Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 02.05.2022, Az.: 12 B 358/21

Abschichtung; Abänderungsverfahren; allgemeine Vorprüfung; Heilung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorhabenzulassung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.05.2022
Aktenzeichen
12 B 358/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Durch die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung auf Ebene der Vorhabenzulassung wird ein Mangel bei der Durchführung der Vorprüfung auf Ebene der Bauleitplanung nicht behoben.
2. Die Möglichkeit einer Abschichtung in umgekehrter Richtung sieht § 50 Abs. 3 UVPG nicht vor.
3. Für die Anordnung einer UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz.
4. Die Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 2 UmwRG i. V. m. §§ 214 und 215 BauGB im Rahmen eines sog. ergänzenden Verfahrens setzt eine fehlerfreie Wiederholung und nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte voraus.
5. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Heilung in einem anderen Bauleitplanverfahren erreicht werden kann.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Abänderung eines im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlusses, soweit mit ihm die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung angeordnet wurde.

Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Juli 2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Netto-Verkaufsfläche von bis zu 1700 m² und eines Geschäftshauses mit 123 Einstellplätzen sowie einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller, der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen Anwohners Herrn F. ist, am 29. Juli 2020 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Am 20. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. Zur Begründung führte es aus, der Lebensmittelmarkt habe angesichts seiner Größe einer Vorprüfungspflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterlegen. Eine solche Vorprüfung sei von der Gemeinde G. im Rahmen der im Jahr 2019 erfolgten Änderung des für die Vorhabengrundstücke geltenden Bebauungsplanes Nr. 21 H. – 2. Änderung, der für die Vorhabengrundstücke ein Sondergebiet SO-1 für großflächige Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit nicht mehr als 1 m² Verkaufsfläche auf 4,6 m² Grundstücksfläche (dies ergibt rund 1.700 m² Verkaufsfläche) und ein Sondergebiet SO-2 für Geschäfts- und Bürogebäude für Dienstleistungsbetriebe festsetzt, zwar durchgeführt worden. Die Vorprüfung hätte aber zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen haben könne, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Denn nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung würden die geltenden Lärmimmissionsrichtwerte an einem der Verwaltung des Antragstellers unterliegenden Wohnhaus auch unter Berücksichtigung von schalltechnischen Maßnahmen wie der Errichtung einer Lärmschutzwand und der Sperrung von Teilflächen des Parkplatzes ab 20:00 Uhr nur knapp unterschritten. Damit hätten die Umweltauswirkungen zum Kenntnisstand im Zeitpunkt der Vorprüfung bereits an die Zumutbarkeitsschwelle herangereicht und seien deshalb in der Abwägung so gewichtig gewesen, dass ein Einfluss auf das Ergebnis des Bebauungsplanbeschlusses nicht habe ausgeschlossen werden können. Der Antragsteller könne sich auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Lebensmittelmarkt auch berufen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Baugenehmigung tatsächlich auch materiell-rechtlich gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 änderte das Gericht diesen Beschluss von Amts wegen ab. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nur noch hinsichtlich der Errichtung des I. Marktes und der dazugehörenden Einstellplätze an und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen – also hinsichtlich der Errichtung eines Geschäftshauses mit 16 Einstellplätzen und einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand – ab, weil aufgrund weiteren Vorbringens der Beigeladenen nunmehr von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung auszugehen sei und das Vorhaben der Errichtung eines Geschäftshauses mit 16 Einstellplätzen und einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze und sich auch die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Vorprüfung nicht auf dieses – nicht vorprüfungspflichtige – Vorhaben beziehe.

