Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2001, Az.: 2 L 4192/00
Anrechnung; Antikumulierung; ausländische Leistung; Auszahlungsort; Beamter; Doppelversorgung; Kumulierung; Leistung; Rente; Ruhen; Versorgung; Versorgungsbezüge; überstaatliches Abkommen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.01.2001
- Aktenzeichen
- 2 L 4192/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 03.07.2000 - AZ: 3 A 2315/96
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs 8 BeamtVG
- Art 46a EWGV 1408/71
- Art 46c EWGV 1408/71
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Leistungen nach der VO (EWG) 1408/71 können Leistungen "nach einem überstaatlichen Abkommen" im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG darstellen.
2. Für ein Ruhen der (deutschen) Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG müssen sich jedoch die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 hinsichtlich der Art, der Höhe oder des Auszahlungsortes der ausländischen Leistung anspruchsbegründend, zumindest aber anspruchserhöhend ausgewirkt haben; außerdem dürfen die in den Art. 46 a bis 46 c VO (EWG) 1408/71 enthaltenen sog. Antikumulierungsvorschriften der Anrechnung der ausländischen Rente auf deutsche Versorgungsbezüge nicht entgegenstehen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte in ihrem Berufungszulassungsantrag entgegen § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit nicht die Gründe angeführt hat, aus denen sich die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die angeführte Kommentierung entschieden, dass eine Altersrente, die von einem nicht deutschen Versicherungsträger gezahlt wird, jedenfalls dann nicht im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG "nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen" gewährt wird, wenn diese Rentenleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe und dem Ort der Auszahlung nach unabhängig von Rechtsvorschriften der "EG" oder zwischen- bzw. überstaatlichen Abkommen allein aufgrund von rentenrechtlichen Vorschriften des anderen Staates gewährt wird. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hat es dann der Klage stattgegeben, weil es die eingeholten Auskünfte so verstanden hat, dass die streitige französische Rente des Klägers allein auf der Grundlage französischen Rechts gewährt wird.
Die Beklagte hält dem in ihrem Berufungszulassungsantrag im Ergebnis entgegen, dass der Kläger als Empfänger einer ausländischen Leistung vom sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst werde und deshalb die französische Rente gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG auf die Pension anzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Falles nicht erkannt und nicht gewürdigt und komme somit zu falschen Schlussfolgerungen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich schon nicht eindeutig, ob die Beklagte die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegend in der Auslegung des § 55 Abs. 8 BeamtVG oder aber in der fallbezogenen Subsumtion unter diese Norm, so wie sie das Verwaltungsgericht verstanden hat, sieht.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Beklagte die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung des § 55 Abs. 8 BeamtVG für unzutreffend hält, so ergibt sich aus den Ausführungen in dem Berufungszulassungsantrag jedenfalls nicht - wie erforderlich -, inwieweit diese Auslegungsfrage dem Rechtsstreit eine besondere rechtliche Schwierigkeit verleiht. Die Darlegungen der Beklagten erschöpfen sich insoweit darin, den Regelungsgegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere dessen Artikel 46, wiederzugeben und daraus die nicht näher begründete Folgerung zu ziehen, dass allein schon der Empfang einer ausländischen Leistung, die in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der angeführten Verordnung falle, zur Anwendung des § 55 Abs. 8 BeamtVG führe. Warum dies nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 55 Abs. 8 BeamtVG so sein soll und warum insbesondere dieses Ergebnis nur mit rechtlichen Schwierigkeiten gefunden werden könne, ergibt sich hingegen aus dem Berufungszulassungsantrag nicht.
Die Frage, ob die hier streitige Altersrente allein nach französischen Recht gewährt wird, kann dem Rechtsstreit nach den Darlegungen der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag schon deshalb ebenfalls keine besondere rechtliche Schwierigkeit verleihen, weil die Beklagte diese Frage selbst für unerheblich hält, wenn die Rente nur in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 fällt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. An einer die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (st. Rspr. d. Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 1.11.2000 - 2 L 4495/99 - m. w. Nachw.).
