Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2001, Az.: 11 L 2863/00

Anlagegut; Aufzug; Betriebsvorrichtung; Bettenaufzug; Bewertung; Bewertungsfähigkeit; Erneuerung; Förderung; Förderungsfähigkeit; Innovationskosten; Krankenhaus; Krankenhausfinanzierung; OP-Aufzug; Verbesserung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2001
Aktenzeichen
11 L 2863/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.02.2000 - AZ: 5 A 90/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

OP- und/oder Bettenaufzüge in Krankenhäusern sind selbständig bewertungsfähige Betriebsvorrichtungen iSd § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG und damit eigenständige Anlagegüter nach § 9 Abs. 1 KHG. Die grundlegende Erneuerung derartiger Aufzüge stellt eine wesentliche Verbesserung iSd § 4 Abs. 1 AbGrV dar, so dass es sich um förderungsfähige Investitionskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 2 Nr. 2 b KHG handelt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die Erneuerung ihrer Aufzugsanlagen (OP-Aufzug und Betten-Aufzug).

2

Die Klägerin betreibt in B. eine orthopädische Klinik in einem Gebäude mit sechs Geschossen. Die Aufteilung auf die einzelnen Geschosse ist wie folgt:

3

Ebene                                      Disziplinen

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UG                                          Bäderabteilung, physikalische Therapie

5

                                               Bettenzentrale

6

EG                                          Röntgen, Kernspinn, OP u. 4; Küche,

7

1. OG                                      Station 1, Krankengymnastik, Ambulanzen, PDL,

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2. OG                                      Station 2, OP 1-3, Aufwachraum, Wachstation

9

3. OG                                      Station 3

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4. OG                                      Station 4

11

5. OG                                      Station 5.

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In dem Gebäude befinden sich drei Aufzüge (OP-, Betten- und Personenaufzug), die 1971 nach dem damaligen Stand der Technik erbaut worden sind.

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Mit Schreiben vom 16. November 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten zur "Erneuerung unserer Aufzugsanlage" Fördermittel nach § 9 Abs. 1 KHG. Dem Antrag lagen u. a. ein Erläuterungsbericht, ein Leistungsverzeichnis, technische Unterlagen und Zeichnungen sowie ein Vermerk bei.

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Die von der Beklagten eingeschaltete Oberfinanzdirektion H. teilte Anfang Dezember 1998 u. a. sinngemäß mit, die Fahrstühle seien dem Anlagegut "Krankenhausgebäude" zuzuordnen. Die beantragte Maßnahme sei jedoch nicht als förderungsfähiger Herstellungsaufwand, sondern (lediglich) als (nicht förderungsfähiger) Erhaltungsaufwand einzuordnen; denn das Anlagegut "Krankenhausgebäude" werde durch diese Maßnahme in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert und seine Nutzungsdauer auch nicht wesentlich verlängert oder über den bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert.

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Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es handele sich nicht um eine Investitionsmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, sondern um eine Maßnahme, die dem pflegesatzfähigen Erhaltungsaufwand zuzurechnen sei.

16

Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben, die zunächst auf eine Förderung der drei Aufzugsanlagen (Gesamtinvestitionswert: 534.000,-- DM) gerichtet war, später aber auf die Förderung nur noch des Betten- und des OP-Aufzuges (Investitionswert: 372.000,-- DM) begrenzt wurde.

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Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen:

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Die 1971 eingebauten Aufzüge wiesen zwischenzeitlich erhebliche Mängel auf und entsprächen nicht mehr den gültigen Sicherheitsvorschriften. So sei im Rahmen einer Brandschau im Oktober 1998 bemängelt worden, dass die vorhandenen Aufzüge nicht mehr den derzeitigen Anforderungen genügten. Beide Aufzüge seien in hohem Maße störanfällig. In einem medizinischen Notfall seien negative Folgen für Patienten nicht auszuschließen.

19

Entgegen der Auffassung des Beklagten richte sich die Förderungsfähigkeit nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG. Danach könnten die Länder Investitionskosten fördern, die für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren entstünden. Der Betten- und OP-Aufzug stelle eine Betriebsvorrichtung dar, die als selbständiges Wirtschaftsgut und damit als ein eigenständiges Anlagegut im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG anzusehen sei, auch wenn diese Aufzüge wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens oder des Gebäudes seien. Der Betten- und der OP-Aufzug sei deswegen als eine Betriebsvorrichtung zu bewerten, weil beide Aufzüge in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem Betrieb "Krankenhaus" ständen; denn die Aufzüge dienten nicht der Benutzung des Gebäudes als solches, sondern dem Transport der Kranken.

