Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.2001, Az.: 7 K 100/98
Abschnittsbildung; Alternative; Ausführungsbeginn; außer Kraft treten; Gesamtkonzept; Linienbestimmung; Nichtrealisierung; Planfeststellung; Planrealisierung; Realisierung; Straße; Straßenplanung; Straßenverlauf; Trassenalternative; Zeithorizont
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.01.2001
- Aktenzeichen
- 7 K 100/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. a) Das Gesamtkonzept einer geplanten Bundesfernstraße, dem ein einzelner Abschnitt dieser Straße entsprechen muss, um Gegenstand einer selbständigen Planfeststellung sein zu können, ist nicht identisch mit der Linienbestimmung gemäß § 16 Bundesfernstraßengesetz, sondern bildet als Grobplanung deren Grundlage und wird durch sie in einem ersten
Schritt konkretisiert.
b) Der Verwirklichung eines Gesamtkonzeptes stehen auch dann unüberwindliche Hindernisse nicht entgegen, wenn solche Hindernisse zwar den Weiterbau der geplanten Straße auf der vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Linie in Frage stellen, diese aber auf einer Alternativtrasse umgangen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Trasse als Gegenstand einer bereits abgeschlossenen Alternativenprüfung von dem Gesamtkonzept umfasst wird oder innerhalb des Rahmens liegt, innerhalb dessen sich die Planfeststellungsbehörde bei der endgültigen Festlegung des Straßenverlaufs von der Linienbestimmung entfernen darf.
2. Die Bestimmung des § 17 Abs. 7 FStrG, wonach ein bestandkräftig festgestellter Plan außer Kraft tritt, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit begonnen wird, gilt nicht entsprechend für die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes einer abschnittsweise geplanten Fernstraße. Diese ist an einen konkreten Zeitplan nicht gebunden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 31. Oktober 1997, der den Plan für den Bau des ersten Teilabschnittes der Bundesautobahn A 26 (Hamburg -- Stade) zwischen Stade und Hamburg von km 1+050 bis km 12+250 feststellt.
Nach den Vorstellungen des Beigeladenen soll mit dem Vorhaben eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen Hamburg und Stade mit Anschluss an die Bundesautobahn A7 bei Hamburg-Moorburg geschaffen werden. Sie soll als großräumige und regionale Straßenverbindung die Bundesstraße B 73 ersetzen, die bislang die Verknüpfung mit dem Autobahnnetz im Süden Hamburgs (A 1, A 7 und A 250) herstellt, über die aber auch in den Ortsdurchfahrten der Binnenverkehr ebenso abgewickelt wird, wie sie auf der freien Strecke die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke erschließt. Neben der B 73 sollen mit der A 26 auch die in immer stärkerem Maße vom überörtlichen Verkehr als "Schleichwege" genutzten Landesstraßen L 140 Steinkirchen -- Landesgrenze, L 125 Dollern -- Mittelnkirchen und K 39 Gründendeich -- Borstel -- Landesgrenze entlastet werden.
Die Planung einer leistungsfähigen Fernstraßenverbindung, die den Unterelberaum mit dem vorhandenen Netz der Bundesautobahnen verbinden soll, reicht zurück bis in die frühen 70er Jahre. Nach Durchführung von Raumordnungsverfahren bestimmte der Bundesminister für Verkehr für den Abschnitt von Stade bis Horneburg am 17.10.1973 und für den Abschnitt von Horneburg bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Hamburg sowie von dort bis zum Anschluss an die A 7 am 09.01.1979 die Linienführung der geplanten Autobahntrasse. In dem Raumordnungsverfahren für den Bereich zwischen Buxtehude und der Landesgrenze hatte die damals zuständige Bezirksregierung Stade auch eine im landespflegerischen Vorbericht vorgeschlagene, aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nördlich von Rübke verlaufende Trasse (Trasse IV) geprüft; letztlich hatten jedoch Belange der Landwirtschaft und mit ihnen die sog. Trasse III südlich von Rübke den Vorzug erhalten.
Für den Abschnitt Nottensdorf -- Landesgrenze wurde 1981 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, ein weiteres Verfahren für den Abschnitt Agathenburg -- Nottensdorf folgte 1984. Die in diesen Verfahren vorgebrachten erheblichen Bedenken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere gegen die Linienführung südlich der B 73 zwischen Agathenburg und Nottensdorf hatten zunächst weitere Ermittlungen zur Folge.
Nach einer Variantenuntersuchung (1985) und einer vergleichenden Umweltverträglichkeitsstudie (1987) leitete die Beklagte am 01.02.1988 das Raumordnungsverfahren für die sog. Hinterdeichtrasse ein, das mit der Landesplanerischen Feststellung vom 17.04.1989 abgeschlossen wurde, die wiederum Grundlage für die neue Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 06.06.1990 im Bereich zwischen Stade und der Landesgrenze war. Mit ihr wurden die für diesen Bereich vorangegangenen Linienbestimmungen aufgehoben und das bisherige Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt Agathenburg -- Nottensdorf eingestellt.
Die Beklagte leitete auf Antrag des Beigeladenen vom 07. Mai 1993 ein neues Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt zwischen Stade und Horneburg ein und beteiligte auch den Kläger, einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verband, dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich das Vorhaben berührt. Dieser gab im Planfeststellungsverfahren mehrere Stellungnahmen ab, mit denen er sich insbesondere gegen die Notwendigkeit des Planvorhabens wandte sowie Bedenken unter den Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit und der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft geltend machte. Bislang unzerschnittene, verkehrsarme Räume würden durch den Bau der A 26 zerschnitten. Vor allem der Bau der weiteren Autobahnabschnitte zerstöre wertvolle Biotope und sei nicht ausgleichbar. Die Verwirklichung des 2. Bauabschnitts entwerte den Bullenbruch als Ersatzmaßnahme für den 1. Bauabschnitt. Der Damm der Autobahn und die hohen Brücken der Autobahn und der sie kreuzenden Straßen beeinträchtigten das Landschaftsbild in nicht ausgleichbarer Weise. Das Alte Land werde seine Bedeutung sowohl als historische Kultur- als auch als Erholungslandschaft verlieren.
Die Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 1997 fest. Sie behandelte die Bedenken und Anregungen des Klägers im einzelnen, folgte ihnen aber überwiegend nicht.
Der Kläger hat gegen den ihm am 03. Dezember 1997 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 05. Januar 1998 (einem Montag) Klage erhoben.
Da im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nur zwei Fahrstreifen der A 26 im vordringlichen Bedarf, die ebenfalls von dem festgestellten Plan mit umfassten zwei weiteren Fahrstreifen aber nur im weiteren Bedarf aufgenommen sind, ordnete die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an. Nachdem der Kläger am 21. Januar 1999 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hatte, setzte die Beklagte mit Verfügung vom 10. November 1999 die sofortige Vollziehung aus. Auf die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2000 hat der Senat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Zur Begründung seiner Klage hält der Kläger an den bisher gemachten Einwendungen fest und rügt darüber hinaus, dass es an einem hinreichenden Gesamtkonzept der Anbindung an die Autobahn A 7 auf Hamburger Staatsgebiet fehle. Es habe über den ersten Bauabschnitt hinaus eine Verträglichkeitsprüfung weder nach dem UVP-Gesetz noch im Hinblick auf die Vogelschutzrichtlinie oder die FFH-Richtlinie stattgefunden, obwohl durch Folgeabschnitte der geplanten Autobahn geschützte oder schutzwürdige Bereiche durchschnitten würden. Ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich für den planfestgestellten Eingriff liege nicht vor, weil die für den ersten Bauabschnitt vorgesehene Ausgleichsfläche zu klein sei, um ein eigenständiges lebensfähiges Biotop für Wiesenvögel zu schaffen. Der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehene "Bullenbruch" sei dafür ungeeignet, weil er ohnehin bereits ein wertvolles Biotop sei. Zudem werde er durch den Weiterbau der A 26 gestört und entwertet. Die zugrunde gelegten Prognosedaten aus dem Bundesverkehrswegeplan 92 mit dem Prognosehorizont 2010 seien keine genügende Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss. Im Rahmen der Abwägung sei der Entlastungseffekt durch die A 26 im Verhältnis zu den ökologischen Nachteilen überbewertet worden. Die Zerschneidungswirkungen der Variante mit mehreren Ortsumgehungen seien überbewertet, die der Hinterdeichtrasse jedoch unzureichend ermittelt und gewichtet worden. Naturschutzrechtliche Belange seien fehlgewichtet worden; im Vergleich zu fehlerhaft ermittelten verkehrstechnischen Belangen trete eine Missachtung der naturschutzrechtlichen Belange aus § 8 BNatSchG zutage.
Der Kläger beantragt,
1.
den Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.1997 aufzuheben;
2.
hilfsweise
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 31.10.1997 rechtswidrig ist, und diesen solange außer Vollzug zu setzen, bis die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben hat;
3.
weiterhin hilfsweise
die Streitsache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage vorzulegen, ob bzw. in welchem Umfang eine UVP für das gesamte Projekt bei abschnittsweiser Planfeststellung zu erfolgen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das im Planfeststellungsbeschluss dargestellte Gesamtkonzept. Soweit es im weiteren Verlauf der Trasse um die Trassenoptimierung gehen werde, sei deren Ergebnis Gegenstand der für die späteren Bauabschnitte folgenden Planfeststellungsverfahren. Wegen der von ihr vorgenommenen Abschnittbildung habe eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung über das von ihr für den ersten Abschnitt geleistete Maß hinaus nicht stattfinden müssen. Das Vorhaben stehe auch in seinen weiteren Abschnitten nicht vor unüberwindbaren Hindernissen, weil es im weiteren Verlauf der A 26 bis zur A 7 keine besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie oder der FFH-Richtlinie gebe. Soweit der Bullenbruch -- als Folge der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen -- als Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie infrage komme, sei die am Rande zu erwartende Beeinträchtigung des Bullenbruchs als Lebensraum der sich dort aufhaltenden Vögel bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt worden. Die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Größe der naturschutzrechtlichen Kompensationsfläche sei genügend. Der Bullenbruch sei auch geeignet, weil die geplanten Maßnahmen das Gebiet ökologisch aufwerteten. Soweit auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nördliche Randbereiche des Rübker oder Nincoper Moores im Sinne der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie von Interesse seien, habe die Freie und Hansestadt Hamburg im Planfeststellungsverfahren darauf verwiesen, dass dies im Rahmen der Feintrassierung berücksichtigt werde, es also möglich sei, die Trasse um dieses Gebiet herumzuführen. Die verkehrlichen Wirkungen der A 26 seien zutreffend ermittelt und abgewogen worden.
Der Beigeladene schließt sich der Stellungnahme der Beklagten an, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Planfeststellungsunterlagen, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 M 363/99 gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Der Kläger ist als gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverband (vgl. RdErl d. MU v. 01.10.1995, Nds.MBl. S. 1090) klagebefugt (§ 60 c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG); das planfestgestellte Vorhaben berührt seine satzungsgemäßen Aufgaben. Der Kläger hat bereits im Planfeststellungsverfahren Stellung genommen.
B. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Da § 60 c Abs. 1 NNatSchG das Klagerecht des Klägers auf das Vorbringen begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder anderen, den Belangen des Naturschutzes dienenden Rechtsvorschriften widerspricht, kann der Kläger Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 -- 4 A 9.97 --, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961). Hierzu gehören auch die vom Kläger aufgeworfenen Zweifel, die die Finanzierbarkeit des Projektes betreffen.
2. Wie in der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch hier offen bleiben, ob ein als Verbandskläger anerkannter Naturschutzverband die Fehlerhaftigkeit der Planrechtfertigung rügen kann, denn letztere ist hier ohne weiteres gegeben.
Die Planrechtfertigung für die A 26 ergibt sich auch für den hier geplanten Streckenabschnitt aus § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz -- FStrAbG -- (BGBl. 1993, 1879); die Anlage zu diesem Gesetz weist die A 26 in längsgeteilter Dringlichkeit aus. Damit entspricht dieses Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung gemäß § 17 FStrG auch im gerichtlichen Verfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 -- 4 C 4.94 --, BVerwGE 98, 339 (345 ff.); Urt. v. 21.03.1996 -- 4 C 26.94 --, BVerwGE 100, 388). Gründe, die für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen, hat der Kläger nicht dargelegt. Sie lägen vor, wenn es im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit für das Straßenbauprojekt fehlte. Selbst der Kläger bestreitet nicht die Unzulänglichkeit der derzeitigen Verkehrsverhältnisse zwischen Stade und Hamburg, insbesondere die Belastung der B 73, sondern hält die von der Beklagten geplante Lösung u.a. für überdimensioniert; die die gesetzliche Bedarfsfeststellung konkretisierende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 25 ff.) ist jedenfalls nicht unvertretbar.
3. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen i.S.d. § 60 c Abs. 1 NNatSchG gehört das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss enthält in seiner planerischen Entscheidung zugunsten der sog. Hinterlandtrasse (3.1) und der konkreten Abschnittsbildung (3.2) keine rechtserheblichen Mängel. Auch die fachplanerische Abwägung im engeren Sinne (3.3) lässt Fehler in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht erkennen.
3.1 Die planfestgestellte Trasse folgt der Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG des Bundesministers für Verkehr vom 06.06.1990, mit der die Linienführung zwischen Stade und der Landesgrenze Hamburg festgelegt wurde. Der Linienbestimmung ist ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen, in dem verschiedene Varianten unter Einbeziehung einer vergleichenden Umweltverträglichkeitsstudie untersucht wurden; es endete mit der landesplanerischen Feststellung der "Hinterdeichtrasse" vom 17.04.1989.
Die hierdurch geschaffene Grundlage für das Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf den ungefähren Verlauf der Trasse ist nicht dadurch hinfällig, dass weder im Raumordnungsverfahren nocht im Verfahren der Linienbestimmung eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Sowohl bei Einleitung des Raumordnungsverfahrens im Februar 1988 als auch bei dessen Abschluss am 17.04.1989 wie auch zum Zeitpunkt der Linienbestimmung am 06.06.1990 war das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 15, 16 UVPG) noch nicht in Kraft getreten; gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Umsetzung der Richtlinie (...) über die Umweltverträglichkeitsprüfung (...) vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205) traten diese Vorschriften erst am 01.08.1990 in Kraft. Auch nach den Raumordnungsgesetzen des Bundes oder des Landes Niedersachsen war eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geboten.
Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABlEG Nr. L 175, S. 40) -- UVP-Richtlinie -- im Hinblick auf das Raumordnungsverfahren kommt nicht in Betracht, da dieses Verfahren vor dem 03.07.1988 (dem Ende der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie) begonnenen hatte. Diesem Befund kann der Kläger nicht mit dem Argument entgegentreten, dass mangels förmlicher Auslegung der Raumordnungsunterlagen dieses Verfahren nicht vor dem 03.07.1988 eingeleitet worden sei. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst seit der Fassung des NROG vom 27.04.1994 (Nds.GVBl. S. 211) in § 21 Abs. 3 vorgeschrieben, zu diesem Zeitpunkt war das Raumordnungsverfahren mit der landesplanerischen Feststellung vom 17.04.1989 bereits abgeschlossen. War eine förmliche Auslegung jedoch zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht durch Rechtsvorschrift geboten, können aus der fehlenden Auslegung der Unterlagen keine Rechtsfolgen gezogen werden; andernfalls müssten nach Gesetzesänderungen stets bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden, um nunmehr erforderliche Verfahrensschritte nachzuholen.
Selbst wenn -- worauf der Vortrag des Klägers hinzielen könnte -- das am 03.07.1988 noch nicht abgeschlossene Raumordnungsverfahren an der UVP-Richtlinie zu messen wäre, hätte es einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft, denn eine sich unmittelbar aus dieser Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des hier in Rede stehenden Projekts im Raumordnungsverfahren besteht nicht. Gemäß Art. 2 der UVP-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden. Unter Genehmigung versteht die Richtlinie die Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (Art. 1 Abs. 2). Keineswegs ist der Richtlinie somit zu entnehmen, dass schon in einem dem Genehmigungsverfahren vorausgehenden Verfahren eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat; jedenfalls ist dies dann nicht geboten, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren -- wie hier -- durchgeführt wird (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 04.12.1997 -- 7 M 1155/97 --, NuR 1998, 275 (279)). Dies ergibt sich auch daraus, dass erst der "Bau von Autobahnen" (vgl. Anhang I Nr. 7 b) der UVP-Richtlinie) als "Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen" (vgl. Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, nicht jedoch eine vorbereitende Planung ohne Genehmigungswirkung.
Selbst die UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABlEG Nr. L 73 v. 14.03.1997 S. 5 ff., Anhang I Nr. 7 b)) und der diese Richtlinie umsetzende Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BR-Drs. 674/00, Art. 1, Anlage 1, Nr. 14.3) sehen für die den Bau von Autobahnen vorbereitenden Planungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vor, obwohl bei einer Erweiterung des Projektbegriffs auf die eine Genehmigung vorbereitenden Planungsschritte eine Aufnahme in die UVP-Änderungsrichtlinie bzw. deren Anhang I nahe gelegen hätte.
Dieser Auslegung entspricht es, dass es nach wie vor aufgrund Bundesrechts keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren gibt (§ 16 UVPG). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der EuGH habe durch Urteil vom 22.10.1998 (-- Rs C 301/95 --, NVwZ 1998, 1281) in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie verstoßen hat. Diese Feststellung betrifft zum einen nicht den hier einschlägigen Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie, denn der "Bau von Autobahnen" ist gemäß Anhang I der UVP-Richtlinie ein jener Vorschrift unterfallendes Projekt, zum anderen ist mit dieser auf einige Artikel der UVP-Richtlinie beschränkte Vertragsverletzung nicht -- wie der Kläger meint -- die Europarechtswidrigkeit des gesamten UVPG festgestellt.
Selbst wenn jedoch das durchgeführte Verfahren fehlerhaft wäre, würde daraus nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 21.7.1994 -- 4 VR 1.94 --, BVerwGE 96, 239, 245 f; Urt. v. 8.6.1995 -- 4 C 4.94 --, DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; Urt. v. 25.1.1996 -- 4 C 5.95 --, DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788 = UPR 1996, 228), der sich der Senat schon in der Vergangenheit angeschlossen hat, kann die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führen, wenn sich der formelle Mangel auf die materiellrechtliche Position Betroffener ausgewirkt haben kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Der Grund besteht darin, dass die Vorschriften, die die Beteiligung Betroffener am Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, als vorverlagerter Rechtsschutz dem Schutz dieser Personen gegen eine Verletzung ihrer materiellen Rechte dienen. Sie gewähren ihnen darum Schutz nur im Hinblick auf eine "bestmögliche Verwirklichung ihrer materiellen Rechtsposition", vermitteln hingegen nicht unabhängig vom materiellen Recht eine eigene selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition. Die für die Klagebefugnis Drittbetroffener maßgebenden Gesichtspunkte gelten entsprechend, wenn ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein aufgrund eines landesrechtlich begründeten Klagerechts (hier § 60 c NNatSchG) einen Verwaltungsakt anficht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.1997 -- 7 M 1155/97 --, NuR 1998, 275 [OVG Niedersachsen 04.12.1997 - 7 M 1155/97] (279)). Wenn ein solcher Verein zu Recht die Verletzung eines Verfahrensrechts rügt, so erleichtert dies allenfalls seine Darlegungslast in bezug auf eine etwaige Verletzung materieller naturschutzrechtlicher Vorschriften (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. I, Rn. 109 zu § 10 BImSchG). Der Kläger hätte zumindest ansatzweise darlegen müssen, welche Erkenntnisse eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren erbracht und wie sich diese auf die Planfeststellungsentscheidung der Behörde ausgewirkt hätte. Hierzu ist nichts Hinreichendes vorgetragen oder sonst ersichtlich. Für einen darauf gerichteten Vortrag des Klägers hätte indes hier um so mehr Anlass bestanden, als im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt und diese im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hinsichtlich des ersten Bauabschnitts ergänzt worden ist. Auch die Umweltauswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt im Landschaftsraum der weiteren Bauabschnitte bis zur Landesgrenze Hamburg sind vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens untersucht worden (Vegetationskundliche und faunistische Bestandsaufnahme und Bewertung "Harburger Elbmarschen" vom Februar 1992). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, dass der Hamburger Raum zwischen der Landesgrenze und der A 7 nicht untersucht worden ist, hätte dies auch nicht Gegenstand einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung im niedersächsischen Raumordnungsverfahren sein können, zumal die Freie und Hansestadt Hamburg schon einer vom Beigeladenen vorgeschlagenen gemeinsamen länderübergreifenden Umweltverträglichkeitsstudie nicht zugestimmt hat.
Im Raumordnungsverfahren sind zunächst acht Varianten, z. T. mit Untervarianten, untersucht worden: (1) die Fortführung des Status quo (Nullvariante); (2) ein Ausbau der derzeit als "Schleichwege" genutzten Landes- und Kreisstraßen ohne Eingriff in die vorhandene Bebauung; (3) Ausbau der B 73 auf einen vierstreifigen Querschnitt, soweit dies ohne Eingriff in die Bausubstanz der bebauten Ortslagen möglich wäre; (4) vierstreifiger Ausbau der B 73 mit Neubau von Umgehungen der Orte Agathenburg und Dollern auf der Geest sowie Neukloster und Heitmannshausen in der Marsch mit nördlicher Umgehung von Ovelgönne; (5) Ausbau wie Variante 4 im Bereich Agathenburg und Dollern, Übergang in die Marsch bei Habecksfeld mit nördlicher Umgehung von Dammhausen, Buxtehude, Neu Wulmstorf und Einschwenken in die vorhandene Trasse der B 73 in Hamburg-Neugraben; (5a) wie Variante 5, zusätzlich mit nördlicher Umgehung der Ortslage Horneburg; (6) wie Variante 5, jedoch mit zweistreifigem Querschnitt und höhengleichen Knotenpunkten; (7) Neubau der A 26 zwischen der A 7 und der B 73 bis Himmelpforten in verschiedenen Trassierungsvarianten; (8) Neubau der A 26 zwischen der A 7 bis östlich Stade im Zuge der sog. "Hinterdeichtrasse", ebenfalls mit mehreren Trassenvarianten.
Gegenstand der Abwägung im Raumordnungsverfahren waren die Varianten 4, 5, 5a und 8; die Gründe für das Ausscheiden der anderen Varianten und damit auch der Nullvariante sind im Planfeststellungsbeschluss auf S. 22 f. nachvollziehbar dargestellt.
In das Verfahren der Linienbestimmung sind für die gesamte Trasse sowohl auf niedersächsischem als auch auf Hamburger Gebiet naturschutzrechtliche Überlegungen eingeflossen. Dies zeigen zum einen die in Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesumweltministeriums abgegebenen Stellungnahmen des Umweltbundesamtes vom 07. August 1989 und der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie vom selben Tag, die der Kläger vorgelegt hat, zum anderen die in der Linienbestimmung für Hamburg vom 09. Januar 1979 mitgeteilte Bitte des (damals für Naturschutzbelange zuständigen) Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, bei der weiteren Planung die Trasse im Bereich geplanter Naturschutzgebiete möglichst weit nach Norden zu verschieben.
Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung der übrigen Varianten berücksichtigt die Ziele: zügiger und sicherer Verkehrsablauf, Verkehrsentlastung der B 73 und damit Minderung der Immissionsbelastung und der Zerschneidungseffekte, genügender Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im Süden und Norden der Trasse, Geringhalten der Eingriffe in die Agrarstruktur durch Trassenführung weitgehend auf der Nutzungsgrenze zwischen Obst- und Ackerbau, Schonung eines Wasserschutzgebietes sowie ökologische Ziele: eine möglichst seltene Querung des empfindlichen Geesthanges und Schonung wertvoller Biotope wie den Bullenbruch, das Königsmoor und das Ilsmoor. Die Beklagte verkennt nicht, dass die aus diesen Gründen als vorzugswürdig erachtete Variante 8 im weiteren Verlauf östlich der Este einen starken Eingriff in landwirtschaftlich vielseitige und ökologisch überwiegend wertvolle Bereiche zur Folge haben wird, der sich aber nur durch die Variante 4 in diesem Bereich vermeiden ließe. Diese Variante sei aber nicht berücksichtigt worden, weil die Entlastungswirkung für das Verkehrsnetz neben der B 73 deutlich geringer sei und zudem die Zerschneidungswirkungen für die Ortslagen von Buxtehude, Neu Wulmstorf und die betroffenen Hamburger Ortsteile verstärkt würden. Diese Bewertung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die Beklagte hat bei der Gewichtung verschiedener Belange, die ein wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, weder abwägungserhebliche Gesichtspunkte verkannt noch diese in beachtlicher Weise fehlgewichtet. Eine andere, gegenüber der planfestgestellten eindeutig vorzugswürdige Trasse ist somit nicht erkennbar.
3.2 Der planfestgestellte Streckenabschnitt stellt ein Teilstück dar, das sich inhaltlich rechtfertigen lassen und seinerseits das Ergebnis einer planerischen Abwägung sein muss, um dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu genügen. Der Teilabschnitt muss einen sachlichen Bezug zu einer konzeptionellen Gesamtplanung haben, weil nur dieser Bezug trotz eventueller planerischer Schwächen, die ein isoliert betrachteter Teilabschnitt enthalten kann, ihn vor dem Hintergrund des angestrebten Ganzen dennoch ausgewogen sein lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 -- 4 A 9.97 --, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961) (2.3.2.1). Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt, damit gewährleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder im nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 -- 4 C 5.95 --, BVerwGE 100, 238 (255)) (3.2.2). Eine straßenrechtliche Planung darf zudem nicht in einem der nachfolgenden Streckenabschnitte vor unüberwindbaren objektiven Hindernissen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1998 -- 4 A 27.95 --, NVwZ 1996, 1011) (3.2.3). Ein mögliches Hindernis der Planverwirklichung können u.a. Gebiete sein, die dem Schutz der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABlEG Nr. L 103/1 v. 25.04.1979) (3.2.3.2) oder der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG), ABlEG Nr. L 206/7 v. 22.07.1992 -- FFH-Richtlinie --) (3.2.3.3) unterstehen.
Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung gerecht.
3.2.1 Der planfestgestellte erste Abschnitt zwischen der B 73 im Osten von Stade und einer Anschlussstelle zur K 36 nördlich Horneburg entspricht in Lage und Ausführung dem planerischen Gesamtkonzept der A 26, wenn auch der planfestgestellte vierstreifige Ausbauzustand zunächst nur mit einem zweistreifigen bituminösen Fahrbahnaufbau auf der südlichen Richtungsfahrbahn hergestellt werden soll.
Dieses Gesamtkonzept ist nicht deshalb zweifelhaft, weil eine Weiterführung der A 26 bis zur A 7 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht geplant oder nicht möglich wäre. Die A 26 ist nicht nur als Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG festgestellt, sondern es liegt auch eine Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG für die gesamte A 26 bis zur A 7 vor. Soweit der Kläger behauptet, dass es an einer vollständigen Linienbestimmung fehle, weil diese lediglich bis zur Landesgrenze erfolgt sei, geht er unzutreffenderweise davon aus, dass die neue Linienbestimmung für die A 26 auf niedersächsischem Gebiet im Jahr 1990 zugleich die Linienbestimmung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Jahr 1979 gleichsam ersatzlos aufgehoben habe. Zum einen sind die Linienbestimmungen aber bereits 1979 für jedes Bundesland gesondert ergangen, zum anderen bewältigte die neue Linienbestimmung für den niedersächsischen Teil der A 26 ausschließlich die hier mit der alten Linienführung zusammenhängenden Umweltprobleme (schonendere Querung der empfindlichen Geestkante, Schutz des Schwingetales), so dass weder aus formeller noch aus inhaltlicher Sicht Anhaltspunkte für eine aufgegebene und damit fehlende Linienbestimmung bestehen.
Das von der Beklagten mit der Planung verfolgte und der Linienbestimmung entsprechende Gesamtkonzept ist auch nicht dadurch hinfällig, dass es bei hamburgischen Entscheidungsträgern immer wieder Stimmen oder auch Beschlüsse gibt, die A 26 auf hamburgischem Gebiet nicht zu bauen (vgl. zuletzt Presseberichte vom August/September 2000 über einen Beschluss des Hamburger Senats für einen Planungs- und Baustopp). Abgesehen davon, dass die linienbestimmte Trasse nach wie vor im (1995 neu beschlossenen) Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg dargestellt und damit der rechtliche Rahmen auch auf der Ebene der Landesplanung unverändert ist, haben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG Bundesplanungen grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen. Selbst wenn die straßenverkehrliche Landesplanung geändert werden sollte, bleibt es dem Träger der bundesfernstraßenrechtlichen Planung vorbehalten zu entscheiden, ob sich die Planung des Bundes gegenüber der Landesplanung durchzusetzen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 -- 4 C 12.87 --, BVerwGE 84, 31 (37 f.)). Angesichts des im FStrAbG unverändert zum Ausdruck kommenden Bedarfs ist nicht erkennbar, dass der Bund -- selbst nach dem Bau einer von der Freien und Hansestadt Hamburg geplanten Entlastungsstraße für Finkenwerder -- von dem Plan eines Anschlusses der A 26 an die A 7 Abstand nehmen wird. Dies gilt auch dann, wenn -- worauf noch zurückzukommen ist -- dem Bau der Fernstraße auf der Grundlage der bisherigen Linienbestimmung unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden und daher eine neue Linienbestimmung erforderlich wäre.
3.2.2 Zur selbständigen Verkehrsfunktion des Abschnitts verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die Einbindung in das vorhandene Straßennetz mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit, eine kreuzungsfreie Verbindung von Horneburg bis Stade nutzen zu können. Zugleich würden die Ortslagen von Agathenburg und Dollern umfahren; in Verbindung mit der im Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich mitgeteilten Absicht des Landkreises Stade, die K 36 auf eine neue Trasse östlich von Horneburg bis zur B 73 zu verlegen, bilde der erste Bauabschnitt der A 26 auch einen Teil einer Ortsumgehung für Horneburg. Dieser Begründung tritt der Kläger nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen.
Insbesondere bedurfte es keiner Vorbehaltserklärung im Hinblick auf den seitens des Landkreises Stade geplanten Bau der K 36 n, da der planfestgestellte Bauabschnitt seine Verkehrsfunktion nicht allein durch den Bau der K 36 n erhält. Die A 26 endet auch ohne die K 36 n nicht "auf der grünen Wiese", sondern die Anschlussstelle Horneburg verbindet die A 26 mit der vorhandenen K 36. Die geplante K 36 n zweigt erst weiter südlich von der jetzigen K 36 ab, um eine Verbindung zur B 73 unter Umgehung der Ortslage Horneburg zu schaffen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass für eine Umgehung der Ortslagen von Agathenburg, Dollern und Horneburg der Bau einer Bundesautobahn nicht erforderlich sei, verkennt er, dass die Planrechtfertigung für einen Teil des Ganzen nicht dieselbe wie für den Gesamtplan sein kann und muss. Solche Straßen mit Umgehungsfunktion dürften auf kurze Distanzen (das streitgegenständliche Teilstück der A 26 ist etwa 12 km lang, der Endzustand der Fahrbahn wird zunächst nur zweistreifig ausgebaut und damit dem derzeit als dringlich festgestellten Bedarf angepasst) selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes (hier Fertigstellung der gesamten, etwa 33 km langen Trasse mit Anschluss an die A 7 und vierstreifigem Ausbau). Dies liegt jedoch weniger an der -- von der Beklagten in einem geringen Grad auch nicht in Abrede genommenen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 32, 134 f.) -- Induzierung neuen Verkehrs als an seiner mit solchermaßen ausgebauten Straßen einhergehenden Bündelung.
Die im Planfeststellungsbeschluss S. 33 zur Auslastung des 1. Bauabschnittes der A 26 mitgeteilten Zahlen hat der Kläger nicht widerlegt. Die vorgebrachte Kritik, der Planfeststellungsbeschluss führe kein Tatsachenmaterial für dessen Annahmen an, dass eine Senkung der Unfallzahlen, eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit und damit kürzere Fahrzeiten ermöglicht werden, greift nicht durch, weil diese Annahmen auf der Hand liegen: zum einen wird der inner- vom überörtlichen Verkehr getrennt, auf der Autobahn entfallen die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit sowie Abbiege- und Parkvorgänge, die den nachfolgenden Verkehr ebenso verlangsamen wie Querungsmöglichkeiten für andere Verkehrsteilnehmer; die gleichartige Verkehrszusammensetzung gemäß § 18 Abs. 1 StVO lässt ebenfalls eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit erwarten, wodurch riskante Überholvorgänge vermieden werden. Die Entmischung des Verkehrs wird zumindest auf der Autobahn Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nahezu ausschließen, eine geringere Verkehrsdichte auf der B 73 lässt eine Senkung der Unfallzahlen auch dort erwarten.
3.2.3 Die Gefahr eines Planungstorsos -- bezogen auf die folgenden Streckenabschnitte -- besteht nicht. Diese gesamtvorhabenbezogene Prüfung ist allerdings nicht mit der gleichen Intensität vorzunehmen wie die für den konkret geplanten Abschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 -- 4 C 5.96 --, NVwZ 1998, 508 (510)). Deshalb ist es ausreichend, dass sich die Beklagte im Rahmen der Abschnittbildung darauf beschränkt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich für den geplanten Abschnitt, nicht aber auch für die künftige Weiterführung der A 26 durchzuführen. "Vorhaben" i.S.d. § 2 Abs. 2 UVPG ist der Abschnitt, dessen Bau der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genehmigt, nicht aber bereits das dieser Planung zugrunde liegende Gesamtkonzept (vgl. BVerwG Urt. v. 28.02.1996 -- 4 A 27.95 --, NVwZ 1996, 1011 (1012)). Eine weiter ins einzelne gehende Prüfung -- und sei es auch nur hinsichtlich einzelner Aspekte weiterer Bauabschnitte -- wie sie der Kläger von der Beklagten bereits in diesem Verfahren verlangt, würde entweder zu einer Übergewichtung des gleichsam vorab in den Blick genommenen Belangs und damit zu einem Abwägungsfehler in der Planung weiterer Bauabschnitte führen oder aber die Vorteile der Abschnittsbildung (praktikable und überschaubare Planung) zunichte machen. Nur dann, wenn bereits durch mit dem ersten Bauabschnitt gesetzten Zwangspunkte eine weitere Planung unter Lösung der naturschutzrechtlichen Konflikte nicht denkbar ist, wäre schon hinsichtlich des ersten Bauabschnittes festzustellen, dass die Planung ihren gestaltenden Auftrag verfehlt und deshalb abwägungsfehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 -- 4 VR 3.97 --, NVwZ 1998, 616 (619 f.); Urt. v. 19.05.1998 a.a.O. S. 965 f., 968).
Eine (gleichsam vorgezogene) Umweltverträglichkeitsprüfung für die gesamte A 26 bis zu ihrer Anbindung an die A 7 unter Aufgabe der Abschnittbildung in diesem einen Punkt kann weder nach dem UVPG noch nach der durch dieses Gesetz in innerdeutsches Recht umgesetzten UVP-Richtlinie gefordert werden. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV, wie sie der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag begehrt, kommt nicht in Betracht. Ob im Fernstraßenrecht eine Abschnittsbildung zulässig ist, bestimmt sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Das UVP-Recht nötigt nicht dazu, in der Planfeststellung den räumlichen Umgriff der Prüfung weiter auszudehnen als er vom materiellen Planungsrecht gefordert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 -- 4 C 5.96 --, a.a.O.). Auch der vom Kläger angeführte Grundsatz der Frühzeitigkeit, der im ersten Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie benannt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn er hat seine rechtstechnische Ausformung in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie erhalten. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit "vor der Erteilung der Genehmigung" Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte" durchzuführen. Das Planfeststellungsverfahren ist ein derartiges Verfahren. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG. Der deutsche Gesetzgeber hat damit entschieden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren nach § 17 FStrG stattzufinden habe. § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planungsverfahrens für Verkehrswege -- Planungsvereinfachungsgesetz -- vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) hat dies nochmals bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 -- 4 C 5.95 -- BVerwGE 100, 238 (244)). Eine Vorverlagerung auf die Ebene der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist europarechtlich nicht geboten, da die UVP-Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die durch einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden. Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie verlangt nur, dass das konkret zu genehmigende Vorhaben erst dann zugelassen werden darf, wenn zuvor seine Umweltverträglichkeit anhand der von der Richtlinie festgestellten Maßstäbe untersucht wurde. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Das gilt auch für die planerische Verfahrensstufung. Der nationale Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einer von ihm bestimmten Verfahrensstufe vorzusehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.05.1996 -- 7 NB 3.95 -- BVerwGE 101, 166). Das setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die "Genehmigung" des "Projekts" (noch) für die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung offen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 19.08.1998 -- 4 C 11.96 --, NVwZ 1999, 528 (529) [BVerwG 19.05.1998 - BVerwG 4 C 11/96], mit dem das BVErwG ebenfalls eine Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV abgelehnt hat). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie und seine Umsetzung in das deutsche Recht mit der Folge der Abschnittbildung auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren unbeanstandet geblieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.1998 -- Rs C 301/95 --, NVwZ 1998, 1281), und dass auch die UVP-Änderungsrichtlinie insoweit keine Abweichungen gegenüber der früheren Rechtslage enthält.
Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkonzept lässt sich verwirklichen. Dem Bau der A 26 im weiteren Verlauf entgegenstehende unüberwindbare Hindernisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 -- 4 A 9/97 --, NVwZ 1998, 961 (965 f.)) sind nicht erkennbar. Diese Feststellung kann allerdings nur nach dem gegenwärtigen Planungsstand getroffen werden, da die genaue Lage der Autobahntrasse in den weiteren Bauabschnitten durch die Linienbestimmung als "Hinterdeichtrasse" zwar in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und in ihrer ungefähren Lage zu benachbarten Orten, aber noch nicht parzellenscharf bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 -- 4 C 5.78 --, BVerwGE 62, 342 (346)). Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein weiter Spielraum für die konkrete Trassenführung, den die Beklagte auch zu nutzen beabsichtigt. So ist seitens der Beklagten und des Beigeladenen die im ersten Bauabschnitt planfestgestellte Kreuzung der A 26 mit der Lühe als Zwangspunkt angesehen worden, von dem aus die östliche Trasse zu optimieren sei. In der Folge hat die Beklagte beispielsweise den planfestgestellten Bauabschnitt im Bereich der Anschlussstelle Horneburg verkürzt, weil sich aufgrund verschiedener Einwendungen gezeigt hat, dass die Trasse im 2. Bauabschnitt durch eine kürzere Anschlussstellenvariante und eine etwas weiter östlich vorgenommene Verschwenkung nach Norden günstiger geführt werden kann, indem Obstbauflächen dann nicht mehr mittig durchschnitten und ein Erwerbsflächenverlust vermindert werden kann.
