Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.1994, Az.: 18 L 101/93
Anfechtung einer Wahl zu einem Lehrerpersonalrat; Wahlberechtigung teilweise an Orientierungsstufen abgeordneter Gymnasiallehrer; Möglichkeit einer Wahlberechtigung zu zwei oder mehreren Personalvertretungen; Ausschluss eines Doppelwahlrechts bei Teilabordnung von Lehrkräften; Zugehörigkeit von Lehrkräften zu mehreren Fachgruppen ; Wahlberechtigung von Lehrern für den Personalrat; Wahlberechtigung bei Teilabordnung von Lehrern
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.1994
- Aktenzeichen
- 18 L 101/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0124.18L101.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 23.10.1992 - AZ: 8 A 8/92
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 Nds. PersVG
- § 91 a Abs. 2 Nds. PersVG
- § 94 a Abs. 1 Nds. PersVG
- § 94 a Abs. 2 Nds. PersVG
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 24. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schwermer sowie
den ehrenamtlichen Richter Thiem und
die ehrenamtliche Richterin Zöllmer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Oktober 1992 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteiler ficht die Wahl zum Lehrerpersonalrat beim ... vom 10./11. März 1992 an.
17 Lehrkräfte, die hauptamtlich am ...-Gymnasium (10) und am ...-Gymnasium (7) in ... unterrichten, waren als teilabgeordnete Lehrkräfte mit jeweils vier bis acht Wochenstunden auch an der Orientierungsstufe ... schule und ... -schule tätig. Zwei von ihnen, die OStR E. und St. sind Mitglieder des Antragstellers.
Die teilabgeordneten Lehrkräfte hatten das Wahlrecht für den Personalrat an Gymnasien, den Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung - Fachgruppe Gymnasien - und den Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium - Fachgruppe Gymnasien -, ferner für den Lehrerpersonalausschuß an der jeweiligen Orientierungsstufe ihrer Teilabordnung, nicht aber zu dem Personalrat beim Schulaufsichtsamt (als Dienststelle der Orientierungsstufe). Den Einspruch der Lehrkräfte R., H. und F. gegen ihre Nichteintragung im Wählerverzeichnis beim ... wies der Wahlvorstand mit Schreiben vom 4. Februar 1992 zurück.
Bei der Wahl, zu der für die Fachgruppe Orientierungsstufe nur die GEW einen Wahl Vorschlag abgegeben hatte, gaben von den 111 Wahlberechtigten 94 ihre Stimme ab. Gewählt wurden die Bewerber K. mit 54 und B. mit 38 Stimmen.
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Wahlanfechtung vorgetragen:
Teilabgeordnete Lehrer unterstünden gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 3 NSchG im Umfang der Teilabordnung auch dem Schulaufsichtsamt als unterer Schulbehörde. Deshalb dürften die mit diesem Unterstellungsverhältnis korrespondierenden personalvertretungsrechtlichen Vertretungsrechte nicht unter Hinweis auf § 94 a Abs. 2 Nds. PersVG beschnitten werden. Die Vorschrift sei gar nicht anwendbar, da sie sich lediglich auf die Wahlberechtigung in verschiedenen Fachgruppen beziehe, nicht aber Tätigkeiten in unterschiedlich verwalteten Schulformen meinen könne. Anderenfalls würde das personalvertretungsrechtliche "Grundrecht" auf Mitbestimmung in Fällen beschränkt, wo Pflichten gegenüber der Dienststelle der Teilabordnung in einer Intensität bestünden, daß sie auch nach entsprechenden Rechten verlangten. Teilabgeordnete Lehrer unterstünden während ihrer Tätigkeit an der Orientierungsstufe gemäß § 30 Abs. 4 NSchG den Weisungen des Schulleiters und gemäß § 101 NSchG der Schulaufsicht des Schulaufsichtsamtes. Die Fachaufsicht über die Schulen werde gemäß § 101 NSchG von den Schulbehörden ausgeübt. Die teilabgeordneten Lehrkräfte hätten grundsätzlich Unterricht in Fächern zu erteilen, für die sie die Lehrbefähigung erworben hätten. Darüber hinaus müßten sie - wenn dies zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich sei - aber auch in anderen Fächern unterrichten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Die zum Teil über mehrere Jahre an die Orientierungsstufe teilabgeordneten Lehrkräfte würden auch aufgefordert, an Fortbildungsveranstaltungen der Orientierungsstufenlehrkräfte teilzunehmen. Wenn es nach Aussagen des Beteiligten zu 1) bisher keine Probleme mit dem Einsatz von Gymnasialkräften an den Orientierungsstufen gegeben habe, besage dies nichts darüber, daß diese damit aus der "Schulaufsicht" des Schulaufsichtsamtes ausgeschlossen seien. Entsprechendes