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Die Klägerin hat beantragt,

21

den Bescheid des Beklagten vom 5. 2. 1999 aufzuheben, soweit Fördermittel für den Betten- und OP-Aufzug abgelehnt worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, über die mit Schreiben vom 16. 11. 1998 beantragten Fördermittel für den Betten- und OP-Aufzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, die Aufzüge seien nicht als eine Betriebsvorrichtung und damit als eigenständiges Anlagegut, sondern als Teil des Gebäudes zu bewerten. Auch der Betten- und der OP-Aufzug seien nämlich letztlich als Personenaufzüge zu qualifizieren, wenn sie auch hinsichtlich ihrer Größe derart konzipiert seien, dass die Patienten liegend transportieren werden könnten. Personenaufzüge dienten aber lediglich der Benutzung des Gebäudes. Sie seien in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Die beiden Aufzüge dienten dagegen nicht dem Betrieb eines Krankenhauses. Der Betrieb eines Krankenhauses sei darauf gerichtet, unter Einsatz sächlicher und personeller Mittel Patienten stationär zu behandeln und zu versorgen. Für diesen eigentlichen Betriebsprozess, die ärztliche und pflegerische Behandlung von Patienten, seien die Aufzüge nicht erforderlich. Die Benutzung von Aufzügen erleichtere lediglich mittelbar den Betriebsablauf im Krankenhaus, da statt Treppen nunmehr Aufzüge benutzt werden könnten. Da die Aufzüge somit nicht als notwendig für die Ausübung des Betriebes Krankenhaus anzusehen seien, seien sie dem Krankenhausgebäude zuzurechnen und als dessen Bestandteil zu bewerten. Eine Förderung der Investitionskosten könne daher nur über § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG erfolgen. Dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor, da die Erneuerung der Aufzugsanlagen bezogen auf das Anlagegut "Krankenhausgebäude" lediglich als Erhaltungsaufwand zu werten sei.

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Aber selbst wenn man die Aufzüge mit der Klägerin als eine Betriebsvorrichtung und damit als ein eigenständig bewertbares Anlagegut ansehen würde, stelle sich die Frage, ob sich die beabsichtigten Änderungen nicht auch bei dieser Betrachtungsweise nur als Erhaltungsaufwand darstellten. Dem Erläuterungsbericht sei nämlich zu entnehmen, dass lediglich Verschleißteile der Aufzüge wie Steuerung, Antriebsmaschine und Automatiktüren durch neue Teile ersetzt werden sollten. Darüber hinaus sei eine Anpassung der Aufzüge an den derzeit maßgebenden Standard (Einhaltung neuer Vorschriften, behindertengerechte Ausstattung, Feuerwehrfunktion usw.) vorgesehen. Dieses sei als (bloße) Erhaltungsmaßnahme zu werten.

26

Mit Urteil vom 22. Februar 2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe ein normaler Personenaufzug grundsätzlich in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude und sei daher der Bewertungseinheit "Gebäude" mit der Folge zuzurechnen, dass für ihn aufzuwendende Kosten in Relation zum gesamten Gebäude zu sehen wären. So wie aber z. B. Lastenaufzüge in Fabriken oder Warenhäusern, Autoaufzüge in Parkhäusern, Aktenaufzüge in Bürogebäuden dem Wirtschaftsgut "Betriebsvorrichtung" zuzurechnen seien, sei der Betten- und OP-Aufzug dem Wirtschaftsgut "Krankenhausbetrieb" und damit den Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens zuzurechnen. Es könne nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin ihre orthopädische Klinik in die Höhe und nicht in die Breite gebaut habe. Damit stehe und falle der Krankenhausbetrieb der Klägerin mit einem funktionierenden Betten- und OP-Aufzug. Die Förderung richte sich mithin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG. Danach seien Investitionskosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren zu fördern. Die von der Klägerin beabsichtigten Arbeiten an den beiden Aufzügen führten zu einer "Wiederbeschaffung" der selbständigen Anlagegüter Betten- und OP-Aufzug; denn durch diese Maßnahme werde die Nutzungsdauer der Aufzüge wesentlich verlängert. Es handele sich nicht nur um eine Maßnahme, die Fahrstühle im Rahmen der normalen Nutzungsdauer durch Reparaturen funktionsfähig zu halten, sondern um eine Maßnahme, die Aufzüge nach abgelaufener normaler Nutzungsdauer von nunmehr ca. 29 Jahren wieder so zu beleben, dass sie erneut einen langen Zeitraum hielten. Dies sei nicht als Instandhaltung, sondern als Wiederbeschaffung anzusehen. Die Maßnahmen würden auch zu einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren führen. Die Klägerin habe mithin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG einen Anspruch auf Förderung bezüglich des Betten- und des OP-Aufzuges. (Soweit die Klägerin hinsichtlich des Personenaufzuges die Klage zurückgenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.)

