Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.2016, Az.: 8 KN 128/15

Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.06.2016
Aktenzeichen
8 KN 128/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen am 24. September 2014 beschlossenen Änderungssatzung, der die Absenkung des sogenannten Ledigenzuschlags nach § 15 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen von 20 % auf 10 % mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bestimmt, ist rechtmäßig.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der jeweils zu vollstreckenden Kostenforderung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Absenkung des sogenannten Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % durch die Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Die im Jahr 1953 geborene Antragstellerin zu 1. ist seit dem 1. Januar 1991 Mitglied der Antragsgegnerin. Sie ist unverheiratet und hat keine Kinder. Sie erreicht die Regelaltersgrenze zum November 2018, beabsichtigt aber einen vorzeitigen Rentenbeginn zum 2. Januar 2018. Ihr monatlicher Rentenanspruch beträgt ausweislich der Rentenanwartschaftsmitteilung vom Februar 2015 zum 1. November 2018 voraussichtlich 2.791,78 EUR.

Der im Jahr 1957 geborene Antragsteller zu 2. ist seit dem 1. Juli 1983 Mitglied der Antragsgegnerin. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird voraussichtlich ab dem 1. Mai 2018 eine gekürzte und ab dem 1. Mai 2023 eine Altersrente in voller Höhe beziehen. Sein monatlicher Rentenanspruch beträgt ausweislich der Rentenanwartschaftsmitteilung vom Februar 2015 zum 1. Mai 2018 voraussichtlich 2.330,74 EUR und zum 1. Mai 2023 voraussichtlich 3.452,29 EUR.

Die Antragsgegnerin hat durch die von ihrer Kammerversammlung als Satzung erlassene Alterssicherungsordnung zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen die Ärzteversorgung Niedersachsen errichtet. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Antragsgegnerin und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 12 Absatz 4 des Heilkammergesetzes die Versorgung nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung zu gewähren. Die Ärzteversorgung Niedersachsen kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet.

Nach § 15 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - ASO - in der zuletzt am 30. September 2015 (Niedersächsisches Ärzteblatt Dezember 2015, S. 34 f.) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geänderten Fassung hat jedes Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente (Abs. 1 Satz 1). Der Jahresbetrag der individuellen Altersrente errechnet sich für jeden Anspruchsberechtigten anhand der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage für die Altersrente (Abs. 5) und der Summe seiner erworbenen Steigerungszahlen (Abs. 6 und 7). Sind nach verbindlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag zu der Altersrente (sog. Ledigenzuschlag, Abs. 9 Satz 1). Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Alterssicherungsordnung mit Ausnahme des Anspruches auf Sterbegeld nach § 23 Alterssicherungsordnung dauernd ausgeschlossen (Abs. 9 Satz 2).

Die Höhe des Ledigenzuschlags nach § 15 Abs. 9 Satz 1 ASO beträgt bei Mitgliedern, deren Beginn der Altersrente bis zum 31. Dezember 2014 eingetreten ist, 20 % der Altersrente und bei Mitgliedern, deren Beginn der Altersrente ab dem 1. Januar 2015 eingetreten ist oder eintritt, 10 % der Altersrente. Die Absenkung des Ledigenzuschlags mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ergibt sich aus Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Satzung zur Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigte diese Änderungssatzung am 16. Oktober 2014. Der Präsident der Ärztekammer Niedersachsen fertigte die Änderungssatzung am 28. Oktober 2014 aus. Sie wurde im Niedersächsischen Ärzteblatt Dezember 2014, S. 33 f., bekanntgemacht.

Gegen diese Änderungssatzung und die damit verbundene Absenkung des Ledigenzuschlags richten sich die Normenkontrollanträge der Antragsteller.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist am 23. Juli 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen und unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 8 KN 128/15 registriert worden. Er hat sich zunächst gegen die Ärzteversorgung Niedersachsen gerichtet. Nach einem Hinweis des Berichterstatters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 erklärt, den Antrag nur noch gegen die Antragsgegnerin zu richten. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat der Antragsänderung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 zugestimmt. Die Antragsgegnerin hat Einwände gegen die Wirksamkeit der parteiauswechselnden Antragsänderung innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Frist nicht erhoben.

Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist am 17. September 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen und unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 8 KN 156/15 erfasst worden.

