Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 31.05.2021, Az.: 1 A 1807/19

Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte Grundstücksseite

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.05.2021
Aktenzeichen
1 A 1807/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Straßenreinigungsgebührenpflicht eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kommt es darauf an, ob sich die zu reinigende Straße im Bereich vor dem Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet. Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob das Grundstück selbst im bauplanungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich liegt.

2. Eine satzungsrechtliche Regelung, nach welcher bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren zugrunde gelegt werden, gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße (Flurstück 20), auf dem sich ein Einfamilienhaus und dahinter Nutzgebäude zur Pferdehaltung und Lagergebäude befinden. Nach Süden und Westen ist das Grundstück von dem ebenfalls der Klägerin gehörenden Flurstück 19 umgeben, welches als Grünland ausgewiesen ist. Ein Teil des Flurstücks 19 möchte die Klägerin mit einem Wohnhaus bebauen; eine Bauvoranfrage wurde jedoch von der Beklagten abschlägig beschieden.

Für das Grundstück "C. str. Fl. 9-19/0 tlw." wurden mit Abgabenbescheid vom 4. März 2019 u. a. Straßenreinigungsgebühren i. H. v. 36,00 EUR für 2019 festgesetzt, wobei der Bescheid mit einer Fortgeltungswirkung für die Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides versehen wurde. Bei der Festsetzung wurden 60 m in Reinigungsklasse 1 – nachrangiger Winterdienst – (0,60 EUR/m) in Ansatz gebracht. Nach Darstellung der Klägerin wurden für die zuvor als "D. GRDB 1740" bezeichnete Grundstückslage keine Straßenreinigungsgebühren erhoben; mit Abgabenbescheid vom 12. Januar 2018 war für dieses Grundstück lediglich Grundsteuer A festgesetzt.

Die Klägerin hat u. a. gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren im Bescheid vom 4. März 2019 am 5. April 2019 Klage erhoben, die sie am 21. Januar 2020 auf den Bescheid vom 10. Januar 2020 erweitert hat. In dem die Ablehnung der Bauvoranfrage betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Beklagte hinsichtlich des Flurstücks vorgetragen, dass über diese Fläche hinweg kein im Zusammenhang bebauten Ortsteil bestehe und es sich um eine als Außenbereich einzustufende freie Landschaft handele. Dem sei das Verwaltungsgericht gefolgt und habe im Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 A 1994/18 – ausgeführt, dass das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liege. Die Beklagte habe in dem die Bauvoranfrage betreffenden Verfahren etwas anderes vorgetragen, als sie bei der Festsetzung von Abgaben praktiziere. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für das Teilgrundstück "C. str. Fl. 9-19/0 tlw." plötzlich für 60 m Straßenreinigungsgebühren gezahlt werden sollen, obwohl es von der Beklagten insgesamt als Außenbereich bezeichnet werde. Jedenfalls die Heranziehung unter Hinzurechnung der zugewandten Grundstücksseite sei unbillig. Für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das vielleicht drei- bis viermal im Jahr von der Straße aus angefahren werde, müsse etwas anderes gelten als für täglich oder täglich mehrmals angefahrene bebaute Grundstücke. Eine weitere Differenzierung sei durch die Satzung aber nicht erfolgt. Der möglicherweise weder gewidmete noch einen Straßenbestandteil darstellende Streifen an der Südseite der C. -straße führe dazu, dass es sich nicht um ein Anliegergrundstück handele. Schließlich liege auch eine Ungleichbehandlung südlich der C. straße vor. Der Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 18 habe auf Nachfrage erklärt, für dieses Grundstück nicht zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt worden zu sein.

