Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.01.2001, Az.: 4 MA 400/01

Beihilfe; einmalige Leistungen; Empfehlungen des Deutschen Vereins; Höhe; Sozialhilfe; Weihnachten; Weihnachtsbeihilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.01.2001
Aktenzeichen
4 MA 400/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.12.2000 - AZ: 13 B 4476/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat hält auch für die Beihilfen für Weihnachten 2000 daran fest, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins (zuletzt NDV 2000, 320) eine geeignete Grundlage zur Bemessung der Höhe der Weihnachtsbeihilfe sind. Der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Januar 1997 (Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a des BSHG, info also 1997 S. 36 ff.) bietet eine geeignetere Grundlage nicht.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde liegt nicht vor. Der Senat hat nicht "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses" (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO <i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626>) - nur diesen Zulassungsgrund macht der Antragsgegner geltend -. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht durch einstweilige Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere 9,-- DM (und damit insgesamt 136,-- DM) Weihnachtsbeihilfe zu gewähren. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3

Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der von dem Antragsgegner herangezogene Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Januar 1997 (Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a des BSHG, info also 1997 S. 36 ff.) ist - erstens - bisher nicht in eine Verordnung umgesetzt worden, lässt - zweitens - nicht erkennen, auf welchen Erfahrungswerten er beruht, und bestimmt - drittens - für den Regelfall eine Weihnachtsbeihilfe für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes, d.h. derzeit 137,50 DM. Zwar können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs die Träger der Sozialhilfe eine um 2 v.H. abweichende Höhe der Beihilfe festsetzen, wie es hier offenbar der Antragsgegner getan hat (126,50 DM bzw. * 127,-- DM). Eine überzeugende Begründung hierfür enthält aber auch das Antragsvorbringen nicht. Es mag zwar sein, dass "in diesem Jahr im Bereich des Landkreises ... bei verschiedenen Händlern Nordmanntannen einheitlich für 24,99 DM bzw. Fichten für 19,99 DM zu bekommen" waren. Der weihnachtliche Bedarf der Hilfesuchenden erschöpft sich jedoch in der Regel nicht in einem Weihnachtsbaum, sondern umfasst auch (oder statt dessen) Weihnachtsschmuck, Essen und Trinken, Beziehungen zur Umwelt sowie Geschenke. Allein mit den Baumpreisen lässt sich die Festsetzung der Beihilfe durch den Antragsgegner also nicht begründen. Erfahrungswerte für die Bemessung der Beihilfe für die anderen Bedarfsanteile nennt er nicht.

4

Der Senat sieht deshalb - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht Anlass, von seiner bisher vertretenen Auffassung (Beschl. v. 23.12.1997 - 4 M 5807/97 -, FEVS Bd. 48, 443) abzurücken, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfen eine geeignete Grundlage zur sachgerechten Bestimmung der angemessenen Höhe der Weihnachtsbeihilfen seien. Für Weihnachten 2000 hat der Deutsche Verein ausdrücklich "empfohlen, die Beträge aus der letzten Fortschreibung (NDV 1994, S. 287) weiterhin anzuwenden", da die dort genannten Beihilfen - für einen Alleinstehenden/Haushaltsvorstand 136,-- DM - "weiterhin als bedarfsgerecht gelten" könnten (NDV 2000, 320).