Am 18. August 2021 machte die Gemeinde G. einen Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „J.“ bekannt. Das Plangebiet umfasst den historischen J. s und hat eine Größe von etwa 6,9 ha. Mitumfasst ist das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 21 H. – 2. Änderung. Konkreter Anlass und Zweck der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ist ausweislich des Begründungsentwurfs u.a. die Entwicklung einer Grundstücksnutzung auf der Ostseite des Straßenzugs „K.“, die das Waren- und Dienstleistungsangebot im Grundzentrum erweitern und das Ortszentrum von G. in seiner Funktion als zentraler Versorgungsbereich stärken soll. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „L.“ ist nach der Planbegründung notwendig, um die angestrebte Grundstücksnutzung zu erreichen, die nach den Festsetzungen des geltenden Ursprungsbebauungsplans Nr. 36 nicht zulässig sei. Für die Aufstellung dieses Bebauungsplans ließ die Gemeinde G. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die M. durchführen. Der entsprechende Bericht ist Teil des Begründungsentwurfs des Bebauungsplans und lag als solcher im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Eine Prüfung der Bedenken und Anregungen sowie eine Entscheidung darüber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, ein Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und dessen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB stehen derzeit noch aus.

Die gegen den Beschluss vom 22. Juni 2021 eingelegten Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 (Az.: 1 ME 110/21) zurück. Es führte aus, im Ergebnis zu Unrecht wendeten sich Antragsgegner und Beigeladene gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen die Vorgaben des UVP-Rechts verstoße. Entgegen der in erster Instanz vertretenen Auffassung des Antragsgegners bestehe bei in den Anwendungsbereich des UVPG fallenden Vorhaben insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG, darunter das hiesige Vorhaben nach Nr. 18.6.2 i. V. m. Nr. 18.8, grundsätzlich sowohl bei der Planaufstellung als auch bei der Vorhabenzulassung eine Prüfpflicht. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG, der auf die Errichtung des Vorhabens und nicht allein auf die Aufstellung des Bebauungsplans abstelle, sowie aus § 4 i. V. mit § 2 Abs. 6 UVPG, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung zum unselbstständigen Teil (aller) verwaltungsbehördlichen Verfahren erkläre, die Zulassungsentscheidungen dienten. Eine Regelung, die das Verfahren der Vorhabenzulassung in den Fällen, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplans vorausgegangenen sei, von der Durchführung einer Vorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung generell ausnehme, enthalte das UVPG seit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau aus den Jahren 2003/2004 nicht mehr. Während zuvor die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung gemäß § 17 Satz 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) und Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG „nur im Aufstellungsverfahren“ bestanden habe und ausweislich der Überschrift zu Nr. 18 auf „Bauplanungsrechtliche Vorhaben“ begrenzt und nicht - wie heute - auf „Bauvorhaben“ bezogen gewesen sei, enthalte die geltende Gesetzesfassung derartige Beschränkungen nicht mehr. Da hier auf der Planebene keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, greife die Entlastung des § 50 Abs. 3 UVPG nicht und es habe auf der Genehmigungsebene einer UVP-Vorprüfung bedurft, an der es fehle.

Die daraufhin von dem Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung kam unter dem 5. Januar 2022 zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 setzte der Antragsgegner die Beigeladene hiervon in Kenntnis. Ferner teilte er mit, dass damit der von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht festgestellte Mangel seiner Baugenehmigung geheilt sei. Er könne jedoch eine angefochtene Baugenehmigung nicht aufheben und durch eine inhaltsgleiche ersetzen; vielmehr sei eine Abänderung des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses herbeizuführen; erst danach dürfe weitergebaut werden. Das Ergebnis der Vorprüfung machte der Antragsgegner am 21. Januar 2022 auf dem niedersächsischen UVP-Portal und – später – in seinem elektronischen Amtsblatt bekannt.