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Dagegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG zugelassene Berufung des Beklagten.

28

Der Beklagte trägt unter Vertiefung seines Vorbringens im wesentlichen vor:  Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die beiden Aufzüge nicht als "Betriebsvorrichtung" qualifiziert werden. Zum einen sei schon gar nicht nachgewiesen, dass der Betten- und OP-Aufzug als solcher genutzt werde und nicht lediglich (auch) wie ein Personenaufzug. Die Bezeichnung als Personen-, Betten- oder OP-Aufzug diene in erster Linie der Unterscheidung der einzelnen Aufzugsanlagen, treffe aber nur begrenzt Aussagen über deren tatsächliche Nutzung. Es sei davon auszugehen, dass die Aufzüge wie in anderen Krankenhäusern in erster Linie dem Transport von Personen innerhalb des Krankenhausgebäudes dienten. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um Patienten, Ärzte, Pflegepersonal, Besucher oder Lieferanten handele. Eine Beschränkung ausschließlich auf Lasten, Betten oder liegend zu transportierende Patienten sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon scheide eine Zuordnung der beiden Aufzüge zu dem Wirtschaftsgut "Betriebsvorrichtung" auch deswegen aus, weil Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art seien, die zu einer Betriebsanlage gehörten. Erforderlich sei, dass die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb stehe und nicht nur der Benutzung des Gebäudes diene. Eine solche besondere und unmittelbare Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb sei nur dann gegeben, wenn die Anlage in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes eine ähnliche Funktion wie eine Maschine habe. Das Gewerbe müsse durch die Anlage betrieben werden. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Aufzüge seien für die eigentliche Krankenhausbehandlung ohne Bedeutung, wenn sie auch für einen reibungslosen Betriebsablauf sicherlich notwendig seien.     

29

Der Auffassung der Klägerin, der Transport im Betten- oder OP-Aufzug gehöre noch zur orthopädischen Behandlung, sei nicht zu folgen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasse die Krankenhausbehandlung im Krankenhaus alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig seien, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Der Transport eines Patienten könne jedoch weder als ärztliche Tätigkeit, noch als Hilfeleistung in diesem Sinne angesehen werden. Im übrigen sei der überwiegende Teil der Patienten im Krankenhaus nach kurzer Zeit wieder mobil, könne sich zumindest in einem Rollstuhl bewegen. Dafür reiche aber der Einsatz eines Personenaufzuges aus. Die Aufzüge im Krankenhaus könnten auch nicht mit Lastenaufzügen in einem gewerblichen Betrieb oder in einem Fabrikgebäude gleichgestellt werden. Bei Lastenaufzügen in einem gewerblichen Betrieb/Fabrikgebäude würden die Produktionsmaterialien nach einem bestimmten Ablaufschema über Förderbänder und Lastenaufzüge zu der jeweiligen Produktionsstätte transportiert, um weiter verarbeitet zu werden. In einem Krankenhaus hänge die Benutzung der Aufzüge jedoch individuell von dem einzelnen Gebrechen des jeweiligen Patienten und der medizinischen Notwendigkeit eines liegenden Transportes ab.