3.2.3.1 Mit dem Einwand des Klägers, im unmittelbaren Trassenbereich des 2. Bauabschnittes seien eine Vielzahl von Naturschutzgebieten vorhanden, ist ein Hindernis für die weitere Planung nicht dargetan. Es handelt sich bei den vom Kläger als Beleg angeführten, in den Landschaftsrahmenplänen der Landkreise Stade und Harburg dargestellten Gebieten nämlich nicht um nach § 24 NNatSchG durch Verordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzte Naturschutzgebiete, sondern (lediglich) um solche, die die Landschaftsrahmenpläne als naturschutzwürdig ansehen. Es wird gerade der Gegenstand weiterer Planfeststellungsverfahren sein, die Belange des Naturschutzes in diesen Bereichen zu ermitteln und zu würdigen und ihnen u.a. durch die Planung des weiteren Trassenverlaufs Rechnung zu tragen. Zwangspunkte für die Trassenführung gibt es bis auf die bereits im ersten Bauabschnitt planfestgestellte Kreuzung mit der Lühe nicht.
3.2.3.2 Soweit der Kläger unter Verweis auf das "Sondergutachtens Wachtelkönig 1998" der Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie darlegt, dass das bislang für die Trassenführung des 3. Bauabschnittes nordöstlich von Buxtehude zwischen der Este und der Landesgrenze Hamburg vorgesehene Gebiet wegen des mehrfachen Vorkommens des Wachtelkönigs als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie in Betracht kommt, schließt dies die Fortführung der A 26 bis zur A 7 nicht zwingend von vorneherein aus.
Das Land Niedersachsen ist bereits seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie nachgekommen. U. a. sind große Gebiete des Wattenmeeres im Elbe-Weser-Dreieck und des Kehdinger Landes an der Unterelbe zwischen Stade und Otterndorf als EU-Vogelschutzgebiete gemeldet. Das Land plant weiterhin, das letztgenannte Gebiet im Rahmen des Programms "Natura 2000" (vgl. Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie) zur Erweiterung vorzuschlagen. Bereits eine von der Beklagten im Planfeststellungsverfahren herangezogene Karte des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie -- Naturschutz Staatliche Vogelschutzwarte vom Oktober 1993 wies das Gebiet der unteren Elbe als Schutzgebiet gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie aus. Auch zusammenhängende Feuchtgrünlandbereiche als Lebensräume für Wiesenbrüter und Weißstorch (...) und Wasserläufe mit Leitlinienfunktion waren (u.a. nordwestlich von Stade im Kehdinger Land) verzeichnet, nicht aber im Bereich der geplanten A 26. In den im Raumordnungsverfahren seitens der beteiligten Naturschutzverbände vorgelegten Listen, die auch das Gebiet zwischen Buxtehude und der Landesgrenze betrafen, war ein Wachtelkönigvorkommen nicht verzeichnet. Vereinzelte Angaben über Wachtelkönigbeobachtungen konnten bis zum Planfeststellungsbeschluss -- möglicherweise wegen einer damals unzureichenden Methodik -- nicht verifiziert werden. Angesichts dessen bestand für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass, von weiteren -- faktischen -- Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie im Bereich der Planung auszugehen, so dass auch eine vom Kläger angemahnte Verträglichkeitsprüfung entbehrlich war. Mittlerweile hat das Land Niedersachsen im Juli 2000 drei Wachtelköniggebiete, davon eines an der Unterelbe, gemeldet, in denen jeweils mehr Brutpaare als im Bereich der A 26 leben. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft steht bei der Aufnahme von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu; das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebietes in die nationale Vorschlagsliste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2000 -- 6 B 23.00 --, NVwZ 2001, 92). Gleiches gilt auch für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten, denn nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten nicht alle, sondern nur die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.05.1998 -- Rs. C-3/96 --, NuR 1998, 538 (539)). Aus diesem Grund scheint es nicht zwingend geboten, auch das Feuchtgrünland zwischen Buxtehude und der Landesgrenze als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Anderseits hat das niedersächsische Umweltministerium in der Antwort auf eine mündliche Anfrage (LT-Drs. 14/1995) am 17. November 2000 angekündigt, dieses Gebiet auf Vorschlag Dritter erneut dahingehend zu überprüfen, ob es die Voraussetzung für eine Ausweisung als EU-Vogelschutzgebiet erfüllt.
Der Senat geht deshalb im Hinblick auf dieses Gebiet von der Annahme aus, dass es sich um ein nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie zu schützendes und damit "faktisches" Vogelschutzgebiet handelt.
Die Rechtsfigur der "faktischen" Vogelschutzgebiete geht auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie zurück, wonach die dort bezeichneten Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bestehen können, wenn ein Mitgliedstaat es versäumt oder unterlassen hat, einen schutzbedürftigen Lebensraum zum Schutzgebiet zu erklären (Urt. v. 02.08.1993 -- Rs C 355/90 --, NuR 1994, 521 -- Santooa; vgl. ferner Urt. v. 11.07.1996 -- C 44/95 --, NuR 1997, 36 = DVBl. 1997, 38 -- Lappel-Bank). Die Voraussetzungen, unter denen der EuGH das Bestehen der Verpflichtungen nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie anerkannt hat, obwohl die Erklärung eines schutzbedürftigen Lebensraums zum Schutzgebiet unterblieben war, könnten hier gegeben sein.
Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung vom 02. August 1993 zur Begründung angeführt, die Ziele der Vogelschutzrichtlinie könnten nicht erreicht werden, sofern die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Verpflichtungen nur dann zu erfüllen hätten, wenn ein Gebiet mit herausgehobener Bedeutung für den Vogelschutz vorher als besonderes Schutzgebiet benannt worden sein müsste. Damit zieht der EuGH nicht in Zweifel, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete sowie bezüglich des Zeitpunktes ihrer Ausweisung über einen Ermessensspielraum verfügen. Er geht jedoch inzident von einer Reduzierung dieses Spielraums auf Null aus, wenn die herausgehobene ornithologische Bedeutung des zu beurteilenden Gebietes feststeht. Wann eine solche Bedeutung vorliegt, ist jeweils in wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Sie kommt im Falle eines international bedeutsamen Feuchtgebietes mit supranationaler ornithologischer Bedeutung, welches einen wesentlichen Lebensraum für das Überleben vom Aussterben bedrohter Arten darstellt, in Betracht.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2000 dem Gericht zugänglich gemachten Sondergutachten Wachtelkönig 1998 ist nicht auszuschließen, dass das Feuchtgebiet zwischen Buxtehude und der Landesgrenze zu Hamburg beiderseits der Bahntrasse wegen des dort festgestellten Brutvorkommens des in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie unter Nr. 87 aufgeführten Wachtelkönigs (etwa 20 Rufplätze mit einer Mindestaufenthaltsdauer von 14 Tagen, vgl. Gutachten S. 8 f.) gemäß Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie zu schützen ist.
Selbst wenn -- nach Ausweisen als Vogelschutzgebiet (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2000 -- C-374/98 -- Rn. 47, 56 f.) -- ein Durchqueren oder Anschneiden dieses Gebietes nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie nicht möglich wäre, kämen noch andere Trassenführungen in Betracht. So ist im Raumordnungsverfahren, das der Linienbestimmung vorausgegangen ist, östlich der Este auch eine Trassenführung nördlich von Rübke geprüft, aber nicht weiterverfolgt worden (vgl. Raumordnungsakte des Regierungspräsidenten Stade, jetzt: Bezirksregierung Lüneburg, BA "11", sog. Trasse IV).
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, dass eine solche Trassenführung nicht mehr von der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 06.06.1990 gedeckt wäre, da sowohl die bislang in der Linienbestimmung festgelegten Anschlussstellen mit der K 40 und der L 235 als auch der Übergabepunkt zur Freien und Hansestadt Hamburg in einem Maß verändert werden müssten, das eine neue Linienbestimmung in diesem Bereich voraussetzt.
Unzutreffend ist allerdings der rechtliche Schluss des Klägers dahingehend, dass ohne die bei Einbeziehung dieser Planungsalternative dann (noch) fehlende Linienbestimmung es insoweit auch an einem Gesamtkonzept fehle und deshalb die Abschnittsbildung rechtswidrig sei. Die Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG ist nicht identisch mit dem im Zusammenhang der Prüfung einer Abschnittbildung von der Rechtsprechung geforderten Gesamtkonzept, sondern das Gesamtkonzept ist eine Grobplanung, deren erster Schritt der Konkretisierung die Linienbestimmung ist. Die Linienbestimmung setzt notwendigerweise eine allgemeine Vorstellung von den Möglichkeiten und Wegen zum Erreichen des Planzieles und damit ein Gesamtkonzept voraus. Sie legt eine von mehreren Möglichkeiten fest, dieses Gesamtkonzept zu verwirklichen. Das zeigt die Planungsgeschichte der A 26 sehr deutlich. Das der Planung zugrunde liegende Gesamtkonzept umschreibt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ziel, eine "leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen Hamburg und Stade mit Anschluss an das bestehende Autobahnnetz" durch Anbindung an die A 7 bei Hamburg-Moorburg zu schaffen (Planfeststellungsbeschluss S. 12). In Ausführung dieses Konzepts ist zunächst Anfang der 70er Jahre der Trassenverlauf von Stade auf der Geest südlich der B 73 (Linienbestimmung vom 17.10.1973) und sodann ein Übergang in die Marsch unter Querung der B 73 bei Nottensdorf und Weiterführung der Trasse nördlich der B 73 Richtung Hamburg (Linienbestimmung vom 09.01.1979) geplant worden. Diese Linienbestimmung ist später aufgehoben worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser Trassenverlauf aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes weniger geeignet ist. Nach Prüfung einer Bandbreite von Alternativen durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und in einem Raumordnungsverfahren, die jede für sich das Gesamtkonzept verwirklicht hätten, konkretisiert die Linienbestimmung vom 06.06.1990 eine Variante desselben, unverändert gebliebenen Gesamtkonzeptes.
Im Rahmen einer Prüfung der Realisierbarkeit eines Gesamtkonzeptes reicht es nicht aus, dass es eine (nicht näher bestimmte und damit theoretische) Möglichkeit von Trassenalternativen gibt. Hier handelt es sich aber nicht um irgendeine Möglichkeit, sondern um eine, die vonseiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingebracht und von der Beklagten seinerzeit konkret geprüft worden ist. Lediglich die in den 70er Jahren nicht zuletzt mangels zwingender gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben schwächere Gewichtung dieses Belangs gegenüber denen der Landwirtschaft im Verein mit einer ungünstigeren Kostenbewertung aufgrund anderer Bauweise hatte zum Ausscheiden dieser Variante geführt. Eine Trasse nördlich von Rübke nähme dieselben Verkehrsströme wie die bislang linienbestimmte Trasse auf.
Die gegen eine Einbeziehung von Trassenalternativen im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der Abschnittsbildung vom Kläger angeführten Bedenken greifen nicht durch.
Der Hinweis des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe seinerzeit im Hinblick auf die Wakenitz-Niederung (Urt. v. 19. 05.1998 -- 4 A 9.97 --, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961) Trassenalternativen zur Umgehung dieses Gebietes nicht geprüft, lässt nicht den Schluss zu, dass eine solche Überlegung bei der Prüfung der Abschnittbildung ausgeschlossen ist, zumal beide Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Der Unterschied zur Planung der Ostseeautobahn A 20, einem der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, liegt vor allem darin, dass dort Abwägung und schließlich Verwerfen anderer Trassenalternativen zeitnah zum angefochtenen Plan lag, und nicht, wie hier, nach veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen 25 Jahre später nochmals zu bedenken ist.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Möglichkeiten erschwert würden, eine Planung zu Fall zu bringen und dass der Gesichtspunkt des "unüberwindlichen Hindernisses" entwertet werde, wenn nicht genau bekannt sei, welche Trasse für spätere Bauabschnitte zu prüfen sei, geht er von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus. Die zur Abschnittsbildung entwickelte Rechtsprechung dient nicht dazu, durch Erweitern der Prüfung auf gerade noch nicht planfestgestellte Abschnitte Möglichkeiten zu schaffen, Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben, sondern will möglichst das Entstehen von unvollendeten und als solche nicht mehr zu rechtfertigenden Bauten verhindern. Dass zu diesem Zweck im Hinblick auf eine positive Prognose für weitere Bauabschnitte nicht auf die förmliche Linienbestimmung, sondern auf das Gesamtkonzept abzustellen ist, zeigt sich auch an folgender Überlegung: Wenn vor der Planfeststellung weiterer Abschnitte für diese die Linienbestimmung -- unter Beibehalten des Gesamtkonzeptes -- geändert würde, ließe dies den angefochtenen Plan eines früheren Bauabschnittes unverändert. Gleichwohl müsste -- nach Vorstellung des Klägers -- das gesamte Verfahren für diesen Abschnitt wiederholt werden, obwohl sich dort die Sachlage und die in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte nicht verändert hätten. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Abschnittbildung, die ein Abschichten der Prüfung ermöglichen soll.