Vorliegend wird zwar zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Berufungszulassungsantrag die Frage formulieren will, ob es für die Anwendung des § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG ausreicht, dass der Ruhestandsbeamte eine wiederkehrende Geldleistung von einem ausländischen Versicherungsträger erhält, die vom sachlichen und dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird, und dass die Beklagte insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO noch genügt hat. Dieser Frage kommt jedoch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes ohne weiteres verneinen lässt (vgl. - neben den bereits von dem Verwaltungsgericht angeführten Nachweisen - RdSchr. d. BMI v. 29.8.1984 - D III 4-223 321/56, Nds. MBl. 1984, 780 f).
a) Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht und der von diesem in Bezug genommenen Kommentierung davon auszugehen, dass es sich bei Leistungen auf Grund der VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich um Leistungen nach einem "überstaatlichen Abkommen" im Sinne von § 55 Abs. 8 BeamtVG handeln kann. Denn mit einem "überstaatlichen Abkommen" ist offenbar (die Gesetzesmaterialien erläutern diesen, durch Art. 1 Nr. 16 des BeamtVG-ÄndG 1993 v. 20. September 1994 (BGBl. I, S. 24 42) eingefügten Zusatz nicht näher) ein Abkommen gemeint, das zur Gründung einer internationalen (überstaatlichen bzw. supranationalen) Organisation führt, die wiederum zum Erlass "überstaatlichen Rechts" ermächtigt wird. Um eine solche Organisation handelt es sich aber gerade bei der EU, die (bzw. deren Funktionsvorgänger) die "überstaatliche" VO (EWG) 1408/71 erlassen hat.
b) aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 8 BeamtVG ergibt sich jedoch, dass es für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ausreicht, wenn eine von einem ausländischen Versicherungsträger gewährte Altersrente lediglich "vom sachlichen und dem persönlichen Geltungsbereich eines "überstaatlichen Abkommens", hier der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, erfasst wird. Die anzurechnende "wiederkehrende Geldleistung" muss nämlich nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksam zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Bereits dieser Wortlaut spricht dafür, dass die Zahlung der in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistung ihre Grundlage zumindest auch, wenn nicht ausschließlich in einem zwischen- oder überstaatlichen Abkommen haben muss; d.h. die ausländische Rente muss aufgrund eines solchen Abkommens gewährt werden. Entgegen der Annahme der Beklagten reicht es daher nicht aus, dass die in Betracht kommende wiederkehrende Geldleistung des ausländischen Versicherungsträgers zwar in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich eines entsprechenden Abkommens fällt, aber auch unabhängig von diesem Abkommen allein auf der Grundlage ausländischen Rechts ("autonom") sowohl nach der Art als auch der Höhe und dem Ort der Leistung unverändert gewährt wird. In diesem Fall wird die entsprechende Geldleistung nämlich gerade nicht nach einem zwischen- oder überstaatlichen Abkommen, sondern allein nach ausländischem Recht gewährt.
bb) Hierfür spricht weiterhin der Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG. Danach werden beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten die Versorgungsbezüge nicht uneingeschränkt ausgezahlt, um eine Doppelversorgung des Beamten zu verhindern. Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird dabei aber nicht umfassend von der "Bedürftigkeit" des Beamten abhängig gemacht und dürfte dies aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht. Verhindert werden kann und darf lediglich eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen bzw. Mitteln (vgl. dazu ausführlich BVerfGE 76, 256 ff [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]).
Bereits aus der Grundregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird dies deutlich. Danach gehören zu den anrechenbaren Renten nur : "1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder 3. Leistungen aus einer berufsständigen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat."
Dass die zum Ruhen der Versorgungsbezüge führende Rentenleistung zumindest anteilig aus öffentlichen Mitteln stammen muss, ist auch der Grund für die in § 55 Abs. 4 BeamtVG getroffene Regelung zur einschränkenden Auslegung des Begriffs der "Rente" im Sinne des Absatzes 1. Danach bleiben diejenigen Rententeile anrechnungsfrei, die allein auf Eigenleistungen des Renten- und Versorgungsempfängers beruhen.
cc) Die Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes, auch über die bereits angeführten Bestimmungen des § 55 hinaus, unterstreicht dieses Ergebnis noch einmal.
Nach § 56 BeamtVG können zwar die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten auch ruhen, wenn er zusätzlich aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Diese Regelung beruht aber ebenfalls auf dem Rechtsgedanken, dass Versorgungsleistungen, die eine internationale Einrichtung auf Grund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt werden, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (vgl. Urt. d. BVerwG v. 29.10.1992 - 2 C 19.90 -, Buchholz 239.1, § 56 BeamtVG Nr. 5).