Die Klägerin beantragt,

den Abgabenbescheid der Beklagten vom 4. März 2019 aufzuheben, soweit von der Klägerin eine Straßenreinigungsgebühr i. H. v. 36,00 EUR gefordert wird und den Abgabenbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2020 aufzuheben, soweit von der Klägerin eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 39,60 EUR gefordert wird, hilfsweise jeweils die Bescheide aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren für mehr als 28,70 Frontmeter festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das klägerische Grundstück sei als Anliegergrundstück zur C. straße unter Hinzurechnung der zugewandten Grundstückseite veranlagt worden. Damit sei der Vorgabe Rechnung getragen worden, dass eine rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes voraussetze, dass neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandte Grundstückseite berücksichtigt werde. Anlieger- und Hinterliegergrundstücke müssten gleichbehandelt werden. Bei der Straßenreinigung entspreche die Inanspruchnahme dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfahre, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werde. Im Straßenreinigungsgebührenrecht komme es nicht darauf an, ob sich das Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet, sondern ob die betreffende Straße dort liege. Dies sei bei der C. -straße unstrittig. Auch Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken hätten einen Vorteil von der regelmäßigen Straßenreinigung. Für die Gebührenbemessung sei es unerheblich, ob gärtnerisch genutzte Grundstücke bebaubar seien oder nicht. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke (Flur 9, Flurstück 18 und andere) würden selbstverständlich noch zu Gebühren herangezogen. Aufgrund der Änderung der Grundsteuer seien für das klägerische Grundstück zur Vermeidung doppelter Abgabenbescheide die Straßenreinigungsgebühren gleich neu berechnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 20. April 2021 der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, da sich die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in dem angegriffenen Bescheid als rechtmäßig erweist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Für die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung werden nach § 1 Satz 2 ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS – Straßenreinigungsgebühren erhoben. Der Gebührenpflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 StrRGS die Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis zu § 3 Abs. 1 StrRGS an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen. Gebührenschuldner sind insbesondere die Eigentümer der Anliegergrundstücke (§ 2 Abs. 2 StrRGS) und der Hinterliegergrundstücke (§ 2 Abs. 3 StrRGS). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach näherer Maßgabe des § 4 StrRGS nach der Frontlänge anliegender bzw. zugewandter Grundstücksseiten, wobei Regelungen für Anlieger, Teilanlieger und Hinterlieger getroffen werden. § 5 StrRGS regelt den Gebührentarif nach Reinigungsklassen je Meter Straßenfrontlänge; in §§ 8 und 9 StrRGS sind Bestimmungen über das Entstehen, den Erhebungszeitraum und die Erhebung sowie die Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren getroffen. Die satzungsrechtlichen Gebührenregelungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen in §§ 1, 2 NKAG (Satzungsermächtigung, allgemeine Anforderungen an kommunale Abgabensatzungen) sowie in § 52 Abs. 3 NStrG und den dort für ergänzend anwendbar erklärten abgabenrechtlichen Vorgaben für Benutzungsgebühren in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 NKAG. Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Gemeinden in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG regelt seit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. 4/2017, S. 48 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2017, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu 75 % durch Benutzungsgebühren gedeckt werden, während die restlichen 25 % der Kosten der Träger der öffentlichen Einrichtung trägt (Anteil der Allgemeinheit).

2.

Die skizzierten und der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber der Klägerin zugrundeliegenden satzungsrechtlichen Regelungen sind nicht zu beanstanden.

Satzungsrechtliche Mängel sowie solche auf Ebene der den Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulation sind bei der gebotenen Prüfungsdichte, bei der das Gericht gehalten ist, sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 21.10.2020 - 4 BN 16/20 -, juris Rn. 4), nicht erkennbar geworden.

a) Mit der – auch im vorliegenden Fall relevant gewordenen – Änderung des Gebührenmaßstabs dahingehend, dass bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StrRGS) wird der jüngeren Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs Rechnung getragen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28):