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Zähle man dagegen mit dem Verwaltungsgericht auch die umstrittenen Aufzüge zu dem Wirtschaftsgut "Betriebsvorrichtung", müssten entsprechend z. B. auch die Erneuerung von Heizungsanlagen, Schwachstromanlagen, Telefonanlagen etc. als Betriebsvorrichtung gewertet werden, da auch sie für die Ausübung des Krankenhausbetriebes notwendig seien. Bislang seien diese Anlagen aber ausnahmslos dem Wirtschaftsgut "Krankenhausgebäude" zugeordnet worden. Folge man dem Urteil des Verwaltungsgerichts, so würde dieses zu  einer erheblichen Ausweitung des Investitionsbegriffes des KHG und damit zu einer merklichen Verschiebung der Kostenträgerschaft führen; denn Instandhaltungskosten seien über das Budget eines Krankenhauses mit den Krankenkassen als Kostenträger abzurechnen, die Investitionsfinanzierung liege hingegen bei den Ländern.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie trägt im wesentlichen vor: Der Transport in dem OP- und Betten-Aufzug sei für die orthopädisch zu behandelnden Patienten Teil ihrer Behandlung. Gerade in orthopädischen Kliniken seien frisch operierte Patienten in den ersten Tagen nach der Operation ausschließlich liegend zu transportieren. Dieser Liegendtransport sei zudem versicherungsrechtlich geboten. Mit der stationären Aufnahme übernehme das Krankenhaus nämlich die Verpflichtung zur Behandlung und Versorgung des Patienten nach den anerkannten Regeln der Medizin. Der Patient müsse mithin vor vermeidbaren Schäden und Gefahren geschützt werde. Dazu gehöre auch - sofern medizinisch erforderlich - für einen Liegendtransport Vorsorge durch entsprechende Aufzüge zu treffen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehöre daher der Liegendtransport durch die beiden Aufzüge noch mit zur Krankenhausbehandlung. Ohne die beiden Fahrstühle sei der Krankenhausbetrieb in der orthopädischen Klinik der Klägerin nicht denkbar. Denke man sich die Nutzung des Gebäudes als orthopädische Klinik weg, wären sowohl der Betten- als auch der OP-Fahrstuhl überflüssig. Für die Benutzung des Gebäudes als solches reiche vielmehr der Personenaufzug aus. Sowohl der Betten- als auch der OP-Aufzug seien für den normalen Publikumsverkehr nicht freigegeben. Bei beiden Aufzügen überwögen mithin die betrieblichen Zwecke. Dies könne bei Krankenhäusern, die nicht überwiegend auf Operationen am Bewegungsapparat des Menschen ausgerichtet seien, eventuell anders zu beurteilen sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgerichts hat den ablehnenden Bescheid des Beklagten zu Recht aufgehoben; denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), so dass der Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten war.

38

Da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt, ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen, es sei denn, aus materiellem Recht ergibt sich - was vorliegend aber nicht der Fall ist - etwas anderes.

39

Rechtsgrundlage für das Förderungsbegehren der Klägerin ist mithin § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 einschließlich der Änderungen vom 22. Dezember 1999 - BGBl. 1991 I S. 886; 1999 I S. 2626) sowie die Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbGrV 1997 - vom 12. Dezember 1985 einschließlich der Änderungen vom 9. Dezember 1997 - BGBl. 1985 I S. 2255; 1997 I S. 2874). 

40

§ 9 Abs. 1 KHG bestimmt:

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"1. Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

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1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,

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2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren."

44

§ 9 Abs. 1 KHG erfasst alle Investitionskosten. Durch die Aufzählung der Nummern 1 und 2 werden dabei nur die wichtigsten Investitionskosten ("insbesondere") hervorgehoben. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschrift, vor allem mit  § 4 AbGrV 1997 ergibt sich, dass im wesentlichen folgende Kosten als Investitionskosten nach dem KHG anzusehen sind (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Juni 2000, § 9 KHG, Anm. III 3 i. V. m. § 2 III 4)

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- Kosten der Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit Anlagegütern,

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- Kosten der Anschaffung von Anlagegütern außerhalb einer Errichtung (Erstbeschaffung sowie Wiederbeschaffung bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von über drei Jahren),

47

- Kosten der Erweiterung von Anlagegütern durch Ergänzung um Anlageteile,

48

- Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern, die sich als wesentliche Verbesserung im Sinne von § 4 Abs. 1 AbgrV darstellen (nachträgliche Herstellungskosten).

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§ 4 AbGrV 1997 bestimmt:

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"Instandhaltungskosten

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1. Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

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2. Zu den Kosten nach Abs. 1 gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn

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in baulichen Einheiten

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Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder

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Außenanlagen

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vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 2. Satzteil der Bundespflegesatzverordnung pauschal finanziert."

