Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.01.1994, Az.: 10 L 313/92
Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung; Hochschulstudium; Abgeschlossene Ausbildung; Rechtswissenschaften; Sachlicher Zusammenhang; Einheitlicher Ausbildungsvorgang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.1994
- Aktenzeichen
- 10 L 313/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0118.10L313.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG
- § 1610 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1994, 1622-1623 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, XXI Heft 4 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Eltern zur Finanzierung eines Hochschulstudiums verpflichtet sind, wenn das Kind nach bestandener Hochschulreife und abgeschlossener Ausbildung zur Industriekauffrau ein Studium der Rechtswissenschaften aufnimmt.
2. Zwischen der Ausbildung zur Industriekauffrau und einem rechtswissenschaftlichen Studium besteht ein sachlicher Zusammenhang, so daß unterhaltsrechtlich von einem einheitlichen Ausbildungsgang gesprochen werden kann.