"Bezüglich der Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten ist vor allem zu bemängeln, dass bei Anliegergrundstücken allein auf die an der Straße "anliegende" und nicht auch zusätzlich auf die der Straße "zugewandte" Grundstücksseite abgestellt wird. Dies führt bei sog. Hammergrundstücken (sie grenzen nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße an und liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück) dazu, dass sie - völlig unabhängig von ihrer Größe - nur mit der Breite der Zufahrt an der gereinigten Straße veranlagt werden, was eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber "normalen" Anliegergrundstücken darstellt. Im Verhältnis zu Letzteren werden ferner solche Anliegergrundstücke ungerechtfertigt bevorteilt, die nur mit einer relativ geringen Strecke unmittelbar an die Straße angrenzen, sich im weiteren Verlauf in der Tiefe deutlich verbreitern und dabei eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben; die Nichtberücksichtigung der zugewandten Seite lässt ohne sachliche Rechtfertigung außer Acht, dass beide Gruppen von Anliegergrundstücken keine erkennbaren Unterschiede im Hinblick auf das Interesse der Anlieger aufweisen, dass sich die Straße vor ihren Grundstücken in einem gereinigten Zustand befindet. Die Vernachlässigung der zugewandten Grundstücksseite bei Anliegergrundstücken ist weiterhin gleichheitswidrig im Blick darauf, dass die zugewandte Grundstücksseite bei Hinterliegergrundstücken sehr wohl berücksichtigt wird, nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SRGS, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verläuft; eine sachliche Rechtfertigung dafür, im Winkel von 45 Grad zugewandte Grundstücksseiten nicht bei Anliegergrundstücken, wohl aber bei Hinterliegergrundstücken zu berücksichtigen, lässt sich im Blick auf das maßgebliche Kriterium des Vorteils von der Straßenreinigung und der damit einhergehenden Inanspruchnahme nicht erkennen. Vielmehr müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden (vgl. z. B. Mildner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 814 - Seite 566 -)."

Die Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beruhen nicht lediglich auf der Annahme einer nicht sachgerechten Privilegierung von (bebauten) "Hammergrundstücken", die nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße angrenzen und im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen, sondern beziehen sich insbesondere auch auf den Vergleich mit Hinterliegergrundstücken, bei denen – wie auch nach dem Satzungsrecht der Beklagten, § 4 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 StrRGS – zugewandte Grundstücksseiten berücksichtigt werden, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. Die Überlegungen beschränken sich auch nicht lediglich auf bebaute Grundstücke, sondern sind von der konkreten Nutzung unabhängig. Auch der Vorgabe, einen Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke zu schaffen, die keine der gereinigten Straße im Winkel von bis 45 Grad zugewandte Grundstücksseite haben (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29), ist die Beklagte in § 4 Abs. 6 StrRGS nachgekommen (vgl. zur weiteren Ausgestaltung des Hilfsmaßstabs bei atypischen Grundstückslagen: Rosenzweig, Freese, von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Anhang II.7, Fußnote 1 zu § 4 Abs. 7 der Mustersatzung). Der Einzelrichter vermag der skizzierten obergerichtlichen Rechtsprechung keine Anforderungen zu entnehmen, denen die Beklagte in ihrer gerade im Hinblick darauf überarbeiteten und mit den maßgeblichen Änderungen 2018 in Kraft getretenen Straßenreinigungsgebührensatzung nicht nachgekommen wäre.

