Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2001, Az.: 11 L 2923/00

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2001
Aktenzeichen
11 L 2923/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0125.11L2923.00.0A

Fundstelle

  • DÖV 2001, 611 (amtl. Leitsatz)

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Fördermitteln für den Einbau einer neuen Telefonanlage im Städtischen Krankenhaus S.-B. (Städtisches Krankenhaus), dessen Trägerin sie ist.

2

Das 1965/66 errichtete Städtische Krankenhaus wurde im Jahre 1967 mit einer Telefonanlage ausgestattet. Sie verfügte über 20 Amtsleitungen und 230 Teilnehmeranschlüsse.

3

Unter dem 15. Oktober 1993 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG für die Erneuerung der Telefonanlage im Städtischen Krankenhaus. Sie veranschlagte die Gesamtkosten auf 479 100,- DM. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die bisherige Fernsprechanlage überaltert und abgängig sei. Die Zentraleinheit der neuen Telekommunikationsanlage einschließlich der Stromversorgung des Hauptverteilers solle vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss verlegt werden. Die neue Anlage werde über 232 Teilnehmeranschlüsse und 30 Amtsleitungen verfügen. Es sei ein Verbund mit dem Krankenhaus S.-L. geplant, das ebenfalls eine neue Telefonanlage erhalten werde. Dann könnten Einrichtungen, wie z.B. Gebührenerfassung und spätere Patientenabrechnung, gemeinsam genutzt werden.

4

Nach Einholung einer Stellungnahme der Oberfinanzdirektion H. vom 2. Februar 1994 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 1994 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass es sich nach dem Prüfvermerk der Oberfinanzdirektion H. nicht um eine förderungsfähige Investitionsmaßnahme im Sinne von § 9 Abs. 1 KHG handele, sondern um eine Maßnahme, die dem pflegesatzfähigen Erhaltungsaufwand zuzurechnen sei.

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Die Klägerin hat am 25. März 1994 Klage erhoben.

6

Die neue Telefonanlage wurde im Jahre 1996 eingebaut und in Betrieb genommen.

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Die Klägerin hat zur Begründung geltend gemacht: Es handele sich um eine völlig neue Telefonanlage, die ein selbständiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG darstelle. Sie sei trotz der erforderlichen Installation nicht zu einem Gebäudebestandteil geworden. Aber selbst wenn man dies annehmen würde, sei sie als Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG anzusehen. Sie ermögliche es den Patienten, den Kontakt zu Angehörigen auch aus dem Krankenhaus heraus aufrecht zu erhalten, und dem Personal, die erforderliche Kommunikation untereinander und nach außen vorzunehmen. Es komme nicht darauf an, ob die Telefonanlage für den Betrieb des Krankenhauses zwingend erforderlich sei.

8

Aber selbst wenn die Telefonanlage kein selbständiges Anlagegut darstellen würde, wären die für ihre Anschaffung entstehenden Kosten als Investitionskosten förderungsfähig. Nach § 255 Abs. 2 HGB sei von einem Herstellungsaufwand auszugehen, wenn das jeweilige Anlagegut über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert werde. Das sei hier der Fall.

9

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 1994 zur Bewilligung der beantragten Fördermittel zu verpflichten.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hat erwidert: Die Erneuerung der Fernsprechanlage sei als Instandhaltung anzusehen, die nicht zu den Investitionskosten im Sinne der §§ 2 Nr. 1 und 9 Abs. 1 KHG gehöre. Sie sei kein selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut, sondern ein Teil des Wirtschaftsgutes Krankenhausgebäude. Gebäude seien nach den hier anzuwendenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 1992 aber keine Betriebsvorrichtungen. Dies könnten nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nur einzelne Bestandteile und Zubehörstücke sein, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Krankenhäuser seien jedoch Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollten und Geburtshilfe geleistet werde und in denen zu versorgende Personen untergebracht und verpflegt werden könnten (§ 2 Abs. 1 Nr.1 KHG). Das Vorhandensein einer Telefonanlage erleichtere zwar die Betriebsabläufe im Krankenhaus. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Telefonanlage in einer besonderen Beziehung zum Krankenhaus stehe und das Gewerbe hiermit unmittelbar betrieben werde. Es bestehe lediglich ein mittelbarer Zusammenhang. Sei - wie hier - das Gebäude bereits fertiggestellt gewesen, sei ein förderungsfähiger (nachträglicher) Herstellungsaufwand nur dann anzunehmen, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen werde. Erhaltungsmaßnahmen wie die Anpassung einer Telefonanlage an den technischen Fortschritt seien davon jedoch nicht erfasst. Die hierfür entstehenden Kosten müssten über den Pflegesatz aufgebracht werden.

