Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.06.2021, Az.: 7 B 2100/21

Amphetamin; Beikonsum; Berufliche Interessen; Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Güterabwägung; Hartdrogen; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Mischkonsum; Private Interessen; Sach- und Rechtslage; Unbrauchbare Haaranalyse

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.06.2021
Aktenzeichen
7 B 2100/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 26. Mai 2021 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Die in der Hauptsache am 18. Mai 2021 im Verfahren 7 A 2099/21 erhobene Klage der Antragstellerin gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, zugestellt am 19. April 2021 (Bl. 43 Beiakte), wird ohne Erfolg bleiben müssen, insbesondere soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht) anbelangt.

Da diese Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg bleibt, sieht sich das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits aus Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät gehindert, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzukommen – dazu 1. –.

Dies gilt daneben (selbständig tragend) ebenso auf der Grundlage einer Interessen- bzw. Güter- und/oder Folgenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber dem dieses Privatinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ggf. von ihm ausgehenden Gefahren und der entsprechenden Zumutbarkeitserwägungen – dazu 2. –.

1.

Zunächst hält das Gericht fest, dass der mit Klage und Eilantrag angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2021 aller Voraussicht nach (insgesamt) rechtmäßig sein dürfte.

Mit diesem Bescheid entzieht sie der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Hartdrogen (Amphetamin). Insoweit bezieht sich der beschließende Einzelrichter dazu zunächst auf die materiellen Gründe des angegriffenen Bescheides, weil weitaus Überwiegendes für die Richtigkeit des dort Niedergelegten spricht und weil die Antragstellerin diese Gründe kennt, § 117 Abs. 5 VwGO (entsprechend).

Nur ergänzend noch hält das Gericht das Folgendes fest.

Die Fahrerlaubnis ist schon wegen des Hartdrogenkonsums zu entziehen – dazu a –.

Auch wegen des Cannabis-Konsums ist die Fahrerlaubnis zu entziehen – dazu b –.

Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ergebnis einer Haaranalyse führt zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Bewertung – dazu c –.

a

Hier hat die Antragsgegnerin zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen (gehabt), weil Konsum von Amphetamin vorlag – insoweit tragen schon die Gründe des angegriffenen Bescheides vom 15. April 2021 alleine die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Konsum ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei mittels Urin-Vortest (Protzek) und der nachfolgenden labortechnischen Untersuchung der MHH. Dagegen greifen die Mitteilungen, Hinweise und das Vorbringen der Antragstellerin insgesamt, insbesondere aber hinsichtlich des Bestreitens eines Konsums von Betäubungsmitteln überhaupt, nicht durch. Diese vermögen nicht das Gericht zu überzeugen. Die Laborwerte stehen dem entgegen. An deren Richtigkeit sind Zweifel nicht angebracht. Dem Vorbringen der Aktivseite folgt das Gericht nicht; die Antragsgegnerin hat zutreffend ermittelt, dass dies hier nicht der Fall sein kann - wegen der vermeintlichen Entkräftigung per Haaranalyse siehe unten c -.

Zu den Einzelheiten der rechtlichen Begründungen verweist das Gericht auf die maßgebliche Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Hartdrogenkonsum (wie hier bei Amphetamin), die in juris dokumentiert und in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank für jedermann kostenfrei einsehbar ist. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Entscheidungen:

Beschluss vom 18. Juni 2020 – 7 B 1503/20 –

Beschluss vom 13. Mai 2020 – 7 B 1093/20 –

Beschluss vom 10. Januar 2020 – 7 B 3622/19 –

Beschluss vom 14. Dezember 2019 – 7 B 3414/19 –

Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 7 B 3434/19 –

Beschluss vom 29. März 2019 – 7 B 820/19 –

Beschluss vom 13. Januar 2014 – 7 B 6993/13 –

Die Gründe dieser Entscheidungen macht sich das Gericht hierfür erneut zu eigen und darauf aufmerksam, dass aus diesen Gründen die erhobene Klage aller Voraussicht nach abzuweisen sein dürfte.

Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin kann demgegenüber insgesamt nicht durchdringen.

Soweit sie meint, die Fahrerlaubnisbehörde hätte zunächst noch weitere Ermittlungsschritte durchführen müssen, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass die Entziehung zwingend ist (std. Rspr.; siehe ausführlich VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 7 B 1465/20 –, juris, VRR 2020, Nr 7, 3, VD 2020, 277 und 278, wonach Konsum von Kokain selbst in einer psychischen Ausnahmesituation nicht zunächst zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung führt).