b) Ein rechtlicher Fehler auf Ebene der Satzung bzw. der Kalkulation liegt auch nicht darin, dass in § 4 Abs. 8 StrRGS der Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung nicht – wie vom Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) gefordert – vom Ortsgesetzgeber individuell ermittelt, sondern pauschal auf 25 % festgelegt worden ist. Das genannte Normenkontrollurteil führte zum einen dazu, dass die kommunalen Spitzenverbände auf einen unmittelbar gesetzlich festzulegenden öffentlichen Anteil drängten; zum anderen wurde teilweise in den Städten und Gemeinden begonnen, den Anteil des Durchgangsverkehrs auf den zu reinigenden Straßen zu ermitteln (so etwa in Hannover, vgl. z. B. Bericht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 10.02.2017 "Was kostet das Fegen in welcher Straße"). Letztlich ist in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG ein einheitlicher Allgemeinanteil in Höhe von 25 % gesetzlich festgeschrieben worden, wobei diese Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. den Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze, LT-Drs. 17/7477) geht hervor, dass mit dem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 beabsichtigt war, den Kommunen nach Möglichkeit die von der neueren Rechtsprechung verlangten aufwendigen Sachverhaltsermittlungen zu ersparen und auch die Verwaltungsgerichte von dem drohenden Anstieg der Fallzahlen aus diesem Bereich zu entlasten. Nach Auffassung des Einzelrichters stellt sich dies als tragfähig dar, obwohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Argumentation, der Gemeindeanteil sei im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln, auf die Annahme eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gestützt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der entsprechenden Argumentation im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 überhaupt zu folgen ist. Der Einzelrichter geht nämlich davon aus, dass dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weitergehendes Maß an Pauschalisierungsmöglichkeiten für eine landesweit einheitliche Regelung zusteht, als es bei einem örtlichen Satzungsgeber für eine nur die jeweilige Kommune betreffende Regelung der Fall ist. Von diesem weiten gesetzgeberischen Ermessen ist Gebrauch gemacht worden. Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist im Übrigen in einem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben (vgl. Pressemitteilung zum Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris). Ein (unterstellter) Satzungs- bzw. Kalkulationsfehler für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG wird nach Auffassung des Einzelrichters auch nicht "auf dem Umweg" des nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG erforderlichen Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen für die Folgejahre relevant (so aber wohl Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2021, § 6 Rn. 744d), wenn – wie vorliegend – durchgängig mit 25 % Gemeindeanteil kalkuliert wurde. Nach den zu respektierenden Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der – seit vielen Jahren in fast allen Satzungen verankerte – pauschale Gemeindeanteil jedenfalls ab 2017 "gerettet" werden. Die Forderung, wegen des vorgesehenen Ausgleichs von Über- und Unterdeckungen für die Vergangenheit nachträglich einen Gemeindeanteil "spitz" zu ermitteln, mit dem in der Realität nicht gerechnet wurde, liefe den Vorstellungen des Gesetzgebers zuwider und wäre zudem auch praktisch kaum umsetzbar.

3.

Die mithin als wirksam anzusehenden satzungsrechtlichen Regelungen sind bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück zutreffend zur Anwendung gelangt.

a) Zunächst steht der Heranziehung nicht entgegen, dass sich die C. straße im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden würden. Die geschlossene Ortslage – nur auf innerhalb dieser verlaufende Straßen bezieht sich die Reinigungspflicht des § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG – wird in § 4 Abs. 1 NStrG legaldefiniert. Danach ist die geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Satz 2). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Typisch dafür ist nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Straße auf die örtliche (Anlieger-)Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. "Innerhalb der geschlossenen Ortslage" verläuft die Straße auch dann, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. In solchen Fällen sind die Grenzen einer Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt (BVerwG für die gleichlautende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33). Auf die Lage des an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücks innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage oder dessen Nutzung kommt es nicht an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6). Ausschlaggebend ist nicht die Ausdehnung an die Straße angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung (Nds. OVG, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33). Auch eine rein landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks bzw. eines Teils davon hindert die Gebührenpflicht nicht. Aufgrund der in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG getroffenen Regelung ist nur die Stellung der Straße, an der das Grundstück anliegt, maßgeblich; auf den Begriff der Erschließung kommt es dagegen – anders als etwa in Nordrhein-Westfalen – nicht an (vgl. Nds. OVG, Urt. 30.11.2009 - 9 LB 415/07 -, juris Rn. 25). Diese Problematik ist vor einigen Jahren Gegenstand einer Kleinen Anfrage an die Niedersächsische Landesregierung gewesen. Die Landesregierung, die in der Beantwortung der Anfrage die geltende Rechtlage zutreffend dargestellt hat, sieht insoweit keinen Änderungsbedarf (vgl. LT-Drs. 17/4119).

Die C. straße ist im Bereich des klägerischen Grundstücks eindeutig der geschlossenen Ortslage zuzurechnen. Der innerörtliche Charakter wird ihr dadurch vermittelt, dass sich zwar die innerörtliche Bebauung in Richtung Osten auf der südlichen Seite der Straße auflockert und im östlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks nicht mehr vorhanden ist, sich aber auf der nördlichen Seite der Straße fortsetzt. Es handelt sich um einen geradezu "klassischen" Fall, bei dem eine in Richtung Ortsausgang fortgesetzte einseitige bauliche Nutzung der an der Straße gelegenen Grundstücke der Straße insoweit noch die Zugehörigkeit zur geschlossenen Ortslage vermittelt, obwohl sich auf der anderen Straßenseite keine Bebauung mehr befindet. Es liegt auch nicht etwa die Situation einer insgesamt nur einseitig bebauten Kreisstraße vor, die keine Ortsdurchfahrt darstellt, weil sie nicht "innerhalb" einer geschlossenen Ortslage, sondern neben ihr verläuft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 04.09.1980 - 6 OVG A 39/79 -, Nds. Rpfl. 1981, 61; ferner zur einseitigen Bebauung: BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris). Ob das klägerische Grundstück selbst baurechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder aber im Außenbereich liegt, ist für die Straßenreinigungsgebührenpflicht unerheblich.