12

Mit Urteil vom 28. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Kosten für die Erneuerung der Telefonanlage handele es sich nicht um förderungsfähige Investitionskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG, sondern lediglich um pflegesatzfähige Instandhaltungskosten. Nach § 2 Nrn. 2 und 3 KHG gehörten zu den Investitionskosten die Kosten der Anschaffung und Herstellung von bewertungsfähigen Anlagegütern, nicht aber die Erhaltungskosten. Für die Abgrenzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die bewertungsrechtlichen handels- und steuerrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Hiernach sei die Telefonanlage nicht gesondert, sondern aufgrund ihres Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude zusammen mit diesem zu bewerten. Ähnlich wie Personenaufzüge, Rolltreppen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen und elektrische Anlagen diene die Telefonanlage der allgemeinen Gebäudenutzung ohne hinreichend spezifischen Bezug zur Nutzung des Gebäudes zum Betrieb eines Krankenhauses. Mit dem Austausch der überalterten Telefonanlage durch eine moderne Anlage werde dem Gebäude nichts Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt. Die mit der Erneuerung der Anlage verbundene Modernisierung ändere nichts daran, dass die Baumaßnahme letztlich der Erhaltung der schon zuvor bestehenden Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes als Krankenhausbetriebsstätte diene.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor: Die Telefonanlage könne weder als Bestandteil des Grundvermögens noch als dessen Zubehör angesehen werden. Ihr Kernstück, die Zentraleinheit, sei in einem Raum des Krankenhausgebäudes aufgestellt und dort mit dem Boden verschraubt. Diese Verbindungen ließen sich auf einfache Weise wieder lösen, ohne dass dabei das Gebäude oder aber die Zentraleinheit wesentlich verändert oder beschädigt würden. Die des Weiteren zur Telefonanlage gehörenden einzelnen Telefonendgeräte ließen sich ohnehin mittels einer Steckverbindung leicht entfernen. Das gelte auch für die Kabelstränge. Allenfalls die unter Putz vorgenommenen Installationsmaßnahmen könnten Bestandteil des Gebäudes sein. Auch eine Zubehöreigenschaft scheide aus, weil eine Telefonanlage nicht dem Gebäude, sondern dem jeweilig konkreten Nutzer zuzuordnen sei. Unabhängig hiervon bilde die Telefonanlage aber zumindest eine Betriebsvorrichtung im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG und sei somit gesondert zu bewerten. Sie weise auch einen spezifischen Bezug zum Krankenhaus auf. Der Betrieb eines Krankenhauses ohne Telefonanlage sei undenkbar. Die in Rede stehende Telefonanlage sei auch auf die spezifische Eigenheit des Krankenhausbetriebes zugeschnitten. Dadurch würden der Anschluss an die Gebührenerfassung, an den Krankenhausrechner und eine spätere Patientenabrechnung ermöglicht. Aber selbst wenn man die Telefonanlage entgegen den vorstehenden Erwägungen gemeinsam mit dem Krankenhausgebäude betrachten wollte, wären die Kosten für die Neubeschaffung förderungsfähig, weil es sich um nachträgliche Herstellungskosten handele. Sie sei mit der früheren Anlage technisch nicht zu vergleichen, sondern stelle auch qualitätsmäßig eine wesentliche Verbesserung dar.

14

Die Klägerin beantragt,

  1. das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Maßgeblich sei allein, ob die ersetzte Telefonanlage als Betriebsvorrichtung ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstelle oder ob es als Teil des Gebäudes mit diesem ein einheitliches Wirtschaftsgut bilde. Auf die Frage, ob sie als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks anzusehen sei, komme es dagegen nicht an. Aber selbst wenn man dies für entscheidungserheblich halten sollte, sei die Telefonanlage sowohl Bestandteil des Gebäudes als auch dessen Zubehör. Erst durch die gesamte Installation werde die Telefonanlage funktionsfähig. Man könne nicht die einzelnen Teile isoliert betrachten. Auch sei eine Telekommunikationsanlage nach heutiger Verkehrsauffassung Zubehör. Die Telefonanlage könne aufgrund ihres Nutzungs- und Funktionszusammenhangs nur mit dem Gebäude zusammen bewertet werden. Die Bausubstanz sei durch sie nicht verbessert worden. Auch gehörten Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen nach den Richtlinien für die "Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen" regelmäßig zum Erhaltungsaufwand. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Erweiterung und/oder technische Verbesserung handele.

17

Eine eigenständige Betriebsvorrichtung könnte nur angenommen werden, wenn die Telefonanlage dem Betrieb des Krankenhauses unmittelbar diene. Eine Telefonanlage trage jedoch in keiner Weise zur Behandlung der Kranken und damit zur ärztlichen oder pflegerischen Hilfestellung bei. Anders würde es sich z.B. bei einem EKG-Gerät zur Feststellung von Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder bei einem Röntgengerät zur Diagnose innerer Erkrankungen bzw. Knochenbrüche verhalten.