Die Antragsteller machen geltend, sie würden die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlags im Zeitpunkt des Renteneintritts erfüllen. Sie seien ledig. Es seien keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen vorhanden. Dies würde sich absehbar bis zum Renteneintritt nicht ändern.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags sei rechtswidrig. Auch wenn seine Einführung verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen sein mag, unterfalle der Ledigenzuschlag in seinem Bestand dem Schutz des Art. 14 GG. Auf Eigenleistungen zurückzuführende Renten und Rentenanwartschaften seien eigentumsrechtliche Positionen, und zwar auch hinsichtlich der Teile, die nicht auf eigenen Leistungen des Betroffenen beruhten. Schutzobjekt sei die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt. Altersrente und Ledigenzuschlag bildeten eine Einheit, deren Aufspaltung nicht nur künstlich erscheine, sondern den Zweck des Eigentumsschutzes von Versorgungsanwartschaften verfehle. Er diene der Kompensation von Versorgungsleistungen, die anderen rentenbezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds zukämen. Er würde bei den Vorabberechnungen der Rente nur deshalb nicht ausgewiesen, weil seine Auszahlung vom Vorliegen bestimmter Familienverhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abhänge. Der Senat habe in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 für die Zahnärzteversorgung in einer vergleichbaren Konstellation einen Eigentumsschutz angenommen. Dass in dieser Entscheidung nicht der Ledigenzuschlag, sondern die Altersrente lediger Mitglieder gekürzt worden sei, könne vernachlässigt werden. Denn es handele sich nur um Berechnungsmodalitäten der Versorgungsleistungen, betreffe ledige Mitglieder aber in gleicher Weise. Die Absenkung des Ledigenzuschlags greife daher in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Dies gelte für Mitglieder, die bereits eine konkrete Rentenanwartschaft erworben hätten, jedenfalls aber für Mitglieder, die kurz vor dem Renteneintritt stünden. Handele es sich bei dieser Absenkung formal um eine Enteignung, sei diese schon mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Auch wenn es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handeln sollte, diene diese nicht einem Gemeinwohlzweck und sei unverhältnismäßig. Ein legitimer Gemeinwohlzweck könne sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht aus Solidaritätserwägungen ergeben. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sei der berufsständischen Versorgung der Solidargedanke fremd. Prinzipiell tragfähiger Grund einer Absenkung könnten zwar Gefährdungen der Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung oder Änderungen versicherungsmathematischer Berechnungen sein. Solche habe die Antragsgegnerin aber nicht konkret aufgezeigt. Sie - die Antragsteller - könnten diese und insbesondere die Erforderlichkeit einer Absenkung gerade auf 10 % daher nicht nachvollziehen. Selbst bei Vorlage nachvollziehbarer versicherungsmathematischer Berechnungen wäre eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge erforderlich, die diesen eine Kompensation der Rentenverluste durch den Aufbau einer anderen Versorgung ermögliche. Dies sei allenfalls solchen Mitgliedern möglich, deren Renteneintritt etwa 10 bis 12 Jahre nach der Änderungssatzung erfolge. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit sei daher eine stufenweise Absenkung des Ledigenzuschlags von 1 % pro Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren geboten. Einer solchen Übergangsregelung habe auch der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. September 2014 maßgebliche Bedeutung für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit beigemessen. Eine vergleichbare Übergangsregelung finde sich auch im Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags verstoße auch gegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Für die rentennahen Jahrgänge komme die Absenkung des Ledigenzuschlags einer echten Rückwirkung nahe. Sie - die Antragsteller - hätten in den Fortbestand des Ledigenzuschlags vertraut. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zu 1. noch mit Schreiben vom 3. Juli 2012 auf die Möglichkeit der Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % hingewiesen. Ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig. Dafür komme es nicht darauf an, dass die Gewährung des Ledigenzuschlags weder verfassungs- noch einfachrechtlich zwingend vorgeschrieben sei. Denn durch die Einführung des Ledigenzuschlags sei eine normative Situation eingetreten, die einer beliebigen Modifikation entgegenstehe und eine solche nur noch unter Beachtung von Vertrauensschutzaspekten zulasse. Das Vertrauen sei maßgeblich durch die unveränderte Gewährung des Ledigenzuschlags während der gesamten Dauer ihrer Mitgliedschaft und sogar darüber hinaus seit 1965 entstanden. Aufgrund dieses Umstands unterscheide sich der Ledigenzuschlag von der sonstigen Altersrente, hinsichtlich der stets mit Änderungen gerechnet werden müsse.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags verstoße auch gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Willkürverbot. Es fehle an nachvollziehbaren Gründen für die Absenkung. Die Belastung ausschließlich lediger Mitglieder begründe für diese ein Sonderopfer, das nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2014 zu einer vergleichbaren Konstellation in der Zahnärzteversorgung rechtswidrig sei. Die Gruppe der ledigen Mitglieder habe eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung nicht verursacht. Die Lasten müssten daher gleichmäßig auf die Gruppen der Mitglieder mit und ohne Hinterbliebene verteilt werden.