Unter dem 10. Februar 2022 hat die Beigeladene einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. Juni 2021 in der Gestalt des Beschlusses vom 7. Juli 2021 gestellt. Der Antrag sei statthaft. Aufgrund der nunmehr nachgeholten allgemeinen Vorprüfung lägen veränderte Umstände vor, die eine Änderung des Beschlusses notwendig machten. Es sei unzulässig, dass die Behörde eine mit einer früheren Regelung inhaltlich identische „Neuregelung“ vornehme und deren sofortige Vollziehbarkeit anordne. Die Prüfung, ob sich Umstände geändert hätten, obliege dem Gericht, da andernfalls der ursprüngliche Antragsteller erneut in die Defensive geriete und nochmals die aufschiebende Wirkung bei dem Gericht beantragen müsse. Später hat die Beigeladene vorgetragen, das Schreiben des Antragsgegners vom 19. Januar 2022 könne eine selbstständige anfechtbare Nachtragsbaugenehmigung darstellen, durch die sich die ursprüngliche Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 erledigt habe, da es sich nunmehr um eine Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Januar 2022 handeln könne. Für diesen Fall wäre der gerichtliche Abänderungsantrag in Ermangelung eines veränderten Umstandes unzulässig. Die Vorprüfung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und unter Bezugnahme auf eine schalltechnische Untersuchung vom 15. Mai 2020 durchgeführt bzw. nachgeholt worden und das Ergebnis sei nachvollziehbar. Der von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte Fehler der Baugenehmigung sei durch die nachgeholte Vorprüfung geheilt worden. Die Baugenehmigung verletze daher keine drittschützenden Rechte des Antragstellers mehr. Ein Negativbescheid müsse nicht ergehen. Der im Rahmen des vorangegangenen Bauleitplanverfahrens durchgeführten Vorprüfung komme bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keine Bedeutung zu. Werde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, bedürfe es auf Zulassungsebene grundsätzlich überhaupt keiner weiteren Umweltprüfung mehr, sofern es keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen gebe, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Nur wenn es an einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehle, müsse die Genehmigungsbehörde eine eigene Vorprüfung durchführen, jedoch nach engeren Maßstäben. Dieser engere Maßstab sei dadurch begründet, dass der Gegenstand einer Prüfung im Zulassungsverfahren ein anderer sei als bei einer Prüfung im Bauleitplanverfahren. Der Bebauungsplan Nr. 21 N., 2. Änderung sei von der Gemeinde G. rechtskräftig aufgestellt worden und nach wie vor wirksam. Vorliegend habe zudem mittlerweile eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Auswirkungen des Nahversorgungsmarktes im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „L.“ stattgefunden mit dem Ergebnis, dass die Errichtung des O. -Marktes den gesetzlich geforderten Ansprüchen zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen gerecht werde. Von dem Vorhaben gingen keine nachteiligen Umweltauswirkungen aus. Das Schallgutachten vom 15. Mai 2020 sei auch in seiner Grundlagenermittlung nicht zu beanstanden. Es seien alle wesentlichen Verkehrsmengen ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt worden. Aus dem Jahresumsatz eines Einzelhandelbetriebes ließen sich keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Kunden bzw. die Anzahl von Fahrzeugbewegungen ziehen. Grundlage für die Ermittlung des kundenbedingten Pkw-Aufkommens sei die sog. „Parkplatzlärmstudie“ und diesbezüglicher Anknüpfungspunkt die Netto-Verkaufsfläche. Eine Zurechnung des durch den Zu- und Abfahrtsverkehr auf der öffentlichen Straße entstehenden Verkehrslärms sei in dem Schallgutachten richtigerweise nicht vorgenommen worden. Die Lärmimmissionen würden im Übrigen durch geeignete Maßnahmen soweit gemindert, dass die Richtwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen Immissionsorten auf den Grundstücken des Antragstellers sicher eingehalten würden. Ein seitens der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten der M. vom 11. Februar 2022 habe die von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mitgeteilten Verkehrszahlen unter minimaler Abweichung bestätigt. Die Gemeinde G. habe zudem im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „L.“ ein zusätzliches Schallgutachten datierend auf den 25. Februar 2022 von der P. eingeholt. Dieses bestätige ebenfalls, dass durch das Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück des Antragstellers entstünden. Ein etwaiger, vor 45 Jahren geschlossener Vergleich zwischen der Mutter des Erblassers, dessen Nachlass nunmehr von dem Antragsteller verwaltet werde, und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren, da er ohnehin keine Rechtsbindung für die Beteiligten entfalten würde.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Juni 2021 dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Juli 2020 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 abgelehnt wird.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass sich ihm nicht erschließe, aus welchem Grund eine Mitteilung, wonach eine Fehlerheilung innerhalb des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens erfolgen werde, ein Verwaltungsakt mit selbstständiger Regelungswirkung sein solle. Im Übrigen seien mit der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 i. V. m. mit den Anlagen 1 und 3 UVPG die seitens des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 22. Juni 2021 und 7. Juli 2021 sowie vom 11. Oktober 2021 geäußerten Bedenken ausgeräumt worden. Seiner Auffassung nach bestehe kein Grund mehr dafür, an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen seine Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 festzuhalten.