Insoweit kann die Antragstellerin insbesondere auch nicht damit gehört werden, sie sei nicht ordnungsgemäß befragt worden, weil sie nicht zuvor belehrt und über ihre Rechte aufgeklärt worden sei, zudem fehle es an der richterlichen Anordnung einer Blutentnahme (so aber ihr Vorbringen in ihrem außergerichtlichen Schriftsatz vom 14. April 2021, Blatt 17 Beiakte), denn etwaige Beweiserhebungs- und/oder Verwertungsverbote stehen der Berücksichtigung zur Gefahrenabwehr nicht entgegen und Bedenken hiergegen bestehen im Einzelfall auch nach BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, nicht, VG Oldenburg, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 7 B 3622/19 –, juris, Rn.22 und Rn.29.

Angesichts der materiell-akzessorischen Qualität muss im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher dem Eilantrag der Erfolg versagt bleiben.

b

Darüber hinaus ist die Fahrerlaubnis sogar auch wegen des nachgewiesenen Cannabis-Konsums zu entziehen (gewesen).

Insoweit kommt es hier auf die Anzahl der Vorfälle, die Höhe der Laborwerte etc., und auch auf die Frage des Trennungsvermögens, anders als in sonstigen Cannabis-Fällen, in welchen solche Fragen entscheidungserheblich sein oder werden könnten, nicht weiter an. Denn hier liegt Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV vor, wenn nicht zum Cannabis-Konsum

„... kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“

vorliegt. Hier ist aber festgestellt, dass neben dem Cannabis-Konsum auch Konsum von Amphetamin vorgelegen hatte. Hier sind mithin sowohl Hartdrogen (Amphetamin) als auch Softdrogen (Cannabis) im Blut der Antragstellerin nachgewiesen und zum selben Zeitpunkt im Sinne des vorangestellten Mischkonsums vorhanden gewesen. Daher kommt es für den Fortfall der fahrerlaubnisrelevanten Eignung nicht auf die konkreten Werte und auf das Trennungsvermögen an und liegt mit dem Cannabis-Konsum ein zweiter, selbständig tragender Grund für die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis mit Nebenfolgen vor.

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist das Gericht auch insoweit hier auf seine o.a. Rechtsprechung (juris etc.), wobei es für die Bedeutung des Mischkonsums (bei Cannabis) auf seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 – 7 B 6993/13 -, juris, abstellt, und darauf, dass auch aus dessen Gründen die erhobene Klage aller Voraussicht nach abzuweisen sein würde, mithin erst Recht der Eilantrag abzulehnen ist.

c

Hinsichtlich der Tatfrage wiederum gilt sowohl für den Amphetamin-Konsum als auch den Cannabis(Misch)-Konsum, dass es sich dabei um mit einer für das vorliegende Verfahren hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehende Tatsachen handelt, und zudem das Folgende:

Unabhängig von der Frage des Zustandekommens der Verkehrskontrolle vom 20. Februar 2021 und der dortigen Angaben der Antragstellerin sowie auch dem völligen Fehlen ärztlicher Feststellungen aller Begleitumstände (wie z.B. Pupillenveränderung, unsicherer Gang, etc., siehe dazu Bl. 7 Beiakte „Dokumentation der ... Auffälligkeiten“), wofür die Antragstellerin damals offensichtlich angegeben hat:

„brauche ich nicht“

(ebenda quer am Rand), kommt es hier ausschlaggebend auf die toxikologische Untersuchung (Drogen/Medikamentenbeeinflussung) der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), Institut für Rechtsmedizin, Toxikologielabor, vom 2. März 2021 an. Die der Antragstellerin entnommene Blutprobe (Zweifel an der Identität hat das Gericht nicht), weist folgenden Untersuchungsbefund auf (ebenda):

„ Cannabinoide positiv!

Amfetamin/Metamfetamin-Derivate positiv!

...

Amfetamin 59 ng/ml “

Als Anmerkung heißt es dort, dass nach der Bestätigung eines höherwertigen Parameters (hier: Amphetamin) auf die Absicherung weiterer Parameter vorerst verzichtet wurde (hier: Cannabinoide).