Anders als der Kläger sieht der Senat auch nicht das Risiko eines Planungstorsos deswegen, weil der Bundesminister für Verkehr nicht verpflichtet sei, seine Linienbestimmung zu ändern. Im Rahmen der Prüfung der Abschnittsbildung bedarf es einer solchen rechtlichen Verpflichtung ebenso wenig, wie es einer Verpflichtung bedarf, auch weitere Abschnitte einer Straße zu bauen. Auch hier genügt die Aufnahme in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen, um von einer Realisierungsabsicht auszugehen; weder hat der Kläger dargetan noch ist für den Senat erkennbar, weshalb der Bundesminister eine Änderung der Linienbestimmung, falls diese zum Bau weiterer Abschnitte notwendig ist, anders als in der Vergangenheit ablehnen sollte, solange das Gesamtprojekt immer noch als dringlich angesehen wird.
Auch ist das Argument der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Abschnittsbildung stets das Gesamtkonzept als Maßstab herangezogen hat und nicht die Linienbestimmung, obwohl diese im Fernstraßengesetz ausdrücklich geregelt ist.
Das -- mit einer Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG nicht gleichzusetzende -- Gesamtkonzept kann die Beklagte selbst im Fall einer notwendigen Meldung eines Vogelschutzgebietes östlich von Buxtehude verwirklichen, wenn sie die Trasse der A 26 so weit nördlich führen kann, dass eine erhebliche Beeinträchtigung für das Überleben und die Vermehrung des Wachtelkönigs vermieden wird. Einer Trassenführung weiter nördlich stehen von vornherein unüberwindliche Hindernisse nicht entgegen. Dabei ist im Rahmen der vom Senat in diesem Zusammenhang anzustellenden Prognose bei der Beurteilung der Abschnittbildung die Machbarkeit der Trassenführung in den folgenden Bauabschnitten nicht in jeder Hinsicht zu prüfen und zu bejahen. Der Abschnittsbildung ist immanent, dass sich die Verwirklichung der Gesamtplanung nicht nur verzögern, sondern diese schließlich ganz aufgegeben werden kann. Die mit der Gesamtbetrachtung anzustellende Prognose soll diese Gefahr minimieren, ausschließen kann sie sie nicht.
Der Vorschlag einer Trassenführung nördlich von Rübke ging auf einen landespflegerischen Vorbericht zum Raumordnungsverfahren 1976 ff. zurück. In diesem den Abschnitt Buxtehude -- Hamburg betreffenden (ersten) Raumordnungsverfahren 1976-1978 sind beide Trassenvarianten als technisch möglich und im Hinblick auf den Lärmschutz für Rübke gleichwertig beschrieben. Wegen der damals geplanten Bauweise (Vollbodenaustausch mit dafür benötigten Ablagerungsflächen) lagen hingegen die Kosten für die nördliche Trasse (größere Mächtigkeit der nicht so tragfähigen Schicht) etwa doppelt so hoch wie für die später linienbestimmte Trasse, gleiches gilt für die Kosten der Überbrückung der Este. Als nachteilig wurde die nördliche Trasse für die Belange der Landwirtschaft bewertet. Da dort überwiegend Obstanbauflächen betroffen wären, ist ein agrarstruktureller Ausgleich schwieriger zu schaffen, als wenn hauptsächlich Grün- und Ackerland betroffen sind. Zudem würden statt zweier Einzelgehöfte mit der Möglichkeit, die Beeinträchtigungen im Flurbereinigungsverfahren zu heilen, zehn bis zwölf landwirtschaftliche Betriebe mit der Gefahr einer Existenzgefährdung in einem Fall betroffen. Im Norden Rübkes lägen bessere landwirtschaftliche Böden als im Raum südlich von Rübke. Die später linienbestimmte Trasse traf auf den von der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrem Flächennutzungsplan festgeschriebenen Übergabepunkt. Unüberwindliche Hindernisse ergeben sich aus diesen Gesichtspunkten nicht. Insbesondere die Schwierigkeit eines agrarstrukturellen Ausgleichs im Obstanbaugebiet ist kein unüberwindliches Hindernis, sondern ein gewichtiger Belang. Dass er nicht -- gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Entschädigungsleistungen -- überwunden werden kann, drängt sich nicht als sicher auf. Für die nördliche Trasse sprach hingegen bereits damals, dass das für den Naturschutz bedeutsame Gebiet nicht berührt wurde. Auch nach Auskunft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. November 2000 sind dort derzeit weder rechtliche noch tatsächliche Gründe bekannt, die eine nördlich des dort ausgewiesenen Vogelschutzgebietes legende Trasse der A 26 mit Anschluss an die A 7 ausschließen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass ein Mindestabstand einer Autobahntrasse unabhängig von Eingrünungs-, Blend- oder Lärmschutzmaßnahmen von 500 m oder -- wie der Kläger meint -- 1000 m zu einem Vogelschutzgebiet einzuhalten ist. Fluchtdistanzen der Wiesenbrutvögel sind kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung, wie nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass nach dem Sondergutachten Wachtelkönig 1998 Rufplätze in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und in einiger Nähe zu der bebauten Ortslagen von Neu Wulmstorf ermittelt wurden. Auch neuere Kartierungen des Wachtelkönigvorkommens im Bereich südlich von Rübke zeigen, dass z.B. ein Wachtelkönigbrutplatz mit Mehrfacherfassungen von Rufen etwa 35 m von der L 235 entfernt festgestellt wurde, deren Verkehrsbelastung mit (1990) 7000 bis 7200 Fahrzeugen in 24 Stunden zwar nicht einer Autobahn vergleichbar ist, die allerdings keinerlei Lärmschutzmaßnahmen aufweist. Soweit der Kläger unter Berufung auf einen Aufsatz von Maczey/Boye (NuL 1995, 545 (548)) mit Auswirkungen "im Durchschnitt bis 1000 m" argumentiert, bleibt unklar, auf welche Verkehrsdichte dies bezogen ist, zum anderen gilt diese Annahme für "Offenland", berücksichtigt also weder Lärmschutzmaßnahmen, die allein schon wegen der Ortslage Rübke zu treffen sein könnten, noch die Tatsache, dass der Wachtelkönig nicht wie andere Wiesenvögel das Offenland, sondern die Deckung sucht. Auch über den von Maczey/Boye für notwendig gehaltenen Vergleich zwischen dem Lärmspektrum einer Fernstraße und dem Frequenzbereich der Rufe der betroffenen Art sind keine Ausführungen gemacht. Der Kläger räumt selbst ein, dass die wissenschaftliche Diskussion dieser Fragen im Hinblick auf den Wachtelkönig erst in den Anfängen ist. Daraus folgt aber im Hinblick auf den Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, dass Fehler bei der Ermittlung abwägungserheblicher Tatsachen nicht festzustellen sind. Selbst wenn im Hinblick auf die das Gesamtprojekt die notwendige positive Prognose auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) gegeben sein muss, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn auch jetzt kann allenfalls Forschungsbedarf, aber keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis festgestellt werden. Soweit der Kläger auf eine Untersuchung der Auswirkungen einer geplanten Fernstraße im Ennstal (Österreich) auf die dortigen Wachtelkönigbestände verweist, hat er diese Untersuchung trotz zweimaliger Anregung durch das Gericht nicht überreicht. Der mündlich auszugsweise mitgeteilten Zusammenfassung ist allerdings zu entnehmen gewesen, dass auch dort Auswirkungen lediglich für "wahrscheinlich" gehalten werden. Angesichts der unterschiedlichen Topographie zwischen der im Ennstal gegebenen Talsituation und der offenen, flachen Landschaft der Elbmarsch, die wegen des vom Landschaftsplaner aufgezeigten Rufverhaltens des Wachtelkönigs "nach oben" auch zu unterschiedlichen Auswirkungen führen dürfte, sind zuverlässige, vergleichbare Schlüsse auf eine Gefährdung geschützter Vogelbestände im Bereich zwischen Buxtehude und der Landesgrenze nicht zu ziehen.
Soweit der Kläger meint, dass eine Umfahrung des faktischen Vogelschutzgebietes nicht möglich sei, weil die Este mit einer 18 m hohen Brücke überquert werden müsste, ist dieser Vortrag aktenwidrig, denn nach Auskunft der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord vom 29. Juli 1977 im Raumordnungsverfahren (Bl. 24 BA 12) beträgt die lichte Durchfahrtshöhe NN + 8,50 m; die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung die Brückenhöhe mit 6,80 m Unterkante + 2,30 m für die Konstruktion angegeben.
Lediglich ergänzend sei im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zur Schutzwürdigkeit des Vorkommens bestimmter Vogelarten darauf hingewiesen, dass zwar der Weißstorch und die Rohrweihe zu den in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten (Nrn. 27 und 52) gehören, die Vogelschutzrichtlinie aber nicht die Lebensräume einzelner Exemplare einer Art schützt, sondern nur die Gebiete, die für die Erhaltung der Art als Ganzes wichtig sind. Soweit der Kläger meint, dass auch das Rebhuhn zu den in Anhang I aufgeführten Arten gehört, übersieht er, dass lediglich die italienische und die iberische Unterart geschützt sind (Nrn. 82, 83), nicht aber die in Norddeutschland vorkommende Art. Auch der Hinweis des Klägers auf das Vorkommen mehrerer in Anhang II der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten hat nicht die Bewertung als schützenswertes Gebiet zur Folge, da für die in Anhang II angeführten Arten lediglich Jagdbeschränkungen nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehen sind, nicht aber ein Schutz nach Art. 4 der Richtlinie.
3.2.3.3 In ähnlicher Weise ist die Frage zu beurteilen, ob in dem Gebiet, das für die Weiterführung der A 26 in Betracht kommt, nach der FFH-Richtlinie zu beurteilende Flächen liegen, deren Lage und/oder Ausdehnung ein unüberwindliches Hindernis für die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes sind.
Bei Planfeststellungsverfahren für Straßenbauvorhaben war -- bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für ein Schutzgebiet -- dieses Vorhaben bereits vor der Umsetzung der FFH-Richtlinie in innerstaatliches Recht an ihr zu messen (vgl. Senatsurteil v. 21.10.1998 -- 7 K 912/98 --, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 -- 4 C 2.99 --, GewArch 2000, 244 f. = NuR 2000, 448 = BayVBl. 2000, 501). Da der Senat im Bereich der bislang im 3. Bauabschnitt geplanten Trasse von einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgeht, bedarf es keiner Prüfung im einzelnen, ob -- wie vom Kläger behauptet -- dieses Gebiet auch nach der FFH-Richtlinie zu schützen ist. Erkenntnisse, dass nördlich des vom Senat unterstellten faktischen Vogelschutzgebietes zu schützende Lebensraumtypen und Habitate liegen, hat der Senat nicht; auch der Kläger hat auf die Verfügung des Senats vom 06. November 2000 hierzu nichts vorgetragen.
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers und unter Einbeziehung des für den 2. Bauabschnitt in Aussicht genommenen Verlaufs der A 26 ist allerdings anzumerken, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der FFH-Richtlinie auf die Harburger Elbmarschen im Land Niedersachsen nicht vorliegen. Das Gebiet enthält weder Lebensraumtypen noch Habitate von Arten, die in den Anhängen I, II und IV a der FFH-Richtlinie aufgeführt sind.