Der Antragsteller hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass Umstände, die eine Abänderung des gerichtlichen Beschlusses rechtfertigen könnten, nicht vorlägen. Soweit nach einem ergänzenden Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht geändert werden solle, habe die Behörde einen begründeten Negativbescheid zu erlassen. Hieran fehle es. Die allgemeine Vorprüfung des Antragsgegners weise erhebliche Defizite auf. Das Prüfungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Die Entlastungswirkung des § 50 UVPG komme dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht zugute. Solange ein Bebauungsplan nicht rechtswirksam aufgestellt und im Rahmen der Bauleitplanung keine den dortigen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, könne sich die an dem konkreten Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren vorgenommene Vorprüfung nicht einschränken auf die spitze Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzwürdigen Immissionsorten. Die Anwendung des § 50 UVPG käme zudem nur dann in Betracht, wenn die Bebauungsplanung zu einem wirksamen Bebauungsplan geführt habe. Hieran fehle es. Auch die im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführten Prüfungen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies sei für das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 N. bereits gerichtlich festgestellt worden. Zu demselben Ergebnis werde eine gerichtliche Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung führen, die im Rahmen der 4 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „L.“ durchgeführt worden sei. Im Übrigen weise die allgemeine Vorprüfung erhebliche Defizite auf, weil sie die Abwägungsrelevanz für die Bauleitplanung und die berechtigte Kritik an der Verwertbarkeit des Schallgutachtens unberücksichtigt lasse. Die relevanten Lärmquellen seien nur unzureichend ermittelt und bewertet worden. Die zukünftige Flächenleistung und damit verbunden die Verkehrsmenge und Rangierbewegungen auf dem Parkplatz seien unterschätzt worden. Fraglich sei, ob eine Lärmschutzwand realisiert werden könne, weil für das Baugrundstück vor Jahren in einem gerichtlichen Vergleich verbindlich vereinbart worden sei, dass ein drei Meter breiter Streifen entlang der Grenze von baulichen Anlagen und störenden baulichen Nutzungen freizuhalten sei. Es sei gerade Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, festzustellen, ob ein Vorhaben trotz seiner erheblichen Umweltauswirkungen zulassungsfähig sei. Diesem Sinn und Zweck werde die nachgeholte allgemeine Vorprüfung nicht gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