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Faktisch ist also durch § 4 Abs. 1 AbGrV die in § 2 Nr. 2 KHG dem Wortlaut nach abschließend (es fehlt im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 KHG das Wort "insbesondere") vorgenommene Definition der Investitionskosten wesentlich erweitert worden. Dieses begegnet jedoch keinen Bedenken, da die Neufassung des § 4 Abs. 1 AbGrV auf Art. 12 des 2. Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV - Neuordnungsgesetz - 2. GKV - NOV v. 23. 6. 1997 - BGBl. I, S. 1520, 1535), also auf einem Gesetz beruht (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, a. a. O., § 2 KHG Anm. III 4).

58

1) Zur Beantwortung der Frage, ob die Kosten einer Baumaßnahme als Investitionskosten förderungsfähig nach dem KHG oder aber als Erhaltungsaufwand den pflegesatzfähigen Kosten zuzuordnen sind, ist zunächst von grundsätzlicher Bedeutung, ob die erneuerte Anlage ihrerseits ein eigenständiges Anlagegut bildet oder ob sie ein Teil eines Anlagegutes ist.

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Vorliegend ist der Betten- und OP-Aufzug als eine eigenständige Anlage zu bewerten (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, a. a. O., KHG, § 2 AbgrV Anm. II 1).

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Die Frage, wann ein eigenständiges Anlagegut vorliegt und wann es sich lediglich um Teile eines solchen Anlagegutes handelt, ist nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. 1. 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363; OVG NW, Urt. v. 5. 12. 1996 - 13 A 72/95 -;  Dietz/Bofinger, a. a. O., § 2 AbGrV  II 1). Dabei ist mit Dietz/Bofinger davon auszugehen, dass es keinen spezifischen krankenhausrechtlichen Begriff der Anlagegüter gibt. Es gibt insbesondere im KHG keinen anderen Gebäudebegriff. Man kann also nicht von dem Anlagebegriff "Krankenhausgebäude" ausgehen. Es gibt vielmehr das Anlagegut "Gebäude" und daneben weitere Anlagegüter, u. a. die für den jeweiligen Betrieb, der in dem Gebäude geführt wird, erforderlichen Betriebsvorrichtungen, die ihrerseits eigenständige Anlagegüter bilden (vgl. Dietz/Bofinger, a. a. O., § 2 KHG Anm. III 7.2).

61

Nach der grundlegenden Rechtsprechung des BFH (Urt. d. Großen Senats v. 26. 11. 1993, DB 1994, S. 561) ist unter dem Anlagegut "Gebäude" ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden zu verstehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestaltet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von eigener Beständigkeit und standfest ist. Zum Gebäude gehören alle Teile, die nach einem zeitgerechten Ausstattungsstandard erforderlich sind,  damit sich Menschen darin aufhalten können. Demnach gehören zu dem Anlagegut "Gebäude" zum Beispiel Heizung (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 5.12.1996 - 13 A 72/95 -), Elektroinstallation, Beleuchtung, Sanitärinstallation (Dietz/Bofinger, a. a. O., § 2 AbGrV Anm. II 3). Dazu gehört nach Auffassung des Senats aber auch ein Personenaufzug, denn dieser ist zwar nicht unbedingt notwendig, aber in einem mehrgeschossigen Gebäude sinnvoll zur schnelleren Erschließung des Gebäudes. Alle genannten Bereiche sind mithin nicht eigene Anlagegüter, sondern Teile des Anlagegutes "Gebäude". Werden sie ganz oder teilweise erneuert, handelt es sich daher in der Regel lediglich um eine Instandhaltung des Anlagegutes Gebäude.

62

Ein in einem Gebäude sich befindender Gebäudeteil ist dagegen selbständig und nicht Teil des Anlagegutes "Gebäude", wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der bloßen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Dazu gehören in erster Linie die sogenannten Betriebsvorrichtungen. Sie sind selbständige Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (§ 68 Abs. 2 BewG). Zu den Betriebsvorrichtungen zählen nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerk unmittelbar betrieben wird. Nicht ausreichend ist dabei, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder gar vorgeschrieben ist (Dietz/Bofinger, a. a. ., § 2 AbGrV Anm. II 3). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die betreffende Vorrichtung der Gebäudenutzung generell (also losgelöst von dem jeweils dort konkret betriebenen Betrieb) oder unmittelbar dem Betrieb selbst dient.

