Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2001, Az.: 9 L 3746/00

Altersgrenze; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Auslandsaufenthalt; Irak; langjähriger Auslandsaufenthalt; Langjährigkeit; Minderjähriger; minderjähriger Asylbewerber; Minderjährigkeit; politische Verfolgung; Sippenhaft; Verfolgung; Zentralirak

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2001
Aktenzeichen
9 L 3746/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.09.2000 - AZ: 3 A 4852/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. In Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit der Eltern kann den minderjährigen Kindern im Irak Sippenhaft drohen. Für einen gewissermaßen schrankenlosen Einsatz der Sippenhaft bestehen keine Anhaltspunkte.


2. Minderjährigen Asylbewerbern aus dem Zentralirak, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Alter von 15 Jahren (abzüglich 2 Monaten) erreicht haben, droht im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihres langjährigen Auslandsaufenthalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Festlegung der maßgeblichen Altersgrenze: im Anschluss an die Beschlüsse des Senats v. 28.7.1999 - 9 L 5005/99 - u. v. 12.1.2000 - 9 L 4267/99 -, AuAS 2000, 91).

Tatbestand:

1

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie stammen aus M, also aus einem von der irakischen Zentralregierung beherrschten Ort. Die Klägerin zu 1., die Mutter der Kläger zu 2. bis 6., hat mit ihren fünf Kindern im August/September 1999 ihr Heimatland verlassen. Die Kläger zu 3. bis 6. sind heute, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, zwischen 7 und 14 Jahren alt. Der Kläger zu 2. wird am 10. Februar 2001 sechszehn Jahre alt.

2

Der Asylantrag der Kläger wurde im vollen Umfang abgelehnt.

3

Mit ihrer Klage haben sie die Gewährung von Abschiebungsschutz im Rahmen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG weiterverfolgt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich aller sechs Kläger verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Die vom Senat nur hinsichtlich der Kinder der Klägerin zu 1., also für die Kläger zu 2. bis 6. zugelassene Berufung hat hinsichtlich des ältesten Kindes Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Den Klägern zu 3. bis 6. steht entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ein Anspruch auf die Feststellung nicht zu, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen. Dies folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur politischen Verfolgung von minderjährigen Asylbewerbern allein wegen ihrer Asylantragstellung und ihrem langjährigen Auslandsaufenthalt. Für diese Kläger ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dagegen steht dem Kläger zu 2., dem ältesten Sohn der Klägerin zu 1., dieser Anspruch zu. Insoweit ist die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen.

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Die Kläger zu 3. bis 6. können keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Sie selbst haben zunächst nicht als politisch Verfolgte ihr Heimatgebiet verlassen. Die Klägerin zu 1., also die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2. bis 6., hat zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal lediglich vorgetragen, dass sie -- nach der Flucht ihres Mannes im Jahre 1997 -- ständig von Bediensteten des irakischen Zentralstaates aufgesucht worden sei. Diese hätten den Aufenthaltsort ihres Mannes erfahren wollen. Sie habe Angst gehabt, dass sich der irakische Staat auch an den Familienangehörigen rächen würde. Zuletzt seien ihr sogar die Lebensmittelrationen nicht mehr zugeteilt worden. In diesem geschilderten Schicksal liegt für die Kläger zu 2. bis 6. noch keine zielgerichtete und asylrechtlich relevante politische Verfolgung. Vielmehr handelt es sich dabei um im Vorfeld liegende staatliche Handlungen.

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Im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche subjektive Nachfluchtgründe für die Kläger zu 3. bis 6. sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak insbesondere nicht deshalb politische Verfolgung seitens des irakischen Staates, weil sie durch ihre Mutter im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das irakische Regime allein diesen Umstand zum Anlass nehmen würde, sie einer schweren Bestrafung gemäß Art. 180 oder Art. 202 des Irakischen Strafgesetzbuches zu unterziehen oder in anderer asylerheblicher Weise in ihren Rechtsgütern zu beeinträchtigen. Dies folgt daraus, dass die Kläger zu 3. bis 6. bei der Stellung des Asylantrages und auch zum heutigen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch minderjährig waren. Die jüngste Tochter ist jetzt erst sieben, der am 10. Mai 1986 geborene zweitälteste Sohn, der Kläger zu 3., wird erst im Mai 2001 15 Jahre alt. Nach der derzeitigen Erkenntnislage spricht nichts dafür, dass das irakische Regime bei Minderjährigen dieses Alters allein die Stellung des Asylantrages als eine eigenverantwortliche Willensäußerung ansehen und zum Anlass für eine politische Verfolgung nehmen würde (vgl. Beschluss des Senats v. 28.7.1999 -- 9 L 5005/99 -- sowie Beschluss v. 12.1.2000 -- 9 L 4267/99 --, AuAS 2000, 91 = Asylmagazin 3/2000, S. 25 (Ls)). Der Senat differenziert in inzwischen ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einerseits zwischen der Asylantragstellung von irakischen Staatsangehörigen aus dem Nord-Irak und andererseits von denen aus den von der Zentralregierung beherrschten Landesteilen. Nur im letzteren Fall ist regelmäßig allein die Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung bedroht. Handelt es sich aber um minderjährige Asylantragsteller im Alter der Kläger zu 3. bis 6., führt dieser Umstand regelmäßig auch dann nicht zu einer politischen Verfolgung, wenn diese aus dem Zentralirak stammen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. Juli 1999, aaO.