1. Er ist zulässig. Die Beigeladene ist antragsberechtigt (vgl. zu dieser Konstellation VGH München, Beschluss vom 21.2.2007 – 15 CS 07.162 –, NVwZ-RR 2007, 821, 821 [VGH Bayern 21.02.2007 - 15 CS 07/162]). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zudem statthaft. Das Rechtsschutzbegehren hat sich nicht durch das Schreiben des Antragsgegners vom 19. Januar 2022 erledigt. Bei diesem Schreiben handelt es sich mangels eines entsprechenden erkennbaren Regelungswillens des Antragsgegners nicht um eine (Nachtrags-)Baugenehmigung, sondern lediglich um eine Mitteilung über die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung. Im Übrigen führt die Nachholung der allgemeinen Vorprüfung nicht zu einer Inhaltsänderung der ursprünglichen Baugenehmigung. Insofern haben der Antragsgegner und zunächst auch die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall des Vorliegens einer (inhaltsgleichen) Baugenehmigung die durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung geschaffene „Ruhelage“ erst durch einen gerichtlichen Abänderungsbeschluss beendigt werden kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 26.1.2012 – 12 ME 291/11 –, juris, Rn.10). Eine Antragsbefugnis ist ebenfalls gegeben. Aus den neu vorgetragenen Umständen ergibt sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29.1.1999 – 11 VR 13/98 –, juris, Rn. 2). Neu vorgetragener Umstand ist hier die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung vom 5. Januar 2022, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergibt.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Der Beschluss vom 22. Juni 2021 in der Gestalt des Beschlusses vom 7. Juli 2021 ist nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der VwGO abzuändern oder aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Veränderung eines Umstands kann einem Antrag hiernach nur zum Erfolg verhelfen, wenn die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf diesem Umstand beruht hat, der Umstand also entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschluss vom 25.8.2008 – 2 VR 1/08 –, BeckRS 2008, 39058, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 1.4.2016 – 3 VR 2/15 –, NVwZ 2016, 1328 [BVerwG 01.04.2016 - BVerwG 3 VR 2.15 (3 A 5.15)] Rn. 14). Hieran fehlt es.

aa) Die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung auf Ebene der Vorhabenzulassung stellt für sich genommen keinen entscheidungserheblichen Umstand im vorgenannten Sinne dar.

(1) Hierdurch wird der Mangel bei der Durchführung der Vorprüfung auf Ebene der Bauleitplanung nicht behoben. Die Möglichkeit einer solchen Abschichtung „in umgekehrter Richtung“ sieht § 50 Abs. 3 UVPG nicht vor. Nach dieser Norm soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen war vorliegend auf Ebene der Bauleitplanung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, eine Vorprüfung war gerade nicht ausreichend (s. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 22.6.2021 – 12 B 358/21 –, juris, Rn. 29 ff.; in der Tendenz ebenfalls zustimmend Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 – 1 ME 110/21 –, juris, Rn. 21). Auch deshalb stellt die durchgeführte Vorprüfung auf Ebene der Vorhabenzulassung keinen entscheidungserheblichen Umstand dar.