Schließlich kann man auch die - hier streitige - Einbeziehung von Zahlungen eines ausländischen Versicherungsträgers nach § 55 Abs. 8 BeamtVG auf diesen Rechtsgedanken zurückführen (im Ergebnis wohl ebenso Urteil des OVG Münster v. 27.9.1990 - 1 A 2591/88 - Schütz, ES/C III 1.3 Nr. 11). Denn nach dem Wortlaut werden gerade nicht sämtliche ausländischen Rentenleistungen angerechnet, sondern nur solche nach einem der o.a. Abkommen. Dem dürfte die Annahme zu Grunde liegen, dass entsprechende Abkommen grundsätzlich nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden (hierauf weist die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich hin, vgl. BT-Drs. 4/2174 "Gegenseitigkeitsabkommen") und daher zwar nicht im Einzelfall - soweit das Abkommen nicht ausnahmsweise eine solche Erstattungsleistung vorsieht (wie etwa Art. 63 VO (EWG) 1408/71 für den Bereich der Unfallversicherung) -, aber bei einer Gesamtbetrachtung entsprechende Leistungen auch des ausländischen Versicherungsträgers mittelbar zu einer Belastung deutscher öffentlicher Kassen führen. Der gegenüber dem ausländischen Recht erweiterten Leistung durch ausländische Versicherungsträger zu Gunsten von deutschen Staatsangehörigen stehen nämlich wegen der Gegenseitigkeit entsprechende höhere Leistungen der deutschen Sozialversicherungsträger an ausländische Staatsangehörige des Staates, mit dem ein solches Sozialversicherungsabkommen besteht, gegenüber.
Eine Rentenleistung ist folglich nur dann auf Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG anrechenbar, wenn sie zumindest anteilig oder mittelbar aus deutschen, öffentlichen Kassen stammt. Hieran mangelt es jedoch, wenn die fragliche Altersleistung von einem ausländischen Versicherungsträger autonom, d.h. allein aufgrund dessen innerstaatlichem Recht gewährt wird. An der Zahlung einer solchen wiederkehrenden Geldleistung sind nämlich grundsätzlich keine deutschen öffentlichen Kassen, auch nicht mittelbar, beteiligt. Nach dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG haben daher solche Zahlungen ebenso wie z.B. Leistungen an den Ruhestandsbeamten aus einer ausländischen oder inländischen privaten Lebensversicherung, die nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG erfüllt, außer Betracht zu bleiben.
Eine Altersrente, die ein ausländischer Versicherungsträger allein aufgrund seines innerstaatlichen Rechts gewährt, wird demnach nicht nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen "zwischen- oder überstaatlichen Abkommen" im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG gewährt .
Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die von einem französischen Versicherungsträger allein nach französischem Recht gewährte Altersrente nicht auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet werden darf.
c) Im übrigen dürfen Leistungen auf Grund der Verordnung (EWG) 1408/71 ohnehin nur in einem eingeschränkten Umfang als Leistungen nach einem "überstaatlichen Abkommen" im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG angesehen werden.
Wenn man nämlich eine solche ausländische Leistung als wiederkehrende Leistung im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG einstuft, so ist sie - soweit nicht die einschränkenden Voraussetzungen u.a. der Absätze 3 und 4 des § 55 BeamtVG gegeben sind - grundsätzlich in vollem Umfang auf die deutschen Versorgungsbezüge anzurechnen. Dieser Anrechnung stehen jedoch die in den Artikeln 46 a bis 46 c der VO (EWG) 1408/71 enthaltenen sog. "Antikumulierungsvorschriften" (vgl. dazu Scheuer, in: Lenz (Hrsg), EGV-Kommentar, 2. Aufl., Art. 42, Rdn. 32 f, sowie Willms, in v.d. Groeben, u.a. (Hrsg.), EGV-Kommentar, 5. Aufl., Art. 51, Rdn. 90 ff, jeweils m.w.N.) teilweise entgegen. Darin ist eigenständig geregelt, wann (u.a.) eine deutsche Altersleistung gekürzt werden darf, wenn sie mit einer entsprechenden gleichartigen oder unterschiedlichen Leistung (vgl. zu diesen in Art. 46 a der VO (EWG) 1408/71 legaldefinierten Begriffen die Entscheidung des EUGH (5. Kammer) v. 12.2.1998 in der Rechtssache C-366/96 (Cordelle, Slg. 1998, 583, 594, Rdn. 18 ff m.w.N.)) zusammentrifft, die allein aufgrund des Rechts eines anderen EU-Mitgliedsstaat oder auf Grund dieser Verordnung gewährt wird. Diese Regelungen stimmen nicht mit § 55 Abs. 1 bis 7 BeamtVG überein. Sie (die Vorschriften der VO (EWG) 1408/71) gehen den Regelungen des BeamtVG aber vor, da die Verordnung - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nunmehr gemäß Art. 51 a auch für "von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen" gilt und nach Art. 249 Abs. 2 EGV für die Mitgliedsstaaten unmittelbar bindend ist.