18

Schließlich führe auch die Tatsache, dass die neue Telefonanlage über zehn zusätzliche Amtsleitungen und zwei zusätzliche Teilnehmeranschlüsse verfüge, nicht dazu, dass dem Krankenhausgebäude etwas "Neues, bisher nicht da Gewesenes" hinzugefügt worden sei. Mit der Bereitstellung von zehn weiteren Amtsleitungen werde allenfalls der bereits vorhandene Zugang an das öffentliche Telefonnetz verbessert. Die Bereitstellung von zwei weiteren Teilnehmeranschlüssen könne nicht als erheblich bezeichnet werden. Letztlich seien auch die von der Klägerin angeführten Möglichkeiten, die Telefonanlage an zentrale Einrichtungen des Krankenhauses anzuschließen, für die Bewertung des Anlageguts "Krankenhausgebäude" irrelevant. Denn diese Funktionen seien zwar für die Abrechnung der mit einer Telefonanlage anfallenden Kosten, nicht aber für die Bausubstanz des Krankenhausgebäudes von Bedeutung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn bei den hier streitigen Kosten für die Erneuerung der Telefonanlage im Städtischen Krankenhaus handelt es nicht um förderungsfähige Investitionskosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln nicht zusteht.

21

Nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der Investitionskosten enthält § 2 KHG (BVerwG, Urt.v. 21.1.1993, BVerwGE 91, 363, 374 [BVerwG 21.01.1993 - BVerwG 3 C 66.90] ). Nach § 2 Nr. 2 KHG sind Investitionskosten a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter). Dagegen gehören Instandhaltungskosten nicht zu den förderungsfähigen Investitionskosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts; vielmehr fallen diese Kosten in den Pflegesatz (vgl. BVerwG, Urt.v. 21.1.1993, a.a.O., S. 370 ff.). Was Instandhaltungskosten ihrerseits sind, wird im KHG nicht geregelt. Dies geschieht in § 4 der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV -) vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255) in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874). Danach sind Instandhaltungskosten die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird (Abs. 1). Ergänzend ist auf die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt.v. 21.1.1993, a.a.O., S. 371; OVG NRW, Urt.v. 5.12.1996 - 13 A 72/95 -; Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, § 2 AbgrV, Anm. II 1). Danach ist Anlagegut im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 2 Nr. 2 KHG nur das selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgut (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 2 KHG, Anm. III 6.2 und § 9 KHG, Anm. III 5.3).

22

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) eines Krankenhauses einschließlich der Erstausstattung mit Anlagegütern im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 Nr. 2a KHG, da das Städtische Krankenhaus bereits 1965/66 errichtet und im Jahre 1967 mit einer Telefonanlage ausgestattet worden war.

23

Der im Jahre 1993 geplante - und 1996 durchgeführte - Einbau einer neuen Telefonanlage könnte aber als Wiederbeschaffung eines Anlagegutes des Städtischen Krankenhauses gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2b KHG anzusehen sein. Dabei ist mit Dietz/Bofinger (a.a.O., § 2 AbgrV, Anm. II 2) davon auszugehen, dass es keinen spezifischen krankenhausrechtlichen Begriff des Anlagegutes, insbesondere nicht den Anlagebegriff "Krankenhausgebäude" gibt. Vielmehr gilt auch hier der bewertungsrechtliche Begriff des Anlagegutes "Gebäude". Eigenständige Anlagegüter bilden auch die für den jeweiligen Betrieb, der in dem Gebäude geführt wird, erforderlichen Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Bei der in Rede stehenden Telefonanlage handelt es sich aber nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen nicht um ein selbständig bewertungsfähiges Anlagegut, sondern sie ist der Bewertungseinheit "Gebäude" zuzuordnen.

24

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urt.v. 26.11.1993, DB 1994, 561) ist unter dem Anlagegut "Gebäude" ein Bauwerk auf eigenem oder fremden Grund und Boden zu verstehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von eigener Beständigkeit und standfest ist. Zum Gebäude gehören alle Teile, die nach einem zeitgerechten Ausstattungsstandard erforderlich sind, damit sich Menschen darin aufhalten können. Demnach gehören zu dem Anlagegut "Gebäude" z.B. Heizung (vgl. dazu OVG NRW, Urt.v. 5.12.1996 - 13 A 72/95 - ), Elektro- und Sanitärinstallationen oder Beleuchtung (vgl. etwa Dietz/Bofinger, a.a.O., § 2 AbgrV, Anm. II 3). Eine Telefonanlage zählt nach Auffassung des Senats ebenfalls zu dem zeitgerechten Ausstattungsstandard eines Gebäudes und dient damit der Gebäudenutzung. Es handelt sich nicht um eine selbständig bewertungsfähige Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG.