b) Das vorliegend in Rede stehende klägerische Grundstück wurde zutreffend als Anliegergrundstück zur C. straße mit den direkt anliegenden 28,70 Frontmetern und weiteren 31,12 m zugewandter Grundstücksseite berücksichtigt. Das klägerische Grundstück stellt ein Anliegergrundstück i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 StrRGS dar, weil es auf 28,70 m (und damit nicht nur punktuell oder in nur geringer Breite i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 StrRGS) an die zu reinigende C. straße angrenzt. Von einem trennenden Geländestreifen vermag der Einzelrichter nicht auszugehen; ein solcher ist in den Katasterauszügen nicht erkennbar. Die 28,70 m sind mithin als direkt anliegende Frontlänge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StrRGS zu berücksichtigen. Hinzu kommen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 5 StrRGS weitere 31,12 m. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrRGS bestimmt:

"Bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge einer Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße anliegen, werden zusätzlich auch Frontlängen für nicht an der Straße anliegende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt."

Zugewandte Grundstücksseiten werden in § 2 Abs. 5 StrRGS wie folgt definiert:

"Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der vorderen Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren 31,12 m gegeben.

c) Mit der Heranziehung auch zugewandter Grundstücksseiten und nicht nur der direkt an die Straße anliegenden Teile von Grundstücksseiten geht auch nicht etwa eine unangemessene Belastung einher, die dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit widersprechen würde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht umschreibt dieses Prinzip für die Straßenreinigungsgebühren wie folgt (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22):

"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG darf der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der Inanspruchnahme stehen. Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2016, § 6 Rdnr. 474; Wagner, in: Driehaus: a. a. O., § 6 Rdnr. 698 b). Die Inanspruchnahme nimmt also mit steigendem Vorteil zu bzw. - umgekehrt - mit sinkendem Vorteil ab. Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Brüning, a. a. O., § 6 Rdnrn. 479 und 486)."

Es geht bei der Heranziehung von Teilanlieger- und Hinterliegergrundstücken mit der vollen Ausdehnung der zugewandten Grundstücksseiten letztlich immer nur um eine sachgerechte Verteilung des insgesamt anfallenden Kostenaufwands, der für die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" im gesamten Gemeindegebiet entsteht. Bei der gleichwertigen Einbeziehung von Hinterliegern und Teilanliegern stehen kalkulatorisch insgesamt mehr "Gesamtfrontmeter" als Verteilungsmasse für den umzulegenden Straßenreinigungsaufwand zu Verfügung, so dass letztlich jeder Gebührenpflichtige von einem geringeren Gebührensatz profitiert. Würde man hingegen bei Hinterliegern eine Quotelung nach der Anzahl der hintereinanderliegenden Grundstücke durchführen oder bei Teilanliegern nur die direkt anliegenden Grundstücksseiten berücksichtigen, würde der Gebührensatz höher ausfallen müssen. Dass trotz der "Vervollständigung" bei den zu berücksichtigenden Frontmetern günstige und ungünstige Grundstückslagen verbleiben, ist dem Frontmetermaßstab immanent, letztlich aber auch unter Gleichheitsgesichtspunkten als systemgerecht hinzunehmen. Schlichte Lagevor- oder -nachteile von Anliegergrundstücken gehen mit der Anwendung des Frontmetermaßstabes geradezu zwangsläufig einher, wenn sich im Reinigungsgebiet manche Grundstücke von der gereinigten Straße aus eher in die Tiefe erstrecken, während andere sich in der Breite ausdehnen, obwohl sie in etwa gleiche Grundflächen aufweisen; von der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers sind solche durch die Lageungunst mancher Grundstücke bestehenden Ungleichheiten jedoch gedeckt, auch wenn sie von Betroffenen als ungerecht empfundenen werden mögen (vgl. etwa OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 31.03.2020 - 9 A 1126/18 - juris Rn. 11). Der Umstand, dass sich ein Grundstück ganz oder teilweise hinter einem anderen Grundstück "versteckt", soll nach der satzungsrechtlichen Konzeption, die eine Heranziehung von Hinterliegern mit der vollen zugewandten Seite und von Teilanliegern zusätzlich mit der zugewandten Seite vorsieht, gerade vermieden werden.