Die Antragsteller beantragen,

Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Satzung zur Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen für unwirksam zu erklären, soweit damit der Ledigenzuschlag von 20% auf 10% reduziert worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag anzulehnen.

Sie macht geltend, der Ledigenzuschlag sei nicht vom Schutz des Art. 14 GG umfasst. Er beruhe nicht darauf, dass das ledige Mitglied gegenüber anderen Mitgliedern höhere, zusätzliche Beiträge entrichtet habe. Der Ledigenzuschlag werde nicht als höhere Versorgungsleistung gewährt, sondern um einen pauschalen Ausgleich zwischen den Mitgliedern ohne und den mit Hinterbliebenen zu schaffen. Es bestehe danach eine bloße, nicht geschützte Aussicht auf die zusätzliche Versorgungsleistung. Diese könne bis zum Renteneintritt ohne Weiteres wieder entfallen. Sie - die Antragsgegnerin - habe lediglich den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum ausgeschöpft, der auch durch Regelungen anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht eingeengt werde. Der Ledigenzuschlag habe zudem von Anbeginn an unter dem Vorbehalt der versicherungsmathematisch korrekten Zuordnung von Versicherungsrisiken gestanden. Er unterscheide sich damit deutlich von der Altersrente und müsse auch anders behandelt werden als diese.

Die Antragsteller hätten auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den unveränderten Fortbestand des Ledigenzuschlags entwickeln können. Es fehle schon an dem hierfür erforderlichen hinreichenden personalen Bezug zur Beitragsleistung des Mitglieds.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags sei auch nicht willkürlich erfolgt. Geänderte tatsächliche Umstände ließen gerade mit Blick auf die Ausgleichsfunktion des Ledigenzuschlags diesen nur noch in einer Höhe von 10 % angemessen erscheinen. So sei die Lebenserwartung ihrer Mitglieder seit Gründung der Ärzteversorgung 1964 im Durchschnitt um 4,8 Jahre gestiegen. Gleichzeitig sei der Anteil männlicher Mitglieder deutlich gesunken und bleibe heute hinter dem Anteil weiblicher Mitglieder zurück. Zudem habe sich die bei Gründung vorherrschende Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen grundlegend geändert. Die versicherungsmathematischen Erwägungen im Einzelnen habe der Versicherungsmathematiker H. in der Kammerversammlung erläutert. Eine mangelnde Anpassung des Ledigenzuschlags an die genannten Umstände würde letztlich zu einer Benachteiligung der Mitglieder mit Hinterbliebenen führen, da ein zu hoher Ledigenzuschlag die Überschussbeteiligung vermindere. Auch eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge sei daher nicht erforderlich. Eine Übergangsregelung perpetuiere vielmehr in unzulässiger Weise die durch einen zu hohen Ledigenzuschlag eingetretene Benachteiligung der Mitglieder mit Hinterbliebenen. Mit der Absenkung des Ledigenzuschlags habe sie - die Antragsgegnerin - eine Neubewertung des Solidaritätsgedankens vorgenommen. Entgegen der Annahme der Antragsteller dürfe sie bei der Bemessung der Beiträge und der Leistungen Aspekte der Solidarität und des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigen. Hiermit stehe es auch nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2014 in Einklang, wenn möglichst viele Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung herangezogen würden, also auch die Mitglieder, die mangels Hinterbliebener solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen könnten.

