Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.1994, Az.: 18 L 2636/92
Wirksamkeit der Wahl der Personalvertretung einer Fachhochschule; Nichtdurchführung eines Berichtigungsverfahrens; Beschwerdebefugnis ohne Antragstellung in erster Instanz; Aussagekraft des Stellenplans einer Behörde; Ermittlung der Beschäftigten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.1994
- Aktenzeichen
- 18 L 2636/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0124.18L2636.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.04.1992 - AZ: PL A 7/92
Rechtsgrundlagen
- § 26 NdsPersVG
- § 23a WOPersV
- § 14 Abs. 3 S. 2 NdsPersVG
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung nach § 26 Nds. PersVG
Redaktioneller Leitsatz
Im Verfahren um die Wirksamkeit einer Personalratswahl steht die Beschwerdebefugnis grundsätzlich allen Beteiligten unabhängig davon zu, ob sie in erster Instanz einen Antrag gestellt haben, also auch denjenigen Personen und Stellen, die durch die erbetene Entscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden, jedenfalls dann, wenn gegen sie in erster Instanz ein Antrag gestellt worden ist.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 24. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und
den Richter am Verwaltungsgericht Schiller sowie
den ehrenamtlichen Richter Thiem und
die ehrenamtliche Richterin Zöllmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 9. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl der Personalvertretung bei der Fachhochschule ... unwirksam ist.
Von den insgesamt 132 wahlberechtigten Bediensteten der Fachhochschule gehörten fünf zur Gruppe der Beamten, 115 zur Gruppe der Angestellten und zwölf zur Gruppe der Arbeiter. Für den aus fünf Mitgliedern bestehenden Personalrat entfielen nach dem Wahlausschreiben vom 24. Januar 1992 drei Sitze auf die Gruppe der Angestellten und je ein Sitz auf die Gruppe der Beamten und die der Arbeiter. Für die Gruppe der Beamten wurde als einziger Bewerber der Hausmeister W. vorgeschlagen; der Wahl Vorschlag war vom Kanzler und vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterzeichnet. Bei der am 10. März 1992 bei der Fachhochschule durchgeführten Personalratswahl entfielen auf den Bewerber W. zwei Stimmen. Daraufhin stellte der Wahl vorstand fest, daß der Bewerber W. als Vertreter der Beamten in den Personalrat gewählt sei.
Am 25. März 1992 hat die Antragstellerin, die Gewerkschaft ... und ..., Kreisverwaltung ..., die Wahl zum Personalrat angefochten. Zur Begründung ihres Antrages hat sie geltend gemacht, daß die Wahl gegen § 14 Abs. 3 Nds. PersVG verstoße, wonach eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehörten, nur dann eine Vertretung im Personalrat erhalte, wenn sie - was hier nicht der Fall sei - mindestens 1/20 der Bediensteten der Dienststelle umfasse. Im übrigen liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) WO PersV vor, weil ein Mitglied des Wahlvorstandes den Wahl Vorschlag für den einzigen Bewerber der Gruppe der Beamten unterzeichnet habe und der Vorschlag nur von einem weiteren Bediensteten unterschrieben worden sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl des Personalrats der Fachhochschule ... unwirksam ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl der Gruppe der Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule ... unwirksam ist.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 9. April 1992 dem Hauptantrag stattgegeben und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 26 Nds. PersVG könne eine Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehöre, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen sei und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könne. Es könne offenbleiben, ob die Befugnis zur gerichtlichen Wahlanfechtung von der erfolglosen Durchführung eines "Berichtigungsverfahrens" abhänge. Die Antragstellerin als gewerkschaftliche Kreisverwaltung habe vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses weder Kenntnis von der Zahl der wahlberechtigten Beamten und der Wahlberechtigten insgesamt, noch davon Kenntnis gehabt, daß der Wahl Vorschlag für den Bewerber W. vom Vorsitzenden des Wahl Vorstandes unterschrieben worden war. Der Antrag habe in der Sache Erfolg, weil wesentliche Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnten. Der Gruppe der Beamten sei entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG ein Sitz im Personalrat eingeräumt worden. Ausweislich der Bekanntmachung des Wahlergebnisses seien lediglich fünf Beamte wahlberechtigt gewesen. Die Zahl der Beamten umfasse weniger als 1/20 der 132 Bediensteten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Gruppe der Beamten in der Regel mehr als fünf Bedienstete angehörten. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Ermittlung der Zahl der "in der Regel Beschäftigten" in erster Linie, jedoch nicht ausschließlich, vom Stellenplan auszugehen sei. Dieser diene als gewichtiger Anhalt, mache eine Nachprüfung jedoch keineswegs gegenstandslos. Entscheidend sei, ob ein bestimmter Personalbestand von Dauer sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welcher Personalbestand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer des Personalrats zu erwarten sei, sei der des Wahlausschreibens, hier der 24. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt habe die Fachhochschule lediglich über fünf Beamte verfügt. Die etwa bis Herbst 1991 besetzte Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 9 habe bei der Ermittlung des Regelbestandes nicht berücksichtigt werden können. Zum einen sei die Steile nicht während des überwiegenden Teiles der Amtsdauer des zuvor amtierenden Personalrates mit einem Beamten besetzt gewesen, so daß diese Stelle für den bisherigen Regelbestand der Dienststelle nicht prägend gewesen sei. Zum anderen habe auch nach dem bisherigen Sachstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, daß diese Stelle alsbald wieder mit einem Beamten besetzt würde. Ebenfalls völlig offen gewesen sei, ob die zwei zusätzlich für 1992 bewilligten Planstellen des gehobenen bzw. höheren Dienstes in absehbarer Zeit besetzt werden würden. Der hiernach festzustellende Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG sei auch beachtlich im Sinne von § 26 Nds.PersVG; denn er habe dazu geführt, daß statt vier Angestellter und eines Arbeiters, wie es richtig gewesen wäre, ein Beamter, drei Angestellte und ein Arbeiter in den Personalrat gewählt worden seien.
Darüber hinaus liege ein wesentlicher Verstoß über das Wahlverfahren vor, weil der Vorsitzende des Wahlvorstandes den Wahlvorschlag für den einzigen Bewerber innerhalb der Gruppe der Beamten unterzeichnet habe.
Gegen den ihm am 27. April 1992 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 27. Mai 1992 Beschwerde erhoben, die er fristgerecht begründet hat. Er hat geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß bei der Fachhochschule in der Regel nicht mehr als fünf Beamte beschäftigt seien. Derzeit seien fünf Beamtenstellen besetzt, eine weitere Beamtenstelle - A 9 - sei seit dem 31. Juli 1991 frei und ausgeschrieben. Frei seien ferner eine A 10- und eine A 13-Stelle. Auch die A 13-Stelle sei ausgeschrieben; auf die A 9-Stelle sei ab 30. Juni 1992 eine Regierungsinspektorenanwärterin abgeordnet. Da der Regelbestand der beschäftigten Beamten demzufolge mindestens sechs betrage, habe der Gruppe der Beamten auch eine Vertretung im Personalrat zugestanden. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, daß der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten ungültig sei, sei nicht ersichtlich, inwieweit das Wahlergebnis dadurch habe beeinflußt werden können.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 9. April 1992 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Antrag des Beteiligten zu 1) angeschlossen.
Er hat unter dem 6. Juli 1992 mitgeteilt, daß die mit Erlaß des Nds. Innenministeriums vom 3. Juni 1992 der Fachhochschule zugewiesene geprüfte Regierungsinspektoren-Anwärterin am 30. Juni 1992 ihren Dienst angetreten habe. Die in der Beschwerdebegründung aufgeführten zwei neuen Stellen der Besoldungsgruppen A 10 und A 13 seien der Fachhochschule zum 1. September 1992 zugewiesen. Die Finanzierung aller drei Stellen erfolge aus dem Fachhochschul-Entwicklungsprogramm (Kapitel 0608).
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt: Der Beteiligte zu 1) sei nicht beschwerdebefugt; denn er habe im Verfahren erster Instanz keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1) entgegen der Auffassung der Antragstellerin beschwerdebefugt, obwohl er im Verfahren erster Instanz einen Antrag nicht gestellt hat.
Die Beschwerdebefugnis steht nämlich grundsätzlich allen Beteiligten, also sowohl dem Antragsteller als auch denjenigen Personen und Stellen zu, die durch die erbetene Entscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 89 Rdnr. 3). Beschwerdebefugt ist jedenfalls der, gegen den in erster Instanz ein Antrag gestellt worden ist (Grunsky, ArbGG, § 87 Rdnr. 6). Hier hat die Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 1) einen Antrag gestellt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Fachkammer hat zu Recht festgestellt, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl des Personalrats der Fachhochschule ... insgesamt unwirksam ist.
Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin vor Anfechtung der Wahl ein Berichtigungsverfahren nicht durchgeführt hat. Nach § 26 Nds. PersVG ist lediglich ein nach der Wahlordnung zulässiges Berichtigungsverfahren durchzuführen. Nach der hier anzuwendenden Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO PersV) i.d.F. vom 13. April 1972 (Nds. GVBl. S. 201, geändert durch Verordnung vom 27.9.1989, Nds. GVBl. S. 357) war im vorliegenden Fall ein Berichtigungsverfahren nicht eröffnet. § 23 a WO PersV bestimmt in Abs. 1, daß die Berichtigung des Wahlergebnisses nur im Hinblick auf offenbare Unrichtigkeiten gegeben ist. Nach § 23 a Abs. 2 WO PersV können im übrigen Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 26 des Gesetzes) geltend gemacht werden.
Nach § 26 Nds. PersVG kann u. a. eine Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, sofern gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, wenn (eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen ist und) der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Die Fachkammer hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt, daß im vorliegenden Fall der Stellenplan, der in der Gruppe der Beamten eine Beschäftigtenzahl von mehr als fünf vorsieht, für die Beurteilung des Personalbestandes in der Gruppe der Beamten nicht maßgeblich ist. Dabei hat die Fachkammer unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1991 (ZBR 1992, 91) hinsichtlich des Zeitpunktes der Beurteilung auch richtigerweise auf das Wahlausschreiben abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war nicht verläßlich absehbar, daß während der Amtszeit des neu zu wählenden Personalrats mehr als fünf Beamte regelmäßig beschäftigt sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Aussagekraft des Stellenplans in seinem Beschluß vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 222, 225 f) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67] ausgeführt, daß sich der Regelbestand einer Behörde, auch was die Gruppenzugehörigkeit betreffe, nicht ausschließlich aus dem Stellenplan ergebe; er könne nur als Anhalt dienen und mache eine Prüfung der Frage, wer als "regelmäßig Beschäftigter" anzusehen ist, keineswegs gegenstandslos. Nicht selten blieben die im Stellenplan vorgesehenen Stellen unbesetzt. Geschehe dies über einen längeren Zeitraum hinaus, wobei schon ein Zeitraums von einem Jahr genügen könne, so sei nicht der Stellenplan, sondern die länger andauernde Verwaltungspraxis bei der Stellenbesetzung maßgebend für die Bestimmung dessen, was der Regelbestand sei. Ebenso würden nicht selten abweichend vom Stellenplan über einen längeren Zeitraum hinaus Angestellte mit Aufgaben beschäftigt, zu deren Erfüllung nach dem Stellenplan Beamte vorgesehen seien.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich nicht die Feststellung treffen, im Zeitpunkt des Wahlausschreibens, am 23. Januar 1992, sei konkret absehbar gewesen, daß die Zahl von fünf beschäftigten Beamten während der Wahlperiode des neuen Personalrats überschritten werden würde. Von den im Stellenplan ausgewiesenen Beamtenstellen waren lediglich die erwähnten fünf tatsächlich mit Beamten besetzt, die übrigen dagegen - bereits seit zwei Wahlperioden - mit Angestellten.
Zwar sind bei der Ermittlung der Beschäftigten auch solche Beamte zu berücksichtigen, die keine der im Stellenplan genannten Planstellen besitzen, sondern aus einem anderen Haushaltstitel - hier dem Fachhochschul-Förderprogramm - besoldet werden. Indessen war diesbezüglich im Januar 1992 nicht konkret absehbar, daß am 30. Juni 1992 eine Regierungsinspektorenanwärterin an die Fachhochschule abgeordnet und zum 1. September 1992 eine Dezernentenstelle ausgeschrieben werden würde. Abgeordnete Bedienstete sind im übrigen nur dann bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen, wenn derartige Abordnungen regelmäßig verfügt werden (BVerwGE 29, 222, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67], wofür beim Beteiligten zu 2) nichts ersichtlich ist. Im Ergebnis ist daher festzustellen, daß der Gruppe der Beamten ein Sitz im Personalrat nicht zustand.
Der damit vorliegende Wahlverstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen; denn den Angehörigen der Kleingruppe, die im neuen Personalrat nicht vertreten ist, steht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nds. PersVG das Recht zu, sich durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anzuschließen. Wäre dies erfolgt, so hätte(n) diese Stimme(n) angesichts der ermittelten Stimmen den Wahlausgang in den anderen Gruppen beeinflussen können.
Angesichts dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch die Unterzeichnung des Wahlvorschlags in der Gruppe der Beamten durch den Vorsitzenden des Wahl Vorstands die Feststellung der Unwirksamkeit der Personalratswahl insgesamt rechtfertigen würde.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Dr. Uffhausen,
Schiller,
G. Zöllmer,
Thiem