gelte für die Praxis, teilabgeordnete Lehrkräfte von Unterrichtsbesuchen durch den Beteiligten zu 2) auszunehmen; ein rechtlich zwingender Grund dafür sei jedenfalls nicht erkennbar. Die Einbindung der teilabgeordneten Lehrkräfte in die Organisation von Stundenplan und der Zwang zu Vertretungsstunden, die Verpflichtung zur Anwesenheit bei Elternabenden auf entsprechende Anforderung und ihre Einbeziehung in das orientierungsstufenspezifische Fortbildungsangebot dokumentierten, daß die Lehrkräfte auch als organisatorisch vorhanden gesehen und für eine Arbeit in der Orientierungsstufe langfristig aufgebaut würden. Aufgrund des Erlasses des MK vom 17. Dezember 1991 sei in bestimmten Fällen auch für die Beurteilung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, die an Orientierungsstufen tätig seien, der Beamte des Schulaufsichtsamtes zuständig.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahl des Personalrates beim ... vom 10./11. März 1992 - Fachgruppe Orientierungsstufe - für ungültig zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, daß die an die Orientierungsstufen teilabgeordneten Gymnasiallehrer wahlberechtigt sind für den Personalrat beim entsprechenden Schulaufsichtsamt.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen:
Die vom Antragsteller vorgetragene Schulaufsicht werde nicht praktiziert. Sämtliche Beurteilungs- und Beratungsbesuche würden weiterhin durch die Bezirksregierung ... durchgeführt. In Konfliktfällen würde der Beteiligte zu 2) dieser lediglich berichten, nicht aber selbst aktiv werden. Es gebe keinen Fall der Mitbestimmung oder Mitwirkung bei einem teilabgeordneten Gymnasiallehrer, bei dem der Lehrerpersonalrat beteiligt werde. Es werde vielmehr immer die abgebende Schule beteiligt, an der der Lehrer mit der Mehrzahl seiner Stunden unterrichte. Denkbar seien lediglich allgemeine Aufgaben des Personalrates, die aber stets auch durch den Personalrat des Gymnasiums wahrgenommen werden könnten.
Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen:
Auch während der Teilabordnung blieben die Gymnasiallehrer dienstrechtlich der oberen Schulbehörde unterstellt. Er sei weder mit der Weitergabe von Krankmeldungen noch z. B. mit der Bearbeitung von Anträgen auf Sonderurlaub befaßt. Dienstliche Beurteilungen würden ggf. von schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung erstellt. Probleme der Fachaufsicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gymnasiallehrern an Orientierungsstufen seien seit Einführung dieser Schulform nicht entstanden; sollten sie sich abzeichnen, wäre er gehalten, die obere Schulbehörde einzuschalten. Er führe bei den ihm unterstehenden Lehrkräften in bestimmten Zeitabständen "Beratungsbesuche" durch, bei denen nach Voranmeldung am Unterricht teilgenommen und anschließend Gespräche über den Unterricht geführt würden. Teilabgeordnete Lehrkräfte seien hierin nicht einbezogen. Daraus ergebe sich zugleich, daß er gegenüber den von Gymnasien abgeordneten Lehrkräften nicht in Erscheinung trete.
Mit Beschluß vom 23. Oktober 1992 hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der geltend gemachte Verstoß sei für das Wahlergebnis erheblich. Denn auf den ersten Kandidaten seien 54, auf die zweite Kandidatin 38 und auf die beiden weiteren Kandidaten 34 bzw. 20 Stimmen entfallen. Die Teilnahme der 17 von Gymnasien teilabgeordneten Lehrkräfte hätte demnach das Wahlergebnis insofern verändern können, als eine andere Sitzverteilung denkbar gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1.) komme es insoweit nicht darauf an, daß lediglich von der GEW Kandidaten zur Wahl aufgestellt wurden. Der Verstoß liege auch vor. Den an Orientierungsstufen teilabgeordneten Gymnasiallehrern stehe das Wahlrecht zum Beteiligten zu 1.) zu. § 94 a Nds. PersVG enthalte dazu keine eindeutige Aussage. Er besage in Abs. 1 lediglich, daß jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme habe für die Personalvertretung bei der Schule, der er angehöre, und bei der Schulbehörde, der er unterstehe. Nicht konkretisiert werde dabei jedoch, welcher Schulbehörde teilabgeordnete Lehrer unterstünden. Abs. 2 der Vorschrift schränke das Wahlrecht dahin ein, daß ein Lehrer, der mehreren Fachgruppen angehöre, nur in der Fachgruppe wahlberechtigt sei, die seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspreche. Auch daraus lasse sich keine eindeutige Aussage zur Wahlberechtigung bei Teilabordnung entnehmen.