Bis zum Ergehen des maßgeblichen Bescheides vom 15. April 2021, zugestellt am 19. April 2021, sind keine weiteren Tatsachen angefallen, die etwa ein Abweichen von der zwingenden Verpflichtung der Antragsgegnerin hätten rechtfertigen können oder gar müssen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Danach ist ausschließlich auf diese Tatsachen abzustellen.

Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren erst das von ihr eingeholte „Gutachten“ vom April 2021 vorlegt, Anlage zur Antrags- und Klageschrift, Bl. 8 bis 12 der Gerichtsakte, kommt sie damit zu spät. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es hier auf diese nach der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis erst vorgelegten Unterlagen nicht an.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220>). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (std. Rspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> m.w.N. und vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 13); so wörtlich: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 B 69/20 –, juris, RN 14.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (std. Rspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.), so wörtlich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris, RN 13).

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung an (ständige Rechtsprechung auch des Nds. Oberverwaltungsgerichtes, vgl. z.B. nur: Beschluss vom 22. Mai 2017 – 12 LA 191/16 –, Beschluss vom 14. Januar 2000 – 12 O 136/00 –, juris).

Dafür spricht auch z.B. die Regelung über die Neu- bzw. der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in § 20 FeV oder z.B. der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 1 FeV.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat Folgendes (12. Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 12 ME 186/16 -) dazu ausgeführt:

„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Die „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Verwaltungsgerichten uneingeschränkt nachgeprüft werden kann. Nur soweit im maßgeblichen Zeitpunkt die Fahreignung des Betroffenen weder positiv noch negativ feststeht, hat aber das Gericht selbst Spruchreife herzustellen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 1.10.2012 - 11 BV 11.1464 -, SVR 2013, 150 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19). Die Fahreignung des Betroffenen steht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Entziehungsbescheides auch dann in dem vorgenannten Sinne negativ fest, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von einer Verweigerung der Untersuchung auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen hat. Denn durfte sie dies, kommt es für die Rechtmäßigkeit ihrer Entziehungsverfügung nicht mehr auf die Frage an, ob der Betroffene zu dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich aufgrund von Krankheiten oder anderen Mängeln ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen ist. Eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren, welche die letztgenannte Fragestellung gleichwohl zum Beweisthema hätte, wäre unerheblich - und hat daher zu unterbleiben.“

Schließlich hat das Nds. OVG mit Beschluss des 12. Senats vom 28. November 2016, 12 ME 180/16, juris, RN 22, ausdrücklich das Folgende festgehalten:

„Die vorgelegte Bescheinigung der Drogenhilfe G. GmbH vom 7.9.2016, nach der eine auf Cannabis/THC untersuchte Urinkontrolle ein negatives Ergebnis gebracht hatte, ist nicht hier, sondern erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, das heißt hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner (20. Mai 2016) abzustellen.“

Insoweit entscheidet auch das angerufene Gericht dementsprechend, soweit es z.B. im Beschluss vom 13. April 2021 – 7 B 1484/21 – Folgendes bemerkt:

„Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er „mittlerweile ausschließlich ärztlich verordnetes, medizinisches Cannabis entsprechend der ärztlichen Vorgaben und Dosierungsanleitungen einnehme“ und es „möglicherweise (…) zutreffen (mag), dass in der Vergangenheit ein Konsum von Nicht-Medizinalcannabis stattgefunden“ habe „und hierbei der Konsum von Cannabis und das Führen von eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt wurden“, nun aber eine Umstellung auf legalen Konsum erfolgt sei (vgl. anwaltliches Schreiben vom 24. Februar 2021, BA 001, Bl. 52), ergibt sich daraus nicht, dass zur Ausräumung entstandener Fahreignungszweifel zunächst die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 12 LA 191/16), d. h. hier der Zeitpunkt des Bescheids der Beklagten.“

So liegt der Fall.
Auf die von der Klage-und Antragsschrift (Seite 2) angeführte Rechtsprechung kommt es dabei nicht an. Die Bescheinigung von „C.“ ist irrelevant und kommt es auf diese Angaben von „C.“, D., vom April 2021 nicht an. Soweit die Klage- und Antragsschrift (Seite 1) hier ein Datum eines Gutachtens vom 20. Februar 2021 angibt, vermag das Gericht dieses nicht nachzuvollziehen, weil nämlich in dem Haarentnahmeprotokoll (Bl. 12 Gerichtsakte) der „DROGENDETEKTIVE“ vom 16. April 2021 schon von einer Entnahme erst am 14. April 2021 die Rede ist, die sodann auch bei C. erst am 21. April 2021, 13:40 Uhr, eingegangen war (Bl. 8 Gerichtsakte), mithin nach Ergehen des hier maßgeblichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, zugestellt am 19. April 2021. Also ist ein solcher Befund hier unbeachtlich.