Die vom Land Niedersachsen der Bundesregierung zur Meldung vorgeschlagenen FFH-Gebiete in den Landkreisen Stade und Harburg liegen -- bis auf ein direkt an und in der Unterelbe gelegenes Gebiet -- sämtlich südlich der B 73. Selbst die vom Kläger vorgelegte, im Niedersächsischen Umweltministerium aufgestellte interne Liste der als FFH-Gebiete in Betracht kommenden Landschaften enthält kein Gebiet, dass von der Weiterführung der A 26 betroffen sein könnte; das dort genannte Hohe Moor liegt zwischen Stade und Bremervörde und somit weitab der geplanten Autobahn. Auch sonst gibt es keine Hinweise auf die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach der FFH-Richtlinie.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeführten Vogelarten sind weder als einfache noch als prioritäre Arten in Anhang II der Richtlinie aufgeführt, der überhaupt keine Vogelarten enthält; diese werden vielmehr ausschließlich von der Vogelschutzrichtlinie erfasst (vgl. 15. Absatz der im Prolog der FFH-Richtlinie genannten Gründe). Soweit der Kläger meint, bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft müssten alle in der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten als prioritäre zu qualifizieren sein (wobei die als Belegstelle zitierten Fisahn/Cremer (NuR 1997, 273) diese Frage angesichts des Urteiles des EuGH -- Lappel-Bank -- (a.a.O.) ausdrücklich offen lassen (a.a.O. S. 274)), übersieht er, dass die Unterscheidung in prioritäre und nicht prioritäre Arten in der FFH-Richtlinie nur für die Rechtsfolgenseite gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie von Belang ist, während sich die Ausweisung, also die Frage, ob überhaupt ein (faktisches) Schutzgebiet vorliegt, für Lebensräume geschützter Vogelarten allein nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie bestimmt (EuGH, Urt. v. 11.07.1996 -- Rs C 44/95 --, NuR 1997, 36 (38) -- Lappel-Bank; so auch Epiney, UPR 1997, 303 (307)).
Von den in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen ist für den niedersächsischen Teil der Harburger Elbmarschen lediglich in der Nähe des Gutes Vogelsang ein "Erlen-Eschen-Auwald-Fragment" erwähnt mit der Charakterisierung: "Der Bestand stellt eventuell ein Auwaldrelikt dar." (Bestandsaufnahme Nr. 16 S. 31). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Relikt oder Fragment überhaupt (noch) dem geschützten Biotoptyp "Wald" entspricht. Dieser Frage braucht der Senat jedoch nicht nachzugehen, weil der bislang projektierte Bereich der Trasse das Gut Vogelsang nicht berührt und auch der Kläger nicht vorgetragen hat, dass eine Trassenführung zwingend durch dieses Auwaldrelikt notwendig ist. Hinzukommt, dass der Bereich, in dem sich eine Autobahn störend auf die geschützte Natur auswirken kann, bei geschützten Pflanzengesellschaften enger zu ziehen sein dürfte als bei zu schützenden Tierpopulationen, wo Fluchtdistanzen oder Wanderungsbewegungen zu beachten sein können.
Auch der Verweis des Klägers auf den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Stade, nach dem sich größere Niedermoorflächen im Bereich der geplanten Trasse befinden, führt nicht zu einer Beurteilung als nach der FFH-Richtlinie schutzwürdig. Zum einen sind nach Anhang I der FFH-Richtlinie nicht alle, sondern nur die kalkreichen Niedermoore (vgl. dort Nr. 7220) geschützt, zum anderen definiert die Beschreibung des Landschaftsrahmenplanes Niedermoor nicht -- wie die FFH-Richtlinie (vgl. Art. 1 Lit. b, Art. 2 Abs. 1) -- als natürlichen Lebensraum, sondern -- unabhängig von der Vegetationsdecke -- nach geologischen Kriterien (vgl. Landschaftsrahmenplan S. 115). Die selbst durch den Landschaftsrahmenplan als fast vollständig kultiviert, stark entwässert und durch Düngung stark eutrophiert beschriebenen Niedermoorstandorte (a.a.O. S. 118) erfüllen ganz offensichtlich nicht die Bedingungen eines völlig natürlichen oder naturnahen Standortes gemäß der FFH-Richtlinie. Dem folgend kommt der Landschaftsrahmenplan zu der Bewertung, dass im Landkreis Stade kein anthropogen unbeeinflusstes Ökotop Niedermoor mehr existiert (a.a.O. S. 144). Ähnliches gilt für die vom Landschaftsrahmenplan beschriebenen Hochmoorstandorte, von denen lediglich ein Gebiet außerhalb des für den Bau der A 26 benötigten Landstrichs als natürliches Hochmoor bewertet wird (a.a.O. S. 171). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus sonstigen, vom Kläger in Bezug genommenen fachlichen Äußerungen, in denen teilweise von "Moorkomplexen" die Rede ist. Nach den in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 gegebenen Erläuterungen des Landschaftsplaners Krämer ist dies nur eine Bezeichnung für die Herkunft der Landschaft, bedeutet aber nicht, dass Moore noch vorhanden sind.
3.2.3.4 Wegen der Möglichkeiten von Trassenalternativen begründet die Entscheidung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Dezember 1998, ein 740 ha großes Feuchtgebiet in den Elbmarschen zwischen Neugraben im Süden und den Francoper Obstanbaugebieten im Norden als Europäisches Vogelschutzgebiet anzumelden, kein unüberwindliches Hindernis für die Verwirklichung der Gesamtkonzeption. Nach Einschätzung der hamburgischen Behörden gibt es Trassenalternativen für die A 26 bis zur A 7 im Abstand von etwa 300 m zum unter Schutz gestellten Moorgürtel, die -- einschließlich technischer Maßnahmen zur Optimierung wie Lärm- und Blendschutz, Vermeiden von Grundwasserabsenkungen -- bei der "Feinplanung" zu berücksichtigen sind. Auf Anfrage der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 hat die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Schreiben vom 17. November 2000 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass dort derzeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe bekannt seien, die eine nördlich des ausgewiesenen Vogelschutzgebietes liegende Trasse für die A 26 ausschlössen. Der Senat hat angesichts des zwischen dem zu schützenden Feuchtgebiet und den bebauten Lagen von Francop zwar landwirtschaftlich genutzten, aber unbebauten Gebietes keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Fehleinschätzung handelt, zumal im Zusammenhang sowohl mit der Meldung des Vogelschutzgebietes als auch mit der Planung einer Entlastungsstraße für Finkenwerder in der Presse über diskutierte Alternativtrassen berichtet wurde.
Auch wenn auf niedersächsischem Gebiet eine Trassenführung nördlich von Rübke erforderlich werden sollte, sind für den weiteren Verlauf der A 26 auf hamburgischem Gebiet rechtliche oder tatsächliche Hindernisse nicht erkennbar, die eine Verwirklichung des Gesamtkonzeptes fraglich erscheinen lassen könnten. Es ist bereits fraglich, ob in dem engen Korridor, den der hamburgische Flächennutzungsplan für den Bau der A 26 vorsieht, eine nach der Mitteilung der Freien und Hansestadt Hamburg mögliche Verschiebung der Trasse nach Norden als eine Abweichung von der Linienbestimmung zu betrachten ist. Soweit in Hamburg noch eine Prüfung von Alternativen erforderlich ist, liegen diese innerhalb des von der Linienbestimmung festgesetzten Bereiches, da im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Verschiebungen innerhalb weniger hundert Meter zulässig sind und der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde insoweit ein weiter Spielraum bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1969 -- VI B 223/68 --, VRS 37, 154 (156); Urt. v. 26.06.1981 -- 4 C 5.78 --, BVerwGE 62, 342).
3.2.4 Das der Abschnittbildung zugrunde liegende schlüssige Gesamtkonzept ist nicht deshalb hinfällig, weil mit ihm ein Vollzugskonzept in zeitlicher Hinsicht nicht verbunden ist. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG nicht in Betracht. Eine zeitliche Begrenzung der Wirkung eines vollständigen, bestandskräftigen Planes, mit dessen Durchführung noch nicht begonnen worden ist, ist vor allem wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt. Die Betroffenen sollen nicht auf unbegrenzte Zeit im unklaren gelassen werden, ob der von ihnen nicht mehr anfechtbare Plan tatsächlich ausgeführt wird. Solche Interessen gibt es in Bezug auf ein eher allgemein gehaltenes Gesamtkonzept nicht. Pauschale Angaben über Planungshorizonte, innerhalb derer ein meist aus mehreren Teilabschnitten bestehendes Gesamtprojekt zu beginnen ist, sind auch deshalb nicht möglich, weil Autobahnplanungen sowohl nach der Länge der Strecke, als auch (nicht zuletzt auch aufgrund technischer Gegebenheiten) vom Geldbedarf sowie nach der Art und Menge der zu berücksichtigenden Belange insbesondere im Hinblick auf naturschutzrechtliche Vorschriften stark differieren können.
Das Alter des Bundesverkehrswegeplanes zum Zeitpunkt der Planfeststellung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bedarf und mit ihm das Gesamtkonzept neu überprüft werden müsste. Der Bundesverkehrswegeplan ist bislang nicht geändert worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung des Bedarfs nicht geändert hat.
3.3 Auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene -- auf den festgestellten Abschnitt bezogene -- fachplanerische Abwägung im einzelnen, wie sie im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommt, ist in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Belange von Natur und Landschaft, die in der fernstraßenplanerischen Abwägung einen hohen Rang haben, sind im Hinblick auf das betroffene Grundanliegen ihrer Ungestörtheit, das sich in der Forderung nach der "Null-Variante" für das Gesamtprojekt niederschlägt, abgewogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 -- 4 C 5.95 --, NVwZ 1998, 508 [BVerwG 10.04.1997 - BVerwG 4 C 5/96] (511)). Der Beschluss nimmt zunächst zustimmend Bezug auf den Ausschluss der Nullvariante im Raumordnungsverfahren, überprüft aber auch die der Nullvariante am nächsten kommenden kleinen Ausbaumaßnahmen der B 73 (Planfeststellungsbeschluss S. 36 f.) und verwirft diese Alternativen in nicht zu beanstandender Weise (vgl. oben 3.1).
Ermittlungsdefiziten bei der vorangegangenen Linienbestimmung im Hinblick auf den Naturschutz für den ersten Bauabschnitt ist mit der ergänzenden Umweltverträglichkeitsstudie Rechnung getragen worden.
Der planfestgestellte erste Bauabschnitt der A 26 ist einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, die ein integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 -- 4 C 5.95 --, NVwZ 1998, 508 [BVerwG 10.04.1997 - BVerwG 4 C 5/96] (510)). Die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche ist nicht zu beanstanden. Dass die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen unzureichend waren, um den Erfordernissen des § 6 UVPG zu genügen, hat der Kläger für den ersten Bauabschnitt nicht dargetan. Auch hat -- entgegen der Ansicht des Klägers -- die Beklagte die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG selbst erarbeitet. Wenn sie nach eigener Prüfung die von dem Beigeladenen vorgelegte Zusammenfassung nach § 6 UVPG für zutreffend hält, spricht nichts gegen eine Bezugnahme auf eine ebenfalls planfestgestellte Unterlage in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargetan, welche Vorteile es hätte, von der Beklagten gleichsam eine Zusammenfassung mit eigenen Worten des von ihr für zutreffend gehaltenen Textes zu verlangen. Die Beklagte hat sich im übrigen nicht darauf beschränkt, die Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG zustimmend zu übernehmen, sondern hat sich auch mit den Hinweise, die sich aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände ergaben, in genügender Weise auseinandergesetzt (Planfeststellungsbeschluss S. 108 f.). Die von der Beklagten in Bezug genommene Allgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 6 UVPG ist als Unterlage 1 a Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, der über die in den §§ 11 und 12 verlangte Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen hinaus keine "Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung" enthalten muss. Was insoweit allenfalls vermisst werden könnte, wäre eine quantifizierende und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben. Solange solche Standards und Saldierungsmethoden nicht vorgegeben sind, fordert das Gesetz die Anwendung standardisierender und saldierender Verfahren jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 -- 4 C 4.94 --, BVerwGE 98, 339, 363 f.). Darüber hinaus müsste eine fehlerhafte und unzureichende Bewertung der Umweltauswirkungen das planerische Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Ein solcher Einfluss ist gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den -- unterstellten -- Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine abstrakte Vermutung, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre, ist hingegen nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 -- 4 B 92.95 --, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 = UPR 1995, 445 = NVwZ-RR 1996, 68; Beschl. v. 02.02.1996 -- 4 A 42.95 --, UPR 1996, 235 f.; Beschl. v. 15.05.1996 -- 11 VR 3.96 --, DVBl. 1996, 925 = UPR 1996, 353). Für einen solchen erheblichen Einfluss der teilweisen Bezugnahme der Beklagten auf die vom Beigeladenen vorgelegte Zusammenfassung ist auch nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich.
3.3.1 Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht in einer zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führenden Weise gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 8 BNatSchG, §§ 7 ff. NNatSchG, die sowohl zwingende materielle Rechtssätze als auch -- gegebenenfalls -- die Pflicht zu einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung beinhaltet. Liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, so knüpft die Eingriffsregelung daran eine gestufte Abfolge von Pflichten, die dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dienen. Dem Verursacher eines Eingriffs ist aufzugeben, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 NNatSchG) und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Ausgleichsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 NNatSchG). Lassen sich die Beeinträchtigungen weder vermeiden noch im erforderlichen Maße ausgleichen, ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (Gebot spezifisch naturschutzrechtlicher Abwägung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 NNatSchG). Fällt die Abwägung zugunsten des den Eingriff beinhaltenden Vorhabens aus, so ist der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen für die Durchführung derartiger Ersatzmaßnahmen zu verpflichten (§ 8 Abs. 9 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 NNatSchG).