Diese Überlegungen gelten auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Eine unterschiedliche Behandlung von bebauten Grundstücken und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht etwa wegen einer damit einhergehenden unterschiedlich starken Nutzungsfrequenz der Straße geboten. Auf das "Ob" und "Wie" der konkreten Nutzung der Straße kommt es von vornherein nicht an, da der Frontmetermaßstab keinen Maßstab darstellt, der sich nach Nutzungsintensitäten richten würde. Ein nutzungsbezogener Maßstab ist auch nicht etwa erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass Gesetz- und Satzungsgeber nicht gezwungen sind, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder – mit Blick hierauf – an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten; denn das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, dass seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris). Gerade bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann aber auch schon nicht die Rede davon sein, dass die von ihnen ausgehende Verschmutzung einer Straße nur gering wäre. Dass die Verschmutzung hier schwerpunktmäßig über die direkt anliegenden 28,70 m droht, rechtfertigt es aber gleichwohl nicht, die weiteren 31,12 m zugewandte Grundstücksseite unberücksichtigt zu lassen. Letztlich wird durch die Berücksichtigung beider Strecken nur der Zustand hergestellt, der für das Flurstück 19 bestehen würde, wenn es das "vorgelagerte" Flurstück 20 nicht gäbe und es mit seiner gesamten (zudem schmalen) Frontseite an der Straße anläge. Dass die Flurstücke 19 und 20 jeweils der Klägerin gehören, ändert an deren Charakter als jeweils eigenständigen Buchgrundstücken nichts; das anliegende Flurstück 20 und das teilanliegende Flurstück 19 sind gebührenrechtlich getrennt zu bewerten.

d) Dass als Alternative zu dem von der Beklagten gewählten Gebührenmaßstab auch andere Maßstäbe in Betracht kommen (Flächenmaßstab, Quadratwurzelmaßstab), ist keine rechtliche, sondern eine kommunalpolitische Frage. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich in die Position des örtlichen Satzungsgebers zu versetzen und Vorstellungen zu entwickeln, welche alternativen Gebührenmaßstäbe dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde (wohl) eher entsprechen würden. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2002 - 9 B 16/02 -, juris Rn. 7). Auch unabhängig von der Frage, ob sich die Straßenreinigungsgebühren der Beklagten im "Bagatellbereich" bewegen, steht dem örtlichen Satzungsgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs für eine kommunale Abgabe ein satzungsgeberisches Ermessen zu, hinsichtlich dessen das Gericht nur überprüfen kann und darf, ob die rechtlichen Grenzen in Gestalt der Vorgaben höherrangigen Rechts beachtet worden sind. Das ist der Fall, weil der Satzungsgeber einen tragfähigen und in sich schlüssigen Maßstab für die Umlage der durch die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" im Stadtgebiet insgesamt entstehenden Kosten entwickelt hat.

Für das klägerische Grundstück würde sich ein Flächen- oder Quadratwurzelmaßstab im Übrigen auch eher ungünstig auswirken, denn trotz der Berücksichtigung der direkt anliegenden Frontmeter und zusätzlich der zugewandten Grundstücksseite ist das Grundstück zur C. straße mit seiner Schmalseite ausgerichtet und dehnt sich dann "in die Tiefe" aus, wie es für landwirtschaftliche Flächen in Ortsrandlage typisch ist. Die Quadratwurzel der Gesamtfläche (als Pendant zu einer Grundstücksseite) wäre größer als die Summe der hier von der Beklagten veranlagten tatsächlichen Frontmeter.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.