Der Senat hat die Normenkontrollanträge der Antragsteller durch den in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2016 ergangenen Beschluss gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden gerichtlichen Aktenzeichen 8 KN 128/15 verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach dem Antrag der Antragsteller die Bestimmung in Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Satzung zur Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - ASO -, mit der der sogenannte Ledigenzuschlag nach § 15 ASO von 20 % auf 10 % reduziert worden ist. Angesichts des begrenzten und von den übrigen Bestimmungen der Änderungssatzung klar trennbaren Regelungsgehalts sieht der Senat keinen Anlass, diesen Antragsgegenstand zu erweitern und auch die übrigen Bestimmungen der Änderungssatzung einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. zu dieser Möglichkeit im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59; Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, § 47 Rn. 87 (Stand: Juli 2005) jeweils mit weiteren Nachweisen).

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 des Niedersächsischen Justizgesetzes - NJG - statthaft. Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat mit ihrem Beschluss zur Änderung der ASO vom 24. September 2014 Satzungsrecht gesetzt, das in Form der beschlossenen Änderungssatzung Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann.

2. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auch eine natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, NVwZ-RR 2006, 36, 37; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14). Ausreichend, aber auch erforderlich, ist daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - BVerwG 6 CN 4.00 -, Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1; Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217 f.).

Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist es möglich, dass sie durch die Absenkung des Ledigenzuschlags in der Alterssicherungsordnung der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt sein können. Dafür ist es unerheblich, dass sie das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und derzeit noch keine Versorgungsleistungen beziehen. Die Antragsteller sind nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), Pflichtmitglieder der Ärztekammer Niedersachsen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HKG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ASO damit auch Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen. Aus diesem Mitgliedschaftsverhältnis können auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls Anwartschaften auf Versorgungsleistungen resultieren, die abhängig von ihrer Entstehung und rechtlichen Ausgestaltung dem Schutz nach Art. 14 GG oder dem Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen. Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist es jedenfalls möglich, dass sie eine Anwartschaft auf den Ledigenzuschlag erworben haben und sie durch dessen Absenkung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein können. Unabhängig davon ergibt sich eine Antragsbefugnis auch mit Blick darauf, dass beide Antragsteller in absehbarer Zeit das Rentenalter erreichen und dann von der Absenkung des Ledigenzuschlags und einer damit verbundenen Reduzierung satzungsrechtlicher Versorgungsleistungen betroffen sein werden und auch insoweit in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein können.

3. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die beanstandete Rechtsvorschrift erlassen hat. Antragsgegner ist die juristische Person als Rechtsträger desjenigen Organs, das im Rechtsetzungsverfahren die maßgebliche Entscheidung getroffen hat (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2009 - 7 N 08.1140 -, juris Rn. 25; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 60). Richtige Antragsgegnerin ist danach hier die Ärztekammer Niedersachsen. Denn die streitgegenständliche Änderungssatzung wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a ASO von der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen beschlossen.

Die Antragstellerin zu 1. hat ihren zunächst gegen die Ärzteversorgung Niedersachsen, eine rechtsfähige Einrichtung der Ärztekammer Niedersachsen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ASO), gerichteten Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 dahin geändert, dass der Antrag nur noch gegen die Antragsgegnerin gerichtet sein soll. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 in diese Antragsänderung eingewilligt. Die Antragsänderung ist damit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - BVerwG 8 CN 1.08 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 177; Hessischer VGH, Urt. v. 7.4.2014 - 3 C 914/13.N -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.10.2006 - 5 D 24/04 -, juris Rn. 57), zulässig und führt zur Auswechslung der Antragsgegnerin.

4. Der Antrag wahrt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 24. September 2014 beschlossene Änderungssatzung wurde im Niedersächsischen Ärzteblatt Dezember 2014, S. 33 f., bekanntgemacht. Der Antrag beider Antragsteller, einschließlich der den Parteiwechsel auslösenden Antragsänderung der Antragstellerin zu 1., gingen innerhalb der Jahresfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Änderungssatzung, mit der der Ledigenzuschlag nach § 15 ASO von 20 % auf 10 % reduziert worden ist, weist weder in formeller noch in materieller Hinsicht Rechtsfehler auf, die zur Unwirksamkeit dieser Regelung führen.