Daher können Leistungen, die in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 fallen, zusätzlich zu den o.a. Voraussetzungen nur dann als wiederkehrende Geldleistungen im Sinne des § 55 Abs. 8 BeamtVG angesehen werden, wenn die Artikel 46 a bis c dieser Verordnung einer Anrechnung ausländischer Altersleistungen auf deutsche Versorgungsbezüge nicht entgegenstehen.
Das ist hier aber nicht erkennbar. Denn bei der streitigen französischen Altersrente handelt es sich - soweit ersichtlich - im Verhältnis zu den nach dem BeamtVG gewährten Versorgungsbezügen des Klägers um eine "Leistung gleicher Art". Ob sie angerechnet werden darf, richtet sich somit (insbesondere) nach Art. 46 b der VO (EWG) 1408/71 (vgl. dazu das Urteil des EUGH (1. Kammer) v. 22.10.1998 in der Rechtssache C-143/97 (Conti, Slg. 1998, 6365, 6380)). Dieser unterscheidet wiederum danach, ob die fragliche Leistung (hier die französische Leistung) allein nach französischem Recht (Absatz 2) oder auf Grund des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (Absatz 1) berechnet worden ist. Gerade für den letzteren Fall, in dem nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nach § 55 Abs. 8 BeamtVG eine Anrechnung in Betracht käme, ist sie aber europarechtlich ausgeschlossen. Bei einer "autonomen" Leistung, also einer allein nach innerstaatlichem Recht berechneten Rente - wie hier -, ist eine Anrechnung hingegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, unterliegt aber den in Art. 46 b Abs. 2 angeführten einschränkenden Voraussetzungen. Dass diese hier gegeben sind, hat die Beklagte - wie dargelegt - selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 2 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 5 ZPO in entsprechender Anwendung. Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anwendbaren § 5 ZPO (vgl. die Nachweise bei Hartmann/Albers, Kostengesetze, Anhang I B § 13 GKG, RdNr. 4) werden mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet; etwas anderes ergibt sich lediglich dann, wenn sie auf den selben Gegenstand gerichtet sind oder eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zwei selbständige Ansprüche zusammengefasst hat. So hat sie zum einen dem Kläger zustehende Versorgungsbezüge unter Anrechnung (u.a.) der streitigen französischen Rente in Höhe von monatlich zuletzt 394,26 DM (vgl. Bl. 252 der Beiakte A) neu festgesetzt und darüber hinaus selbständig für die Vergangenheit von dem Kläger ihrer Ansicht nach überzahlte 10.332,65 DM zurückgefordert. Die Streitwerte für beide Ansprüche sind gesondert festzusetzen und zusammenzurechnen.
Der anteilige Streitwert für die Rückforderung ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 GKG aus dem Rückforderungsbetrag in Höhe von 10.332,65 DM.
Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 9.462, 24 DM als Streitwert für die Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2000 zutreffend angenommen, dass sich der maßgebliche Wert des Streitgegenstandes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus dem pauschalierten Zweijahresbetrag der streitigen Differenz ergibt. Die Höhe der hier streitigen französischen Rente betrug zu dem gemäß § 14 Abs. 2, 15 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch lediglich 394, 26 DM monatlich; die weitergehende "Kürzung" der Versorgungsbezüge des Klägers ergab sich aus der dem Kläger zusätzlich noch gewährten und angerechneten Altersrente nach deutschem Recht. Dieser Betrag von 394, 26 DM monatlich war demnach der Berechung des Streitwertes zu Grunde zu legen. Multipliziert mit 24 ergab sich der insoweit maßgebliche Teilstreitwert von 9.462, 24 DM.