(2) Darüber hinaus dürfte im vorliegenden Fall die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung auf Ebene der Vorhabenzulassung nicht erforderlich gewesen sein (entgegen Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 – 1 ME 110/21 –, juris, Rn. 18 ff.). Nach Auffassung der Kammer kann ein solches Erfordernis für die Ebene der Vorhabenzulassung nicht aus Anlage 1 Nr. 18.1. bis 18.9 UVPG abgeleitet werden. Diese Bestimmungen regeln eine UVP-Pflicht nur für das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, nicht aber für ein nach landesrechtlichen Vorschriften im Anschluss daran erforderliches Baugenehmigungsverfahren. Denn für die Anordnung einer UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (vgl. zum Vorstehenden OVG BB, Beschluss vom 24.2.2021 – OVG 2 N 58.19 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; Hamann in: ZfBR 2006, 537; Wagner in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 50, Rn. 212; vgl. auch OVG HH, Beschluss vom 30.9.2016 – 2 Bs 110/16 –, juris, Rn. 18). Zwar machen sowohl die Anordnung des § 50 Abs. 3 UVPG als auch der Wortlaut der Anlage 1 Nr. 18.1. bis 18.9 UVPG und die Bestimmung des § 4 i.V. m. § 2 Abs. 6 UVPG, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung zum unselbstständigen Teil (aller) verwaltungsbehördlichen Verfahren erklärt, die Zulassungsentscheidungen dienen, deutlich, dass der Bundesgesetzgeber von einer Verpflichtung zur Regelung einer UVP-Pflicht für Bauvorhaben der Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.8 ausgeht (so auch Wagner in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 50, Rn. 212). Diesen Bestimmungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Bund durch die genannten Regelungen in die Kompetenz der dafür zuständigen Länder eingreifen wollte (vgl. OVG BB, Beschluss vom 24.2.2021 – OVG 2 N 58.19 –, juris, Rn. 6). Entsprechendes folgt auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr lediglich im Rahmen der Änderung der Regelung des § 17 Satz 2 a.F. – der eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalles ausdrücklich nur für das Aufstellungsverfahren vorsah – zurückhaltend für entsprechende UVP-Regelungen der Länder ausgesprochen: Da die in den bisherigen Nummern 18.1 bis 18.8 aufgelisteten Vorhaben überwiegend einer Baugenehmigung bedürften und die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens der Gesetzgebungskompetenz der Länder obliege, müssten die Länder – soweit nicht bereits geschehen – ohnehin für die nach ihrer Ansicht UVP-pflichtigen Vorhaben ein Verfahren vorhalten, das den Anforderungen der Projekt-UVP-Richtlinie entspreche (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 73). Die Länder machten in diesem Gesetzgebungsverfahren demgegenüber deutlich, kein Bedürfnis für die Durchführung einer hierarchisch gestuften Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in den Fällen zu sehen, in denen auf Ebene der Bebauungsplanung bereits konkrete Standortentscheidungen verbindlich getroffen würden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 15/2250, S. 89). Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) sieht dementsprechend in § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13 der Anlage 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung nur für den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB vor, also in Baugenehmigungsverfahren, denen kein Bauleitplanverfahren vorausgegangen ist.

bb) Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „J.“ stellt keinen geänderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil ihr Vorliegen bereits während des ursprünglichen (Beschwerde-)Verfahrens bekannt gewesen und auch bereits gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht worden ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens eines geänderten Umstandes VGH Mannheim, Beschluss vom 6.5.2002 – 11 S 616/02 –, juris, Rn. 6).

b) Das Gericht sieht vor dem Hintergrund der Durchführung dieser Umweltverträglichkeitsprüfung derzeit auch keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 22. Juni 2021 in der Gestalt des Beschlusses vom 7. Juli 2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Gründe materieller Gerechtigkeit gebieten eine solche Abänderung zumindest derzeit noch nicht.

