in einer Höhe tragen, die sie unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts schon zuvor hätten tragen müssen. Deshalb verfängt das Argument der Kläger nicht, sie hätten nunmehr eine um 900 % höhere Gebühr zu tragen.
c) Dass als Alternative zu dem von der Beklagten gewählten Gebührenmaßstab auch andere Maßstäbe in Betracht kommen (Flächenmaßstab, Quadratwurzelmaßstab), bei denen für das klägerische Grundstück möglicherweise geringere Straßenreinigungsgebühren anfielen, ist keine rechtliche, sondern eine kommunalpolitische Frage. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich in die Position des örtlichen Satzungsgebers zu versetzen und Vorstellungen zu entwickeln, welche alternativen Gebührenmaßstäbe dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde (wohl) eher entsprechen würden. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2002 - 9 B 16/02 -, juris Rn. 7). Auch unabhängig von der Frage, ob sich die Straßenreinigungsgebühren der Beklagten im "Bagatellbereich" bewegen, steht dem örtlichen Satzungsgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs für eine kommunale Abgabe ein satzungsgeberisches Ermessen zu, hinsichtlich dessen das Gericht nur überprüfen kann und darf, ob die rechtlichen Grenzen in Gestalt der Vorgaben höherrangigen Rechts beachtet worden sind. Das ist der Fall, weil der Satzungsgeber einen tragfähigen und in sich schlüssigen Maßstab für die Umlage der durch die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" im Stadtgebiet insgesamt entstehenden Kosten entwickelt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.