Das planfestgestellte Vorhaben fällt unter den Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Nach § 8 Abs. 1 BNatSchG und § 7 Abs. 1 NNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Es ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Vorhaben ein in diesem Sinne naturschutzrechtlich relevanter Eingriff ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 66).
3.3.1.1 Die Beklagte hat das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, bei dem es sich um striktes Recht handelt (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 -- 4 A 4.92 --, NuR 1993, 125 (128) = NVwZ 1993, 565), mit der Planfeststellung des Vorhabens nicht verletzt. Der zugelassene Eingriff in Natur und Landschaft ist i.S. des Gesetzes unvermeidbar. Eine diese Rechtsgüter weniger beeinträchtigende Planung der A 26 ist nicht ersichtlich.
Die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens überhaupt und auf der gewählten Trasse steht allerdings unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit nicht mehr zur Disposition. Sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verschiedene Varianten überprüft worden und genügt die Trassenwahl den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. oben 3.1), können diese Entscheidungen des "Ob" und "Wo" des Vorhabens nicht im Rahmen der nachrangigen Prüfung der naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wieder in Zweifel gezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots ist daher ausschließlich zu prüfen, ob durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planausführung (also eines anderen "Wie") die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auf der konkret vorgesehenen Trasse der Autobahn vermieden oder verringert werden könnte und so aus dem Kreis der mit dem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 -- 4 C 10.96 --, DVBl. 1997, 838 (839); Senat, Beschl. v. 04.12.1997 -- 7 M 1155/97 --). Die durch das umstrittene Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen sind in diesem Sinne unvermeidbar.
Trotz der Bemühungen der Beklagten und des Beigeladenen, durch die Wahl der Trassierung und des Querschnitts (Verzicht auf einen Standstreifen, Bau der Anschlussstellen als "halbe Kleeblätter") die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten, durch Böschungsbepflanzung und Eingrünung von Ingenieurbauwerken die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und durch Ausgestaltung der zu verlegenden Gewässer und Gewässerkreuzungen deren Lebensraumfunktion auszugleichen sowie die Barrierewirkung der A 26 zu vermindern, bleiben als unvermeidbare Folge vor allem die Zerschneidung und Störung der landschaftstypischen Grünländereien, die als Wiesenvogelbrutgebiete dienen, die Neuversiegelung und die Zerschneidung bislang zusammenhängender Lebensräume mit Auswirkungen auf Amphibien und Kleinsäugetiere.
Der Kläger hat selbst auch keine Maßnahme vorgeschlagen, die auf der Ebene des "Wie" zu einer Vermeidung der Beeinträchtigungen führen könnten.
3.3.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot, das ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 -- 4 A 4.92 --, NuR 1993, 125 (129) = NVwZ 1993, 565).
Unstreitig kann der durch den Straßenbau bewirkte Eingriff nicht ausgeglichen werden. Ein Eingriff ist nach der Definition des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 NNatSchG ausgeglichen, wenn nach seiner Beendigung auf den betroffenen Grundflächen keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind unmittelbar dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (vgl. dort S. 99 ff., die dort aufgeführten Blätter der Maßnahmenkartei und die Maßnahmenkarten in Ordner 3 der Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss).
Entgegen dem vom Planfeststellungsbeschluss auf S. 69 erweckten Anschein gehört die Optimierung des Bullenbruchs (Maßnahmenblatt 10) nicht zu den Ausgleichsmaßnahmen. Diese kommen gemäß § 10 Abs. 1 NNatSchG nur auf den vom Eingriff betroffenen Grundflächen in Betracht, der Bullenbruch westlich von Horneburg wird aber durch den planfestgestellten Abschnitt der A 26 nicht berührt. Zwar werden nicht nur die Flächen, deren Gestalt oder Nutzung verändert wurde, sondern auch alle sonstigen Flächen, auf denen infolge des Eingriffs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt wird, von § 10 Abs. 1 NNatSchG erfasst (vgl. Blum/Agena/Franke. NNatSchG § 10 Rn. 7). Die hier geplante Kompensation soll jedoch nicht innerhalb eines mehr oder weniger breiten Streifens beiderseits der Autobahntrasse im Sietland zwischen Stade und Horneburg durchgeführt, sondern im Bullenbruch als zusammenhängenden Gebiet konzentriert werden. Der vom Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang angeführte naturräumlich-funktionale Zusammenhang gehört hingegen zu den nach § 12 NNatSchG bei Ersatzmaßnahmen zu prüfenden Voraussetzungen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan weist diese Maßnahme auch den Kompensationsmaßnahmen für nicht unmittelbar am Eingriffsort ausgleichbare bzw. großflächige Beeinträchtigungen zu (vgl. dort S. 101).
Über die geplanten Ausgleichsmaßnahmen hinaus vermag der Senat weitere Möglichkeiten des Ausgleichs nicht zu erkennen, auch der Kläger hat hierzu Maßnahmen nicht vorgeschlagen.
Der Planfeststellungsbeschluss stellt selbst fest, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Eingriffe vollständig auszugleichen (vgl. S. 70).
3.3.1.3 Da die Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht (vollständig) ausgeglichen werden können, war die Beklagte gehalten, gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 NNatSchG zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Diese Abwägung leidet nicht an Fehlern, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen.
Auch die naturschutzrechtliche Abwägung ist nur dann fehlerhaft, wenn -- jeweils bezogen auf die spezifisch naturschutzrechtlichen Aspekte -- eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das -- auch naturschutzrechtliche -- Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Im übrigen sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten -- auch naturschutzrechtlichen -- Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Zwar bezieht sich die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG unmittelbar nur auf die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, es bestehen aber keine Bedenken, sie auch auf die naturschutzrechtliche Abwägung zu erstrecken. Hierfür lässt sich nicht nur die generelle Zielrichtung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG anführen, planfestgestellte Vorhaben unter den dort genannten Voraussetzungen nicht an Abwägungsmängeln scheitern zu lassen, sondern auch die Erwägung, dass die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung einzubringenden Abwägungselemente, gäbe es diese Vorschrift nicht, im Rahmen der fachplanerischen Gesamtabwägung Berücksichtigung finden müssten. Denn die naturschutzrechtliche Abwägung ist ein notwendiger Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1994 -- 5 S 1602/93 --, NuR 1995, 358 = UPR 1995, 320; Urt. v. 9.12.1994 -- 5 S 1648/94 --, DVBl. 1995, 1025 = UPR 1995, 399; Senat, Urt. v. 16.10.1996 -- 7 K 2363 und 2364/92).
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang auf Seite 70 des Planfeststellungsbeschlusses dargelegten Erwägungen für sich allein würden den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung allerdings kaum genügen. Zwar sind durch den Verweis auf die zuvor (auf S. 25 bis 38) angestellten Erwägungen zum Bedarf die für das Vorhaben sprechenden Belange genügend zusammengestellt, die gegen das Vorhaben sprechenden naturschutzrechtlichen Belange aber eher knapp und an dieser Stelle nicht vollständig erwähnt. Das von der Beklagten in die Abwägung eingestellte Abwägungsmaterial zu diesen Belangen und die der Sache nach abwägende Auseinandersetzung finden sich indes im angefochtenen Beschluss an mehreren anderen Stellen, vor allem aber innerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Darstellung der Umweltauswirkungen und ihren Bewertungen.
Mit der Beeinträchtigung von Lebensräumen der Wiesenvögel haben sich Planfeststellungsbehörde und Vorhabensträger umfassend auseinandergesetzt (insbesondere S. 66, 68, 69, 71 bis 76, 97, 99, 111, 117 des Planfeststellungsbeschlusses), ohne dass offensichtliche Ermittlungsdefizite oder Fehlgewichtungen feststellbar sind. "Offensichtlich" im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG ist ein Mangel bei der Abwägung, wenn er die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie die Gewichtung der Belange betrifft und sich ohne weiteres aus der Planbegründung oder den zugrundeliegenden Unterlagen ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 -- 11 VR 3.96 --, DVBl. 1996, 925 = UPR 1996, 353 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Abwägung vom Kläger vorgetragen.
Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Ermittlungen sind in dem Umfang durchzuführen, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Hierfür ist eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1997 -- 4 B 177.96 --, UPR 1997, 295). Es kann vielmehr ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird. Letztlich hängt der Umstand der Ermittlungspflicht von der Art der Maßnahmen und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten, in die eingegriffen werden soll, ab. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Diesen Anforderungen an die Ermittlungspflicht ist die Beklagte nachgekommen. Die Konzentration der dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorangegangenen Untersuchungen auf die flächendeckende Erhebung von Biotoptypen und Strukturelementen sowie spezielle Tierarten (Brut- und Rastvögel, Heuschrecken, Libellen und Amphibien) und die Rote-Liste-Pflanzenarten und --gesell-- schaften sowie die Ausrichtung der Kompensationsmaßnahmen am Kiebitz als einerseits typischem Indikator für den Biotoptyp "weites, feuchtes, offenes Grünland" mit andererseits wegen seiner hohen Fluchtdistanz besonderer Störungsempfindlichkeit und deshalb großen Arealansprüchen ist nicht zu beanstanden.
Auch dass die Beklagte die Möglichkeit, den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vollständig kompensieren zu können, in die Abwägung mit einbezogen hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 70), berührt die Rechtmäßigkeit der spezifisch naturschutzrechtlichen planerischen Abwägung nicht. Zwar dürfen naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen gemäß § 12 NNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 9 BNatSchG in der nach § 8 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 NNatSchG erforderlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 -- 4 A 18.99 -- zu Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG, der die Ausgleichsmaßnahme weniger eng definiert als § 10 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG; Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, § 8 BNatSchG Rn. 83; Gassner in: Gassner, BNatSchG, § 8 Rn. 47; Louis, NnatSchG, § 12 Rn. 2; Pielow, NuR 1987, 165 (167); Berkemann, NuR 1993, 97 (104 f.); a.A.: VG Hannover, Urt. v. 26.08.1988 -- 2 A 116/87 --, NuR 1989, 317 (318); Blum/Agena/Franke, NNatSchG, § 11 Rn. 6; Kuschnerus, DVBl. 1986, 75 (78 f.); noch offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 -- 4 A 4.92 --, NuR 1993, 125 (129) = NVwZ 1993, 565), dieser Anforderung wird der angefochtene Beschluss aber noch gerecht. Fußend auf der unzutreffenden Definition der Ausgleichsmaßnahme gemäß § 10 Abs. 1 NNatSchG, ist der Planfeststellungsbeschluss zwar nicht mit der wünschenswerten rechtssystematischen (begrifflichen) Klarheit begründet, daraus folgt jedoch noch kein Mangel in der naturschutzrechtlichen Abwägung. Der Verweis auf die herausragende Bedeutung des Vorhabens und das überragende öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme lässt sich allein so verstehen, dass die verkehrlichen Ziele und die infrastrukturelle Bedeutung die Beseitigung der betroffenen Wiesenvogelbiotope unabhängig davon, ob es sich bei den vorgesehenen Vorkehrungen um Ausgleichs- oder um Ersatzmaßnahmen handelt, in jedem Fall rechtfertigen. Diese Bevorzugung der für den Bau der A 26 sprechenden verkehrlichen und infrastrukturellen Belange trotz der erkannten Beeinträchtigungen der Umwelt hält sich im Rahmen des planerischen Ermessens und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
3.3.1.4 Da die naturschutzrechtliche Abwägung zugunsten des -- nicht vollständig ausgleichbaren -- Eingriffs ausgefallen ist, war die Beklagte gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 NNatSchG verpflichtet, den Beigeladenen als Verursacher ergänzend zu Ersatzmaßnahmen außerhalb des Eingriffsbereichs heranzuziehen. Dem hat sie durch Planfeststellung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen entsprochen (vgl. dort S. 101 ff, sowie die Maßnahmenblätter 10 (Wiesenvogelgebiet Bullenbruch), 11 (Aufwertung des Übergangsbereiches Geest / Sietland) und 12 (Bepflanzung im Bereich der Stader Geestkante)). Welche Beeinträchtigungen im einzelnen durch diese Maßnahmen kompensiert werden sollen, ist des näheren der Gegenüberstellung von Kompensation und Beeinträchtigung (Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 118 ff.) sowie im Detail den Maßnahmenblättern zu entnehmen.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Maßnahmen geeignet sind, die durch den Bau der A 26 entstehenden Beeinträchtigungen zu kompensieren. Dies gilt auch und besonders für die geplante Optimierung des Bullenbruchs als Wiesenvogelbrutgebiet. Für Ersatzmaßnahmen scheiden zwar grundsätzlich Flächen aus, die für den Naturschutz bereits wertvoll sind, geeignet sind aber bioökologisch minderwertige Flächen, die durch Maßnahmen des Naturschutzes verbessert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 -- 4 A 29.95 --, NuR 1997, 87 (89 f.); Urt. v. 28.01.1999 -- 4 A 18.98 --, NVwZ-RR 1999, 629 f.). Entscheidend ist allein, ob -- bezogen auf die Funktion für den Naturhaushalt -- das Maß der ökologischen Aufwertung den Verlust durch den Eingriff kompensieren kann.