63

Dietz/Bofinger (§ 2 AbGrV II 3) weisen als Beispielsfall darauf hin, dass Personenaufzüge der Gebäudenutzung als solcher dienen, losgelöst von dem darin befindlichen Betrieb; sie seien deshalb Gebäudeteil und kein selbständiges Anlagegut . Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden dienten dagegen dem Betriebsvorgang und seien deshalb den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, stellten also ein eigenes Anlagevermögen dar.

64

Ausgehend von diesen Kriterien ist mit dem Verwaltungsgericht der Betten- und OP-Aufzug als eine Betriebsvorrichtung i. S. d. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG und mithin als ein eigenständiges Anlagegut zu bewerten. Diese beiden Aufzüge, die von ihren Außenmaßen (Tiefe von jeweils 2,7 m, der Personenaufzug hat dagegen nur eine Tiefe von 1,7 m) her für den Transport eines Krankenhausbettes nebst zusätzlicher Versorgungseinrichtungen wie Sauerstoffgeräte etc. geeignet sind, können nicht als ein "zeitgerechter Ausstattungsstandard" angesehen werden, mit dem normalerweise Gebäude ausgestattet sein müssen. Für mehrgeschossige Gebäude reicht es vielmehr aus, wenn sie über einen normalen Personenfahrstuhl verfügen. Der in dem Krankenhaus der Klägerin befindliche Personenfahrstuhl ist von der Klägerin mittlerweile entsprechend auch aus dem Förderungsantrag herausgenommen worden. Dem Vortrag des Beklagten, auch die beiden umstrittenen Aufzüge seien letztlich nichts anderes als Personenaufzüge, ist nicht zu folgen. Allerdings können in ihnen auch nicht bettlägerige Personen transportiert werden. Die Ausmaße dieser Aufzüge zeigen jedoch deutlich, dass diese für den Transport von Betten gedacht sind. Der Transport von Betten wiederum gehört aber denknotwendig zum Betrieb eines Krankenhauses (und zwar nicht nur eines orthopädischen Krankenhauses, sondern generell eines Krankenhauses). Die Aufzüge sind damit im weitesten Sinne Lastenaufzügen vergleichbar. Zwar kann der Liegendtransport in einem Aufzug - insoweit folgt der Senat der Sichtweise des Beklagten - nicht als eine medizinische Behandlung im eigentlichen Sinne qualifiziert werden. Eine schmerzfreie und der Schwere der jeweiligen Operation/Verletzung angemessene Verlegung der Patienten innerhalb der einzelnen Stationen gehört jedoch nach heutigem Verständnis auch zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses.

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Unerheblich ist, dass OP- und Bettenfahrstühle nicht erforderlich gewesen wären, wenn das Krankenhaus mit allen Behandlungseinrichtungen zu ebener Erde gebaut worden wäre. Entscheidend ist der jeweils konkrete Betrieb, hier also die Tatsache, dass die Klinik in mehreren Geschossen untergebracht ist.

66

2) Sind die beiden Aufzüge mithin als ein eigenständiges Anlagegut anzusehen, stellt sich die weitere Frage, wie die an ihnen vorgenommenen "Veränderungen" zu bewerten sind; d. h. es ist zu klären, ob bezogen auf das Anlagegut Betten-/OP-Aufzug eine in die Kosten des Pflegesatzes einzubeziehende Instandhaltung oder eine nach dem KHG förderungsfähige Investition vorliegt.

67

Nach Auswertung der Unterlagen und unter Einbeziehung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellen die an den beiden Fahrstühlen in Aussicht genommenen Veränderungen förderungsfähige Investitionskosten dar.