Der Auffassung, das Verbot des Doppelwahlrechts in § 94 a Nds. PersVG i.V.m. den Materialien zu dieser Vorschrift schließe eine Wahlberechtigung teilabgeordneter Gymnasiallehrer zum Personalrat beim Schulaufsichtsamt aus, sei deshalb nicht zu folgen. Vielmehr stehe diesen Lehrern das streitige Wahlrecht zu. Entscheidend seien dafür die Eingriffs- bzw. Weisungsbefugnisse des Schulaufsichtsamtes als Dienststelle der Teilabordnung gegenüber den teilabgeordneten Gymnasiallehrern. Gemäß § 35 NSchG seien die Lehrer auch an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Seit dem Erlaß des MK vom 17. Dezember 1991 sei das Schulaufsichtsamt als untere Schulbehörde in einer Reihe von Fällen, die sich im einzelnen aus dem Beurteilungserlaß des MK vom 5. Mai 1982 (Nds. MBl, S. 230) ergäben, zuständig für die Beurteilung der Lehrer, z. B. bei (fakultativen) Beurteilungen im Rahmen der Personalplanung oder aufgrund einer Beanstandung. Damit bestehe auch bei teilabgeordneten Lehrern die Befugnis des Schulaufsichtsamtes, diese aufgrund von Unterrichtsbesuchen zu beurteilen. Insoweit könnten im Verhältnis zur Dienststelle "Schulaufsichtsamt" personalvertretungsrechtliche Belange - auch der teilabgeordneten Gymnasiallehrer - bestehen, die eine personalrechtliche Vertretung machten.
Auch die in § 102 des Entwurfs eines neuen Nds.PersVG vorgesehene, in der Begründung als Klarstellung bezeichnete Regelung stütze das Wahlrecht dieser Lehrer und mache deutlich, daß hier gar kein Doppelwahlrecht vorliege.
Gegen den ihm am 2. Dezember 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4. Januar 1993 eingelegte und am 13. Januar 1993 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondsere geltend macht, der Gesetzgeber habe in § 94 a Nds. PersVG eindeutig ein "Doppelwahlrecht" von Lehrern zu mehreren Personalvertretungen auf gleicher Ebene verhindern wollen. Das Wahlrecht solle vielmehr stets der jeweils größeren Unterrichtsverpflichtung folgen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Wahl zum Lehrerpersonalrat beim ... ist gültig. Denn die 17 teilweise an Orientierungsstufen abgeordneten Gymnasiallehrer waren bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt.
Allerdings verbieten weder Rechtssätze des Landes- noch des Bundesrechts schlechthin eine Wahlberechtigung zu zwei oder mehreren Personalvertretungen. Diese entspricht beim Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung für Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen tätig sind, durchaus der Zielsetzung des Personalvertretungsrechts sowie der Aufgabenstellung des jweiligen Personalrats und wird deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich bejaht (OVG Bremen, Beschl. v. 23.8.1988, ZBR 1989, 25 [OVG Bremen 23.08.1988 - PV-B 1/88]; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, § 13 Rn. 17; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 13 Rn. 24; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 13 Rn. 14; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVG NW, § 10 Rn. 7 m.N.). Ob in solchen Fällen - wie das VG meint - im strengen Sinne des Wortes gar kein Doppelwahlrecht vorliegt, ist eine begriffliche Frage. Von ihrer Beantwortung kann die Entscheidung in diesem Verfahren ebensowenig abhängen, wie von der in einem bestimmten Stadium des Entwurfs für das am 1. April 1994 in Kraft tretende neue Nds. PersVG vorgesehenen Regelung und der mehrdeutigen Begründung einer "Klarstellung". Im Schrifttum werden jedenfalls auch die Fälle der Teilabordnung unter dem Gesichtspunkt eines "Doppelwahlrechts" erörtert (vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, a.a.O.; Ladwig in Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, § 99 a Rn. 1). Entscheidend ist vielmehr, daß der Landesgesetzgeber in § 94 a Nds. PersVG entsprechend dem Grundsatz des § 9 Abs. 3 Nds. PersVG, nach dem bei der Abordnung ein Doppelwahlrecht ausscheidet, auch für den hier streitigen Fall der Teilabordnung von Lehrkräften ein "Doppelwahlrecht" ausgeschlossen hat.