Der Bullenbruch besitzt zwar jetzt schon eine landesweite Bedeutung als Wiesenvogelbrutgebiet, das letzte Reliktvorkommen der Uferschnepfe ist jedoch ohne einen derzeit nicht ausreichenden Bruterfolg stark gefährdet. Das Gebiet wird in weiten Teilen zur Zeit stark beeinträchtigt durch Nutzungsintensivierung, Entwässerung, Grünlandumbruch mit Zunahme der vor allem im nördlichen Teil schon bestehenden Ackerflächen sowie Umwandlung von arten- und strukturreichem Grünland in ökologisch verarmtes Intensivgrünland. Dementsprechend ist es als heute stark verarmt und nur noch auf kleinen Reliktflächen bedeutsam bewertet (vgl. Vegetationskundliche und faunistische Bestandaufnahme und Bewertung "Harburger Elbmarschen", wertvolle Bereiche, S. 1 f.). Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist im Bereich des Bullenbruchs eine Wiedervernässung durch Anhebung des Grundwasserstandes und eine Nutzungsextensivierung vorgesehen, mit der der Lebensraum nicht nur für die vorhandenen Wiesenvogelbrutpopulationen optimiert, sondern auch Raum für ebenso viele Brutpaare geschaffen werden soll, wie durch die Baumaßnahme verdrängt werden. Die Größe der benötigten Kompensationsfläche ist mit den Arealansprüchen der verdrängten Kiebitze als Bioindikator berechnet worden.
Neben der Neuanlage und Verbreiterung von Gräben als Ersatz für Beeinträchtigungen in bestehende Graben-Gruppen-Gebiete ist durch zusätzliche Umwandlung von etwa 30 ha Ackerfläche in Grünland ein Ersatz für durch die Trasse versiegelte Flächen geplant (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahmenblatt 10). Die Gegenüberstellung von Kompensation und Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Belastungen auch durch den 2. Bauabschnitt und den Neubau der K 36 n (Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 118 ff.) zeigt, dass ein wirksamer Ausgleich für die durch den straßenbaubedingten Eingriff geschaffene Beeinträchtigung herbeigeführt wird und so die durch die Baumaßnahme verschlechterte ökologische Gesamtbilanz eine Wiedergutmachung erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 -- 4 A 29.95 --, NuR 1997, 87 (89)). Die Optimierung und der Ausbau bereits vorhandener, wenn auch derzeit (noch) beeinträchtigter Biotopansätze hält der Senat im übrigen für erfolgversprechender und auch zeitnäher realisierbar als die Schaffung eines völlig neuen Biotops auf einer bislang ganz anders genutzten, ökologisch vollständig verarmten Fläche. Nicht zuletzt trägt das Vorgehen, der Landwirtschaft für sie nicht optimal geeignete Bereiche zugunsten des Naturschutzes teilweise zu entziehen, den Belangen der Landwirtschaft besser Rechnung als die Umwandlung landwirtschaftlich wertvollen, aber ökologisch uninteressanten Bodens.
Der Bullenbruch ist auch nicht deshalb als Ersatzmaßnahme ungeeignet, weil er durch den geplanten zweiten Bauabschnitt der A 26 beeinträchtigt und damit für den Naturschutz entwertet würde. Abgesehen von der Tatsache, dass der genaue Trassenverlauf des zweiten Bauabschnittes noch nicht feststeht (siehe oben unter 3.2.3 a.E.), ist insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss und den Landschaftspflegerischen Begleitplan Vorsorge getroffen worden, indem das für die Ersatzmaßnahme vorgesehene Gebiet neben der (unter Einbeziehung der für den Bau der K 36 n und des zweiten Bauabschnittes später auszuweisenden Ersatzfläche) 200 ha großen Kernzone eine 240 ha große Pufferzone erhält. Diese ist auf der Nordseite durchgehend mindestens 300 m breit und endet an den Landwettern und damit am Hinterdeich. Die Pufferzone soll die auch durch den Verkehr auf der A 26 entstehenden Beeinträchtigungen mildem (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 108), während der für die Ansiedlung der verdrängten Wiesenvogelbrutpaare errechnete Arealbedarf unter Berücksichtigung ihrer Fluchtdistanz allein mit der durch den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Kernzone gedeckt wird. Soweit der Kläger ohne weiteren Beleg behauptet, dass auf einer unter 500 ha großen offenen Wiesenlandschaft "nennenswerte Wiesenvogelbestände" nicht zu erwarten seien, ist dies angesichts der vorhandenen sachverständigen Äußerungen (200 ha) für den Senat nicht nachvollziehbar, wobei es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses allerdings lediglich um Ausgleich und Ersatz des jetzt Vorhandenen und durch den Autobahnbau zukünftig Verdrängten geht. Maßgeblich ist also die Überlebensmöglichkeit einer Population, d.h. eine Populationsstärke, die sich durch Genaustausch erhalten kann. Anhaltspunkte, weshalb dies auf 200 ha nicht möglich sein soll, hat der Kläger nicht dargetan.
3.3.2 Die geplante Trasse berührt weder besonders geschützte Biotope gemäß § 28 a noch besonders geschütztes Feuchtgrünland gemäß § 28 b NNatSchG. Das in der vegetationskundlichen und faunistischen Bestandaufnahme und Bewertung "Elbmarschen Stade/Horneburg" vom Oktober 1990 als Biotoptyp 5.4 erfasste Grünland, das mit einer Sumpfdotterblumenwiese gemäß § 28 b Abs. 1 Nr. 3 NNatSchG geschützt ist, liegt südöstlich von Horneburg weit entfernt von der geplanten Autobahn.
3.3.3 Der planfestgestellte erste Bauabschnitt der A 26 berührt nicht Lebensräume, die die Bundesrepublik Deutschland als Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie hätte ausweisen müssen (zu "faktischen" Vogelschutzgebieten allgemein s.o. unter 3.2.3.2). In den Elbmarschen zwischen Stade und Horneburg liegt kein Gebiet mit herausgehobener ornithologischer Bedeutung, das einen wesentlichen Lebensraum für das Überleben vom Aussterben bedrohter Arten darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.08.1993 -- Rs C 355/90 --, NuR 1994, 521 -- Santooa; vgl. ferner Urt. v. 11.07.1996 -- C 44/95 --, NuR 1997, 36 = DVBl. 1997, 38 -- Lappel-Bank).
Von den in diesem Bereich nachgewiesenen Vogelarten (Vegetationskundliche und faunistische Bestandaufnahme und Bewertung "Elbmarschen Stade/Horneburg" vom Oktober 1990) kommen als Brutvogelarten keine und als Nahrungsgäste in diesem Bereich die im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten Weißstorch und Rohrweihe (Nrn. 27 und 52) vor.
Die Rohrweihe ist als Nahrungsgast allein im Bereich der Lüheschleife nördlich von Horneburg (Bestandsaufnahme, wertvoller Bereich Nr. 14) festgestellt worden. Es handelt sich dabei um Grünland auf einer Fläche von 300 x 350 m, die von der Trasse nicht direkt berührt, aber sowohl optisch (gemeinsames Brückenbauwerk über die Lühe und die K 36) als auch akustisch beeinträchtigt werden wird. Es ist jedoch auszuschließen, dass diese direkt an der K 36 gelegene Fläche als Gebiet von herausgehobener ornithologischer Bedeutung zu bewerten ist, von deren weiterer Ungestörtheit der Artenbestand der Rohrweihe abhängt, zumal der Bullenbruch, in dem Rohrweihen ebenfalls als Nahrungsgäste verzeichnet sind, nur etwa 1 km entfernt ist.
Beeinträchtigt werden durch den Bau der A 26 möglicherweise zwei benachbarte Grünland- bzw. Grünland-Acker-Komplexe nördlich von Agathenburg (Bestandsaufnahme, wertvolle Bereiche Nrn. 5, 6), die als Nahrungsgebiet des Agathenburger Weißstorchpaares dienen (die in der Kurzcharakteristik Nr. 6 genannte Rohrweihe ist weder bei den gefährdeten Nahrungsgästen noch in der dazugehörenden Karte 1.1 erwähnt, so dass -- insbesondere wegen der fehlenden Kartierung -- insoweit von einem Versehen auszugehen ist). Im Graben-Grünland-Komplex am Hohen Hinterdeich nordöstlich von Horneburg (Bestandsaufnahme, wertvoller Bereich Nr. 15) sind die beiden Horneburger Weißstorchpaare als Nahrungsgäste beobachtet worden, deren hauptsächliches Nahrungsgebiet jedoch der benachbarte Bullenbruch ist (vgl. a.a.O. Nr. 16). Nach Optimierung des Bullenbruchs unter anderem durch Vernässung ist davon auszugehen, dass die Horneburger Weißstorchpaare bei verbessertem Nahrungsangebot den Horneburg etwas näher gelegenen Bullenbruch bevorzugen werden, so dass eine Gefährdung selbst dieser einzelnen Brutpaare auszuschließen ist. Damit ist als konkret gefährdet allenfalls das in Agathenburg brütende Weißstorchpaar anzusehen; das Vorkommen einzelner Tiere rechtfertigt aus ornithologischer Sicht jedoch nicht die Bewertung eines Gebietes als für das Überleben der Art notwendig, zumal nochmals auf das große (europäische) Vogelschutzgebiet an der Unterelbe hinzuweisen ist.
3.3.4 Lebensräume, die faktisch nach der FFH-Richtlinie zu schützen sind (vgl. dazu oben unter 3.2.3.3), werden durch den ersten, planfestgestellten Bauabschnitt der A 26 ebenfalls nicht berührt. Weder Tierarten nach Anhang II der Richtlinie noch in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen konnte in dem Gebiet der geplanten Trasse festgestellt. werden.
Insbesondere liegen in dem Bereich keine Moore (vgl. Bestandsaufnahme, Biotoptypeninventar). Lediglich der Biotoptyp Niedermoorgraben (Nr. 1.8) ist an einigen Stellen des Untersuchungsgebietes in ehemaligen Moorbereichen zu finden, die aber heute nicht (mehr) Moore im Sinne des Anhang I der Richtlinie sind. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der von der FFH-Richtlinie geschützte natürliche Lebensraum des Moores nicht die durch Eingriffe des Menschen gerade nicht mehr natürlichen Grünland- und Ackerflächen meint, deren geologischer Ursprung frühere Moorlandschaften sind (vgl. oben 3.2.3.4).
Soweit der Kläger auf Erlen- und Eschenwälder verweist (Biotoptyp Nr. 4), sind im Anhang I nicht alle Arten von Erlen-Eschenwäldern geschützt, sondern nur thermophile Eschenwälder mit Fraxinus angustifolia (Code Nr. 91B0) und Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (Code Nr. 91E0). Beim verstreut im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Biotoptyp 4 handelt es sich jedoch um einen Traubenkirschen-Eschenwald (Pruno-Fraxinetum).
3.3.5 Die Beklagte hat auch andere Belange bei der Abwägung weder verkannt noch fehlgewichtet. Die im Planfeststellungsverfahren seitens des Klägers vorgebrachten Rügen sind im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar behandelt. Dabei war es nicht notwendig, dass die Beklagte in der Abwägung auf jede einzelne der gefährdeten, teilweise in der Roten Liste Niedersachsen aufgeführten Tier- und Pflanzenarten einging. Die genannten Arten sind in den Bestandsaufnahmen erfasst, diese waren Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf diese Weise Gegenstand der insgesamt nicht zu beanstandenden Abwägung.
Auch im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Prognosedaten ist ein offensichtlicher Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Wesentlichen das (nunmehrige) Alter der Prognosedaten gerügt, ohne aufzuzeigen, welche Folgerungen aus einer Prognose mit dem jetzigen "Stand der Prognosetechnik" zu ziehen wären. Der Planfeststellungsbeschluss verweist hingegen darauf, dass eine neuere Prognose von 1995 von noch höheren Werten ausgeht als die dem Beschluss zugrundeliegenden Annahmen (S. 30). Da es in den vergangenen Jahren zu einer steten Steigerung des motorisierten Individualverkehrs wie auch der auf der Straße transportierten Güter gekommen ist, sieht der Senat keinen Anlass, an den grundsätzlichen Annahmen des angefochtenen Beschlusses zu zweifeln.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn er hat keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erkennbar ist, die nicht schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Straßenplanung entschieden wäre. Insbesondere sieht der Senat keinen neuen Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Abschnittbildung darin, den gesamten räumlichen Bereich geprüfter Trassenalternativen als Möglichkeiten anzusehen, das Gesamtkonzept einer Straßenplanung zu verwirklichen, auch wenn nur eine Alternative schließlich linienbestimmt werden kann.