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Den Klägern zu 3. bis 6. droht -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- auch nicht unter dem Blickwinkel der Sippenhaft wegen der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts ihrer Eltern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Zwar legen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen eher den Schluss nahe, dass der irakische Zentralstaat als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung von Regimegegnern auch die Sippenhaft anwendet (Stellungnahme von amnesty international vom 17.11.1997 an VG Bayreuth). Auch das Auswärtige Amt spricht in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade davon, dass regelmäßige Berichte des VN-Menschenrechts-Berichterstatters (z.B. Bericht vom 15.10.1996) zahlreiche Fälle der Anwendung von Sippenhaft im Irak belegten. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 ist angeführt, dass es im Irak in Ausnahmefällen zur Anwendung von Sippenhaft (meist Geiselnahme von Familienangehörigen von Flüchtlingen) komme. Daneben würden Familien von gefassten (z.T. nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen hätten, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Familienangehörige seien bei Strafe verpflichtet, den staatlichen Behörden zu melden, dass Angehörige vom Wehrdienst desertiert seien. Der VN-Menschenrechts-Berichterstatter für Irak gehe von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" im Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode). Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse lassen aber nicht den Schluss zu, dass der irakische Zentralstaat -- bei aller Unberechenbarkeit seines Handelns -- das Mittel der Sippenhaft gegen jegliche oppositionelle Tätigkeit einsetzt, und zwar uneingeschränkt gleichermaßen gegen alle Familienangehörige im engeren oder sogar im weiteren Sinne, seien es Männer, Frauen oder -- wie hier -- auch minderjährige Kinder. Das Auswärtige Amt weist in der oben angeführten Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 darauf hin, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein ca. drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Den jüngeren Erkenntnisquellen ist vielmehr -- einschränkend -- zu entnehmen, dass eine gewissermaßen allgemein praktizierte Sippenhaft im Zentralirak nicht erfolgt. So kommt das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier zu der Feststellung, dass generell zwar die Gefahr einer Verfolgung auch von Familienangehörigen bestehe, Kinder und Frauen aber "wohl eher nicht Opfer (einer Sippenhaft) werden, obwohl zumindest im Hinblick auf die Ehefrau das auch nicht gerade auszuschließen ist". Bei einer oppositionellen Tätigkeit (im konkreten Fall: Mitarbeit in der Organisation "Ärzte ohne Grenze") könne es aber zu einem Zugriff im weiteren familiären Umkreis und dort innerhalb der Männer kommen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier bewertet das Deutsche Orient-Institut die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten als "durchaus unrealistisch" und als "weit neben der Sache" liegend. Angesichts dieser Erkenntnislage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 1999 (9 L 4663/98 -- Asylmagazin 3/2000, S. 23) festgestellt und geht seither in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse v. 12.1.2000 -- 9 L 4267/99 -- a.a.O.; v. 27.3.2000 -- 9 L 1038/00 -- Asylmagazin 6/2000, S. 19 u. v. 19.6.2000 -- 9 L 4512/99 --) davon aus, dass zwar einerseits bei einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit eines Elternteils (im entschiedenen Fall eine führende Position in der Union der Frauen Kurdistan, Wahlhelferin, Journalistin für den Radiosender der KDP, aktive politische Tätigkeit) die beachtliche Gefahr einer Sippenhaft auch für minderjährige Kinder besteht. Andererseits sprechen aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen gewissermaßen schrankenlosen Einsatz der Sippenhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass eine Sippenhaft jedenfalls in den Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit droht, nicht aber vom irakischen Staat auch schon allein wegen der Asylantragstellung eingesetzt wird, namentlich nicht gegen minderjährige Kinder. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der oben dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Senats zur asylrechtlichen Relevanz der Asylantragstellung von Minderjährigen.