68

a) Es könnte schon die Auffassung vertreten werden, dass die von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen als Wiederbeschaffung eines OP- und Bettenaufzuges im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG zu bewerten sind. Zwar können bestimmte Aufzugsteile (Fahrschiene, Gegengewicht und der bloße Korbrahmen) weiter verwendet werden. Diese fallen - wie die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel dargelegt hat - jedoch wertmäßig gegenüber den zu erneuernden Anlagenteilen nicht entscheidend ins Gewicht. Nach dem von der Klägerin eingereichten Leistungsverzeichnis werden die weit überwiegenden und für den Betrieb der Aufzüge wesentlichen Teile der Aufzugsanlagen erneuert. Dazu gehört insbesondere eine völlig neue Mikroprozessorensteuerung, die auch bislang nicht durchzuführende Funktionen, wie z. B. die Möglichkeit von sog. "Feuerwehrfahrten" ermöglicht. Darüber hinaus wird der Fahrkorb vollständig erneuert, d. h. es werden in dem bestehen bleibenden Fahrkorbrahmen vollkommen neue Kabinen eingesetzt (vgl. hierzu im einzelnen Beiakte A, Leistungsverzeichnis, dort S. 2, 4).

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b) Zumindest liegt aber eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 4 Abs. 1 AbgrV vor.

70

§ 4 Nr. 1 AbgrV lehnt sich an die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale zwischen Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand nach den Bilanzierungsgrundsätzen des Steuer- und Handelsrechtes an.  Nach § 255 Abs. 2 HGB fallen danach unter Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Als Unterfall der in § 255 Abs. 2 HGB genannten wesentlichen Verbesserung eines Anlagegutes wird u. a. die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AbgrV erwähnte wesentliche Wesensveränderung oder Nutzungsdauerverlängerung verstanden (Dietz/Bofinger, a. a. O., § 4 AbgrV Anm. III 1 und III 4; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21. 1. 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363, und BGH, Urt. v. 9. 5. 1995 - IX R 116/93 - zit. nach JURIS). 

71

Führt nämlich eine Maßnahme zu einer deutlichen Verlängerung der Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes, bewirkt dies eine Steigerung des Gebrauchswertes und damit eine Verbesserung des Anlagegutes. Ob die Nutzungsdauer deutlich verlängert wird, ist durch einen Vergleich mit dem ursprünglichen Zustand und der danach zu erwartenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuklären. Maßnahmen, die durch Erneuerung von Bestandteilen mit kürzerer Nutzungsdauer diese ursprüngliche Nutzungsdauer nur ermöglichen wollen, führen nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer im Sinne des § 4 Abs. 1 AbgrV (vgl. in dieser Richtung auch BVerwG, Urt. v. 21. 1. 1993 - 3 C 66/90 -, BVerwGE 91, 363 ff.; BGH, Urt. v. 9. 5. 1995 - IX R 116/92 - aus JURIS).

72

Auch nach diesen Kriterien sind die beabsichtigten Veränderungen an dem Betten- sowie OP-Aufzug als eine wesentliche Verbesserung dieses Anlagegutes und damit als förderungsfähige Kosten anzusehen.

73

Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte A, Erläuterungsbericht und Vermerk)  ist zu entnehmen, dass u. a. die elektromechanische Steuerung der Aufzüge durch Ausfall der alten Relais zwischenzeitlich stark störanfällig geworden ist. Von dem allgemeinen Verschleiß sind zum Teil Bauteile betroffen, die schon derzeit bzw. mittelfristig nicht mehr lieferbar bzw. nicht austauschbar sind. Kostenaufwendige Einzelanfertigungen und dadurch bedingte Stillstandszeiten sind die Folge. Diese Probleme zeigen ebenso wie die weiteren von der Klägerin in ihrem Antrag aufgeführten Störfaktoren - Anfahr- und Halteruck durch Spiel in den Getrieben, zwischenzeitliche Ausschlagung der automatischen Türen infolge der hohen Anzahl von Türbewegungen, mittlerweile unzureichende "Schachtkopierung" -, dass die Nutzungsdauer dieser Aufzüge abgelaufen ist. Dafür spricht auch die seit ihrem Einbau (1971) verstrichene Zeit von nahezu 30 Jahren. Durch die vorgesehenen Veränderungen soll die Ersatzteilbeschaffung bei etwaigen Defekten der Fahrstühle und damit die reibungslose Funktion der Fahrstühle für die nächsten 20 Jahre sichergestellt werden. Bei den vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich mithin um eine wesentliche Verlängerung der (abgelaufenen ursprünglichen) Nutzungsdauer und damit im Sinne des § 4 Abs. 1 AbgrV nicht um Instandhaltungs-, sondern um förderungsfähige Investitionskosten.

Sonstiger Langtext

74

B e s c h l u s s :

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 372.000,-- DM festgesetzt.

76

Der Beschluss ist unanfechtbar.