Dieser Ausschluß folgt - wie auch das Verwaltungsgericht annimmt - für die zu mehreren Fachgruppen i. S. des § 91 a Abs. 2 Nds. PersVG gehörenden Lehrer eindeutig aus § 94 a Abs. 2 Nds. PersVG (ebenso Ladwig, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift sind die betreffenden Schulleiter oder Lehrer nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht; bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Bedienstete die Entscheidung. Demgegenüber gibt der Wortlaut des Gesetzes allein keine so klare Antwort für den hier vorliegenden Fall der Teilabordnung von Gymnasiallehrern an Orientierungsstufen, der für diese Lehrer gemäß §§ 92 Abs. 1, 92 a Abs. 1 Nds. PersVG im Umfang ihrer Teilabordnung auch mit einem Dienststellenwechsel verbunden ist. Aus der Entstehungsgeschichte des § 94 a Nds. PersVG (vgl. dazu auch Schröder, PersV 1980, 449, 451) wird jedoch hinreichend deutlich, daß auch für diesen Fall des Unterrichts in mehreren Schulformen nach dem Willen des Gesetzgebers das Wahlrecht nur der jeweils größeren Unterrichtsverpflichtung folgen sollte. Schon der Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des NSchG (LT-Drucks. 9/1085) sah als § 94 a Abs. 3 Nds. PersVG eine Regelung vor, die dann in dieser Fassung als § 94 a Abs. 2 Nds. PersVG in Kraft trat. Der damalige § 94 a Abs. 2 des Entwurfs sah noch vor, daß jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme für jede Personalvertretung an der Schule, der er angehört, und an der Schulbehörde, der er untersteht, habe. Diese Fassung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als § 94 a Abs. 1 Nds. PersVG dahin geändert, daß das Wort "jede" durch "die" ersetzt wird. Schon diese Änderung spricht dafür, daß bei den Lehrern eine mehrfache Wahlberechtigung allgemein ausgeschlossen werden sollte. Dieser Wille ergibt sich zudem zweifelsfrei aus der Begründung des Gesetzentwurfs, in der zu § 94 a Abs. 2 und 3 des Entwurfs (= den späteren Absätzen 1 und 2 des § 94 a Nds. PersVG) ausgeführt wurde:
"Diese Vorschriften berücksichtigten das Ergebnis mehrerer Wahlanfechtungen im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren. Künftig soll es kein sogenanntes "Doppelwahlrecht" für Schulleiter und Lehrer mehr geben, die in mehreren Schulformen unterrichten. Die Wahlberechtigung soll der jeweils größeren Unterrichtsverpflichtung folgen."
Insbesondere der Umstand, daß diese Begründung nicht nur auf den in § 94 a Abs. 2 Nds. PersVG ausdrücklich geregelten Fall der Zugehörigkeit zu mehreren Fachgruppen bezogen ist, sondern in gleicher Weise auf den in § 94 a Abs. 1 Nds. PersVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz der nur einen Stimme für jeden Wahlberechtigten, macht deutlich, daß der Gesetzgeber für alle Fälle eines Unterrichts von Lehrern in verschiedenen Schulformen unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Ausgestaltung ein sog. Doppelwahlrecht vermeiden und die Wahlberechtigung nur an die jeweils größere Unterrichtsverpflichtung knüpfen wollte. Auch an dieser Lösung war der Gesetzgeber nicht durch höherrangiges Recht gehindert. Er durfte sich dabei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, daß die teilabgeordneten Gymnasiallehrer auch insoweit dienstrechtlich der oberen Schulbehörde unterstellt bleiben und dabei durch den von ihnen mitgewählten Lehrerbezirkspersonalrat (§ 93 Nds. PersVG) vertreten werden, im übrigen durch den Lehrerpersonalrat ihres jeweiligen Gymnasiums (§ 92 a Abs. 2 Nds. PersVG), während seitens des Schulaufsichtsamts mit dem ihm zugeordneten Lehrerpersonalrat (§ 92 Nds. PersVG) beteiligungspflichtige Maßnahmen mit Wirkung für diese Gymnasiallehrer auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der Orientierungsstufe kaum in Betracht kommen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer
Dr. Uffhausen
G. Zöllmer
Thiem