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Hier liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine hervorgehobene oppositionelle Tätigkeit der Eltern der Kläger zu 2. bis 6. vor. Dies gilt ohne Einschränkung für ihre Mutter. Diese stand selbst nie im Blickpunkt der irakischen Behörden. Sie war nur Adressatin für die Nachfragen hinsichtlich der Person ihres Mannes. Auch die Stellung des Vater lässt den Rückschluss auf eine in diesem Sinne hervorgehobene oppositionelle Tätigkeit nicht zu. Zwar ist dieser nach den Angaben der Klägerin zu 1. vor seiner Ausreise aus der irakischen Armee desertiert. Er hat nach ihren Angaben aber "einen Rang" nicht gehabt, sondern ist nur (einfacher) Soldat gewesen. Es spricht nichts dafür, dass schon damit von einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit des Vaters ausgegangen werden kann, die es aus der Sicht der irakischen Behörden interessant gemacht hätte, seine minderjährigen Kinder in Geiselhaft zu nehmen. Dies ist auch innerhalb eines Zeitraumes von knapp drei Jahren tatsächlich nicht geschehen, nicht einmal hinsichtlich der Klägerin zu 1.

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Gründe für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG liegen für die Kläger zu 3. bis 6. ebenfalls nicht vor. Lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Senat insoweit darauf hin, dass Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift nicht unter Hinweis auf die sog. trennungsbedingten Gefahren im Falle der -- unterstellten -- alleinigen Rückkehr dieser Kläger in den Irak mit Erfolg beansprucht werden könnte. Denn derartige Gefahren sind nicht vom Bundesamt im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach der Vorschrift des § 53 AuslG, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob der mit der Abschiebung der Kinder verbundenen Trennung von ihren Eltern Vollstreckungshindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999 -- 9 C 12.99 --, DVBl. 2000, 419 = BVerwGE 109, 305).

12

Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln gilt die oben dargelegte Einschätzung der Stellung von Kindern allerdings nicht für den zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits 15jährigen und männlichen Kläger zu 2. Der Senat hatte in der Vergangenheit keine Veranlassung, die kritische Altersgrenze für minderjährige Asylbewerber näher zu präzisieren. Dieses Berufungsverfahren gibt dazu Anlass. Der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen ist zu entnehmen, dass im Einzelfall nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt -- unabhängig von einem etwa für sie oder von ihnen gestellten Asylantrag -- auch "Kinder" bei Rückkehr in den Zentralirak mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Dabei gehe es nämlich keineswegs strikt nach den rechtlichen Kategorien, die die Minderjährigkeit im westlichen Rechtssystem beschreibe. Maßgeblich ist damit insbesondere nicht der für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich bedeutungsvolle Eintritt in die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Das Deutsche Orient-Institut geht in seiner Stellungnahme vom 5. September 2000 vielmehr davon aus, "dass ab einem gewissen Alter, das bei etwa 15/16 Jahre liegen wird, das irakische Regime die Betreffenden nicht mehr als Kinder ansieht". Bei männlichen "Kindern" sei zusätzlich Vorsicht geboten, wenn diese sich eigentlich dem Militärdienst stellen müssten. Diese Erwägungen hat das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2000 an den beschließenden Senat erneut dahingehend angesprochen, dass ein 16-jähriger Minderjähriger (bzw. eine Minderjährige) im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger behandelt werde, es sich sogar zeige, "dass schon mit 15 Jahren eine Behandlung stattfindet, die praktisch einem Volljährigen entspricht". In dieser zweiten Stellungnahme wird für männliche Kinder ebenfalls angeführt, dass sich bei einem 16-Jährigen stets die Frage der Ableistung des Wehrdienstes stelle. In Anknüpfung an diese gutachterlichen Stellungnahmen präzisiert der Senat seine Rechtsprechung zur Einschätzung der Asylantragstellung (wenn auch nicht im Vordergrund stehend) und insbesondere eines langjährigen Auslandsaufenthalts von minderjährigen Asylbewerbern dahingehend, die maßgebliche Altersgrenze im Regelfall auf 15 Jahre anzusetzen. Hat der -- weibliche oder männliche -- Asylbewerber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung diese Altersgrenze erreicht -- abzüglich eines (Sicherheits-)Zuschlages von zwei Monaten --, drohen ihm allein wegen des langjährigen Auslandsaufenthalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile. Hat der minderjährige Asylbewerber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also ein Alter von 14 Jahren und 10 Monaten erreicht, steht ihm ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Unter diesen Personenkreis fällt -- im Gegensatz zu seinen jüngeren Geschwistern -- auch der Kläger zu 2.