1. Die Änderungssatzung findet ebenso wie die Alterssicherungsordnung selbst eine Rechtsgrundlage in der Satzungsermächtigung des § 12 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 5 HKG. Danach kann neben der Altersrente auch eine andere durch Satzung vorgesehene Leistung gewährt werden. Gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG ist der Umfang dieser Leistungen durch Satzung zu bestimmen; dies gilt sowohl für die erstmalige Festlegung als auch für nachfolgende Änderungen.

Diese Satzungsermächtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2006 - 8 LA 118/05 -, juris Rn. 9).Der Gesetzgeber darf Selbstverwaltungsträger - zu denen die Antragsgegnerin als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts gehört - zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter und damit zum Erlass von Satzungsrecht ermächtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191, 251 ff.; Beschl. v. 5.12.2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, BVerfGE 107, 59, 94). Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Demgemäß müssen die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein und die Berufsangehörigen an der Willensbildung angemessen partizipieren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, a.a.O., S. 216 f.).

Diese Grenzen überschreitet die Satzungsermächtigung in § 12 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nrn. 1 und 5 HKG nicht. Sie definiert die Handlungsbefugnisse der Antragsgegnerin. Die Ermächtigung, "andere durch Satzung vorgesehene Leistungen" zu gewähren, ist durch den vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 HKG konkret definierten Zweck der berufsständischen Versorgungseinrichtung beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 66; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften, LT-Drs. 15/355, S. 12 f.) und daher hinreichend bestimmt. Die Partizipation der Berufsangehörigen an der Rechtsetzung ist dadurch gewährleistet, dass die von allen Kammermitgliedern zu wählende Kammerversammlung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HKG) über die Alterssicherungsordnung und deren Änderungen beschließt (vgl. § 25 Nr. 1 Buchst. i HKG).

2. Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Änderungssatzung ist formell rechtmäßig.

Über die Alterssicherungsordnung und deren Änderungen beschließt nach § 25 Nr. 1 Buchst. i HKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst a. ASO die Kammerversammlung. Der Beschluss bedarf nach § 5 Abs. 2 ASO der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und der Beschluss der Kammerversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 26 Abs. 1 HKG der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Kammer.

Diese formellen Anforderungen sind hier erfüllt. Die Änderungssatzung ist von der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 24. September 2014 beschlossen worden. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigte die Änderungssatzung am 16. Oktober 2014. Der Präsident der Ärztekammer Niedersachsen fertigte die Änderungssatzung am 28. Oktober 2014 aus. Die Änderungssatzung und der zugrunde liegende Beschluss der Kammerversammlung wurden im Niedersächsischen Ärzteblatt Dezember 2014, S. 33 f., bekanntgemacht.

3. Artikel 1 Nr. 7 der von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. September 2014 beschlossenen Änderungssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Die Absenkung des Ledigenzuschlags nach § 15 ASO von 20 % auf 10 % mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a. Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe stehen der Absenkung des Ledigenzuschlags ersichtlich nicht entgegen. Der Ledigenzuschlag zur Altersrente ist bereits keine Versorgungsleistung, zu deren Gewährung die Antragsgegnerin nach dem Leistungskatalog des § 12 Abs. 4 HKG verpflichtet ist. Sie kann diesen satzungsrechtlich vorsehen, unter Ausübung ihrer Satzungsautonomie aber auch wieder ändern oder vollständig abschaffen.

b. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt kein grundrechtlich geschütztes Eigentum. Der von der Antragsgegnerin satzungsrechtlich gewährte Ledigenzuschlag zur Altersrente zählt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - bereits nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen.

Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus einer der sogenannten 1. Säule der Alterssicherungssysteme (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4) zuzuordnenden gesetzlichen Versorgung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. -, BVerfGE 126, 369, 391 f. mit weiteren Nachweisen) oder, wie hier, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014 - BVerwG 8 B 68.13 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen) gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 -, BVerfGE 100, 1, 32 f.; Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 284 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hieran gemessen zählen die von der Antragsgegnerin gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)). Für den von der Antragsgegnerin satzungsrechtlich gewährten Ledigenzuschlag zur Altersrente gilt dies indes nicht (so schon Senatsbeschl. v. 13.1.2011 - 8 PA 241/10 -, juris Rn. 12; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 31 (zum Ledigenzuschlag zur Altersrente eines Steuerberaterversorgungswerks)). Denn der Ledigenzuschlag beruht nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds. Im Versorgungssystem der Antragsgegnerin wird der Ledigenzuschlag nicht deshalb gewährt, weil das Mitglied ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber anderen Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen höhere, zusätzliche Beiträge entrichtet hat. Die Antragsgegnerin gewährt ihren Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige den Ledigenzuschlag vielmehr zur bloßen pauschalen Kompensation von Nachteilen gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen, denen wegen der Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mittelbar Vorteile zukommen. Insoweit unterscheidet sich der Ledigenzuschlag signifikant von der Altersrente, die nach § 15 Abs. 5 bis 7 ASO unabhängig vom Vorhandensein sonstiger rentenbezugsberechtigter Angehöriger nur deshalb gewährt wird, weil das Mitglied Beiträge geleistet hat, und nur in einer Höhe gewährt wird, die maßgeblich vom Umfang der eigenen Beitragsleistungen abhängt. Im Übrigen steht einer individuellen Zurechnung geleisteter Beiträge zu einem zu gewährenden Ledigenzuschlag entgegen, dass die Voraussetzungen für dessen Entstehen erst im Zeitpunkt des Renteneintritts vorliegen müssen und in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls auch erstmalig vorliegen können.

Die im Versorgungssystem der Antragsgegnerin vorgenommene Verknüpfung des an Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gewährten Ledigenzuschlags mit der Hinterbliebenenversorgung legt es - auch nach den Ausführungen der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung - nahe, diese beiden Versorgungsleistungen in gleicher Weise rechtlich einzuordnen. Leistungen der Hinterbliebenenversorgung unterfallen auch nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Es mangelt auch für diese an einem hinreichend personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne jede eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 507 (zur Hinterbliebenenrente eines ärztlichen Versorgungswerks); Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 300 f. (zur gesetzlichen Rentenversicherung); BVerwG, Urt. v. 27.5.2009 - BVerwG 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99, 106 f. (zur Hinterbliebenenrente eines Rechtsanwaltsversorgungswerks)).

Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - aus dem Urteil des Senats vom 12. Juni 2014 - 8 LC 130/12 -. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Absenkung der Altersrentenanwartschaften lediger Mitglieder durch das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen. Dessen Finanzierungssystem beruhte vor der streitigen Satzungsänderung auf einem (in Teilen modifizierten) individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris Rn. 37). Bei diesem Finanzierungssystem ist die individuelle Äquivalenz und auch die damit verbundene individuelle Zurechnung von geleisteten Beiträgen und gewährten Versorgungsleistungen von vorneherein stärker ausgeprägt als bei dem von der Antragsgegnerin gewählten Finanzierungssystem, dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren (vgl. ÄVN, Ärzteversorgung aktuell 2013, S. 19, veröffentlicht unter www.aevn.de, und zu den Finanzierungssystemen: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl., Berufsständische Versorgungswerke, § 16 Rn. 49 ff.). Zudem beruhten die Altersrentenanwartschaften allein und vollumfänglich auf individuellen Beitragsleistungen des jeweiligen Mitglieds und waren deshalb dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen. Hiervon abweichend besteht im Versorgungssystem der Antragsgegnerin neben der Altersrentenanwartschaft, die auf individuellen Beitragsleistungen beruht und deshalb den grundgesetzlichen Eigentumsschutz genießt, der Ledigenzuschlag, der gerade nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds beruht und deshalb auch nicht eigentumsrechtlich geschützt ist.

c. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt auch die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen zum Nachteil der Versicherten am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlichrechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung)). Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, deren Finanzierungssystem - wie dasjenige der Antragsgegnerin - auf einem kapitalbasierten, offenen Deckungsplanverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - BVerwG 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54; Beschl. v. 16.4.2010 - BVerwG 8 B 118.09 -, juris Rn. 8; Urt. v. 21.9.2005 - BVerwG 6 C 3.05 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350).