Aber auch diese vermeintlich gutachtliche Stellungnahme von C. ergibt nichts anderes als das im Verwaltungsverfahren beigezogene und maßgebliche labortechnische Gutachten der Rechtsmedizin der MHH (s.o.). Denn selbst bei C. heißt es schon, dass sich ein „gelegentlicher Konsum“ nicht ausschließen lässt. Damit relativiert sich dieses Gutachten von selber.

Zwar heißt es weiter, dass (entsprechend den gültigen Beurteilungskriterien der Fahreignungsdiagnostik) eine mittlere Haarwachstumsgeschwindigkeit von 1 cm pro Monat angenommen werden könne, weiter aber zudem, dass die

„Untersuchung einer unsegmentierten Haarprobe von mehr als 6 cm Länge ... aufgrund des auftretenden Verdünnungseffektes nicht zu empfehlen <ist>. Bei bestehendem Verdacht auf einen Drogenabusus ist ggf. die Untersuchung eines kürzeren Haarsegmentes bzw. eine fraktionierte Untersuchung mehrerer Haarsegmente zu empfehlen.“

Nach diesen Relativierungen bzw. Selbstentkräftigungen alleine schon kommt es auf die Befundung durch C. nicht an. Diese vermag den Befund der MHH nicht zu erschüttern.

Hinzu kommt, dass die Haare der Antragstellerin, insbesondere das entnommene Haarsegment in einer Länge von ca. 30 cm, „gefärbt“ waren, Bl. 12 Gerichtsakte. Damit ist die Validität einer labortechnischen Untersuchung auf Betäubungsmittel erst recht erschüttert, hier völlig zerstört und nicht zu Gunsten der Antragstellerin gegeben.

Schließlich hatte auch der polizeiliche Vortest bereits Drogenkonsum nachgewiesen:

Im Report der Polizei vom 20. Februar 2021 heißt es dazu (Blatt 3 Verwaltungsvorgang)

„Sog. Protzek-Test verlief positiv auf AMP und THC“

und insoweit erneut (Blatt 4/5 Verwaltungsvorgang):

„Drogenvortest durchgef.: Ja

 Drogenvortest mittels: Urin-Vortest

- THC: positiv

- Amfetamin/Metamfetamin: positiv“

Danach bleibt der Versuch der Antragstellerin, einen entsprechenden Drogenkonsum zu verneinen und das maßgebliche Gutachten der MHH abzuschwächen, untauglich. Es liegt Personenidentität vor; die sog. Haaranalyse vom C. steht dem nicht entgegen und führt nicht einmal zur etwaigen Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu die Verfahren 7 B 3426/19 u. 7 A 3252/19 mit dortigem Beweisbeschluss vom 24. Januar 2020).

Offen bleiben muss hier zudem ein etwaiger Zusammenhang mit / zu einer Schwangerschaft und / oder einer Medikamenteneinnahme. Einen solchen will die Antragstellerin zwar offenbar ansprechen (schon außergerichtlich, aber auch noch in der Klage- und Antragsschrift vom 18. Mai 2021, Seite 2 unten), bekundet ihn indessen nicht einmal ansatzweise substantiiert. Den gibt es auch nicht.

Nach Allem verbleibt es bei dem Befund der MHH.

2.

Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, so wäre im Rahmen einer isoliert vorzunehmenden Abwägung unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens und der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hier maßgeblich darauf abzustellen, dass selbst die von der Antragstellerin im Eilverfahren hierzu evtl. geltend zu machenden Gründe (Schwangerschaft?) das allgemeine Schutzinteresse vor den im Straßenverkehr ansonsten drohenden Gefahren nicht zu überwiegen geeignet sind. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb selbst der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -). Mithin greift auch ein eventuelles diesbezügliches Vorbringen der Antragstellerin – wie auch ihr Vorbringen insgesamt – nicht durch.

Danach verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht, der die Antragstellerin allerdings auch bereits nachgekommen ist, siehe Bl. 40/41 des Verwaltungsvorgangs).

Der angegriffene Bescheid ist – dies bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren – auch im Übrigen, mithin insgesamt rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.