aa) Eine Heilung des festgestellten Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 UmwRG (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 22.6.2021 – 12 B 358/21 –, juris, Rn. 29 ff.) ist nicht eingetreten. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 „J.“ hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu einer Heilung des ursprünglichen absoluten Verfahrensfehlers geführt. Für die Beurteilung von Fehlerfolgen ist bei Bebauungsplänen gemäß § 4 Abs. 2 UmwRG auf die §§ 214 und 215 BauGB abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.7.2011 – 1 MB 13/11 – BeckRs 2016, 55111). Die Heilung des Verfahrensfehlers im Rahmen eines sog. ergänzenden Verfahrens bemisst sich nach § 214 Abs. 4 BauGB (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 – 1 ME 110/21 –, juris, Rn. 22). Beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB setzt der Plangeber das von ihm ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihm der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 – 4 CN 10.14 –, juris, Rn. 9) und wird hierdurch in das Verfahren des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt (BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 – 4 BN 7.17 –, BeckRS 120037, Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020 – 2 Bs 183/19 –, KommJur 2020, 174, 182). Im ergänzenden Verfahren müssen der jeweilige Mangel durch fehlerfreie Wiederholung geheilt und die sich anschließenden Verfahrensschritte nochmals durchgeführt werden (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48/96 –, NVwZ 1998, 956). Es kann daher der Sache nach als eine Art „Wiedereinsetzung in den letzten verfahrensfehlerfreien Stand“ charakterisiert werden. Es ergänzt das ursprüngliche Aufstellungsverfahren in seinen fehlerfreien Teilen und ermöglicht es der Gemeinde, sich nach erfolgreicher Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das Aufstellungsverfahren von vornherein rechtmäßig durchgeführt und abgeschlossen hätte (vgl. zum Vorstehenden auch Uechtritz in: BeckOK BauGB, 54. Edition, § 214, Rn. 139). Der ursprüngliche (unwirksame) Bebauungsplan erlangt mit der Bekanntmachung im Anschluss an das ergänzende Verfahren zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit, der sich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003 – 4 BN 57/02 –, NVwZ 2003, 1259 und BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 – 4 CN 3/09 –, NVwZ 2010, 782). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob eine Heilung in einem anderen Bauleitplanverfahren überhaupt erreicht werden kann. Im Übrigen dürfte hierfür eine wirksame Abschichtung der Umweltprüfung in das andere Verfahren Voraussetzung sein. Zwar sieht § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschränkung der Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren vor, wenn eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder Teile davon bereits durchgeführt wurde. Auch könnte möglicherweise davon ausgegangen werden, dass das Bauleitplanverfahren Nr. 21 durch die Zurückversetzung gleichzeitig oder nachfolgend zu dem Bauleitplanverfahren Nr. 36 durchgeführt wird. Es muss jedoch grundsätzlich auf jeder Planungsebene eine formal vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Eine Abschichtung erfordert deshalb grundsätzlich eine Prüfung der Möglichkeit zur Übernahme der Ergebnisse bereits durchgeführter Umweltprüfungen auf vor- und nachgelagerten Ebenen. Die maßgebliche Grenze für die Abschichtung in Form der Verlagerung von Prüfinhalten ergibt sich dabei aus den Anforderungen an die sachgerechte Abwägung über den Bauleitplan. Als formalisiertes Prüfverfahren zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen dient die Umweltprüfung dazu, das umweltbezogene Abwägungsmaterial für den jeweiligen Bauleitplan aufzubereiten und zu bewerten. Dies ist für eine sachgerechte Planungsentscheidung notwendig (vgl. zum Vorstehenden Timm in: NuR 2011 33: 545, 547, 554). Für eine wirksame Abschichtung dürfte es demgemäß mindestens an einer entsprechenden Abwägung der durch die Umweltprüfung bzw. der im Rahmen ihrer Auslegung ermittelten Belange im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 21 fehlen. Die Frage einer möglichen Heilung in einem Parallelverfahren kann aber letztlich dahinstehen, da die maßgeblichen Verfahrensschritte schon für den Bebauungsplan Nr. 36 nicht abgeschlossen worden sind. Es fehlt an einer Prüfung der Bedenken und Anregungen sowie einer Entscheidung darüber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, an einem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und einer Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Q., abgerufen am 2.5.2022).

bb) Der festgestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach wie vor beachtlich. Dieser Verfahrensfehler kann seine Beachtlichkeit nur durch eine ordnungsgemäße – hier nicht vorliegende – Heilung einbüßen. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verlangt werden, wenn die genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt; es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 9 A 23/10 –, BVerwGE 141, 171-196, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 14.11.2018 – 4 B 12/18 –, juris, Rn. 4). Denn die bei komplexen Verwaltungsverfahren nicht erreichbare materielle Richtigkeit offener Entscheidungen soll nach dem Modell der Öffentlichkeitsbeteiligung des EU-Rechts durch Verfahrensrichtigkeit ausgeglichen werden. Der Bürger soll dabei als Kontrollhelfer für die Richtigkeitsgewähr von umweltrelevanten Entscheidungen eingesetzt werden (vgl. Schink in: UPR 11-12/2014, 408).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da der Antrag keinen Erfolg hat, sind die Kosten des Abänderungsverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen. Es besteht keine Veranlassung, dem Antragsgegner entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (vgl. zu dieser Möglichkeit Bay. VGH, Beschluss vom 26.3.2006 – 25 CS 05.3180 –, juris, Rn. 28). Dieser hat keine entsprechenden Anträge gestellt.