25

Nach dieser Vorschrift kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile bilden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt.v. 28.10.1999, BFHE 190, 539, 542 f. [BFH 28.10.1999 - III R 55/97]; Urt.v. 28.7.1993, DB 1994, 122 [BFH 28.07.1993 - I R 88/92]) folgert aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage", dass es sich um Gegenstände handeln muss, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder gar vorgeschrieben ist (vgl. auch Dietz/Bofinger, a.a.O., § 2 AbgrV, Anm. II 3). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die betreffende Vorrichtung der Gebäudenutzung generell, also losgelöst von dem dort gegenwärtig ausgeübten Betrieb, dient oder in einem davon verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Nach diesen Kriterien fehlt einer Telefonanlage die erforderliche besondere Beziehung zu dem Betrieb eines Krankenhauses (anders für OP- und/oder Bettenaufzüge in Krankenhäusern Senatsurteil 11 L 2863/00 vom heutigen Tage). Zwar ist sie für ein Krankenhaus nützlich, wenn nicht sogar notwendig, doch dient sie weder ausschließlich noch überwiegend dem eigentlichen "Betriebszweck" der Heilbehandlung (vgl. § 2 Nr. 1 KHG). Ähnlich wie Heizungs- oder Warmwasseranlagen kommt sie nur mittelbar dem Krankenhausbetrieb zugute. Demzufolge stellt die neue Telefonanlage keine selbständig bewertungsfähige Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, sondern bildet einen Teil des Anlagegutes "Gebäude". Damit sind auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2b KHG nicht erfüllt.

26

§ 9 Abs. 1 KHG erfasst aber nicht nur die Förderung der Errichtung sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern (Nrn. 1 und 2), sondern die Förderung aller Investitionskosten, wie die Formulierung "insbesondere" deutlich macht (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O. § 9 KHG, Anm. III 1). Aus dem Zusammenspiel mit § 4 AbgrV und § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt sich, dass auch Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern, die sich als wesentliche Verbesserung darstellen (nachträgliche Herstellungskosten), förderungsfähig sind (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 2 KHG, Anm. III 4). Die Kosten für die Erneuerung der in Rede stehenden Telefonanlage können jedoch nicht als nachträglicher förderungsfähiger Herstellungsaufwand in diesem Sinne angesehen werden.

27

§ 4 Abs. 1 AbgrV und § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB gehen übereinstimmend davon aus, dass das betreffende Anlagegut über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert werden muss. Bezugsgröße für die Verbesserung ist stets das Anlagegut als solches, also hier das Anlagegut "Gebäude" (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 AbgrV, Anm. III 1.). Das Merkmal der wesentlichen Verbesserung ist deshalb nicht erfüllt, wenn lediglich unselbständige Teile eines einheitlichen Anlageguts verbessert werden. Dementsprechend sind Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen nur dann als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln, wenn sie so artverschieden sind, dass die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr in erster Linie dazu dient, das Gebäude in seiner bestimmungsmäßigen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten, sondern etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen (so BVerwG, Urt.v. 21.1.1993, a.a.O., S. 371, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH). Das bedeutet, dass die Erneuerung von unselbständigen Teilen, selbst wenn damit eine dem technischen Fortschritt entsprechende Modernisierung verbunden ist, nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Anlagegutes in seiner Gesamtheit führen kann (vgl. BVerwG, Urt.v. 21.1.1993, a.a.O., S. 372; Dietz/ Bofinger, a.a.O., § 4 AbgrV, Anm. III 3 und 4). Der einschlägige Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. Dezember 1996 (BStBl. I S. 1442 = DB 1997, 18) nennt als Beispiel in diesem Zusammenhang die Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung, die lediglich als Erhaltungsaufwand einzustufen sei. Legt man diese Abgrenzung zugrunde, handelt es sich bei der Erneuerung der Telefonanlage im Städtischen Krankenhaus nicht um eine wesentliche Verbesserung des Anlageguts "Gebäude" im Sinne des § 4 Abs. 1 AbgrV i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Die bisherige Telefonanlage, die überaltert und abgängig war, ist lediglich weitgehend ersetzt, die Zentraleinheit vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss verlegt, dem heutigen Stand der Technik angepasst sowie um zehn Amtsleitungen und zwei Teilnehmeranschlüsse erweitert worden. Damit ist die Funktion der Telefonanlage in zeitgemäßer Form wiederhergestellt worden, ohne dass dem Anlagegut "Gebäude" etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt worden ist. Daraus folgt, dass es sich nicht um einen nachträglichen Herstellungsaufwand handelt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine förderungsfähigen Investitionskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG vorliegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 479 100,- DM festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).