Nach diesem vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Maßstab ist zweifelhaft, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags überhaupt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Der Ledigenzuschlag wird zwar durch Beitragsleistungen der Gesamtheit aller Mitglieder und nicht aus Mitteln Dritter, die der Antragsgegnerin im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zufließen, finanziert. Es erscheint aber durchaus fraglich, ob durch die von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vorgenommene Absenkung der satzungsrechtlich den Mitgliedern ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige zugesagte Umfang der Altersversorgungsleistungen wesentlich vermindert wird. Ausgehend davon, dass die satzungsrechtlich zugesagte Versorgungsleistung sich zunächst aus der Altersrente und dem darauf gewährten Ledigenzuschlag von 20 % zusammensetzte (= gesamte Altersversorgungsleistung von 100 %) und nur letzterer auf 10 % reduziert worden ist, ergibt sich stets eine Verminderung der gesamten Altersversorgungsleistung von unter 10 %. Für die Antragstellerin zu 1. beträgt die Altersrente zum 1. November 2018 voraussichtlich 2.791,78 EUR. Danach ergäbe sich eine Altersversorgungsleistung bei einem Ledigenzuschlag von 20 % in Höhe von 3.350,14 EUR (= 100 %) und bei einem Ledigenzuschlag von 10 % in Höhe von 3.070,96 EUR (= 91,7 %). Für den Antragsteller zu 2. beträgt die Altersrente zum 1. Mai 2023 voraussichtlich 3.452,29 EUR. Danach ergäbe sich eine Altersversorgungsleistung bei einem Ledigenzuschlag von 20 % in Höhe von 4.142,75 EUR (= 100 %) und bei einem Ledigenzuschlag von 10 % in Höhe von 3.797,52 EUR (= 91,7 %).

Ob eine derartige Verminderung der Altersversorgungsleistung wesentlich ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung des Senats. Denn ein mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundener Eingriff in geschützte Rechte der Mitglieder ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige ist jedenfalls gerechtfertigt. Die zur Absenkung des Ledigenzuschlags führende Satzungsregelung ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

Der Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich berechtigt, in das satzungsrechtlich bestimmte Versorgungssystem ordnend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur gesetzlichen Rentenversicherung); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 35 (zu einem Steuerberaterversorgungswerk); OVG Saarland, Urt. v. 19.1.2011 - 3 A 417/09 -, juris Rn. 82 (zu einem Notarversorgungswerk)). Versorgungsanwartschaften ist - insbesondere wegen des im Regelfall längeren Zeitraums, der zwischen dem Erwerb und der Realisierung eines Versorgungsanspruchs liegt - die Möglichkeit von Änderungen immanent (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151, 182; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012 - OVG 12 B 28.11 -, juris Rn. 26 und 43). Dem Satzungsgeber kommt daher bei der ändernden Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2005, a.a.O.). Änderungen müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008, a.a.O., S. 181 f.; BVerwG, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 6; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Knüpft der Satzungsgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des versicherten Mitglieds, hat er zudem den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 287 f.; Beschl. v. 15.7.1987 - 1 BvR 488/86 u.a. -,     BVerfGE 76, 220, 244 f.; Beschl. v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1, 11 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012, a.a.O., Rn. 26). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Beschränkung von Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen in dem Maße, in dem diese durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des versicherten Mitglieds geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.; Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 7; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40).

Diesen Anforderungen wird die hier vorgenommene Absenkung des Ledigenzuschlags gerecht.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke. Sie hat nachvollziehbar auf geänderte tatsächliche Umstände hingewiesen, die als solche auch von den Antragstellern nicht infrage gestellt werden. Danach ist die Lebenserwartung ihrer Mitglieder seit Gründung der Ärzteversorgung 1964 im Durchschnitt um 4,8 Jahre gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil männlicher Mitglieder deutlich gesunken und bleibt heute hinter dem Anteil weiblicher Mitglieder zurück. Die Antragsgegnerin hält nach versicherungsmathematischen Kriterien einen Ledigenzuschlag in Höhe von 20 % für nicht mehr angemessen. Nach den Berechnungen des Versicherungsmathematikers der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2013 ist zur Herstellung einer Wertgleichheit der Anwartschaften von Mitgliedern mit und ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige abhängig vom Altersrentenbeginn im Durchschnitt ein Ledigenzuschlag zwischen 8,7 % (Altersrentenbeginn 62 Jahre) und 10,4 % (Altersrentenbeginn 67 Jahre) gerechtfertigt. Eine mangelnde Anpassung des Ledigenzuschlags an diese Umstände führt nach Ansicht der Antragsgegnerin zu einer Benachteiligung der Mitglieder mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen, da er die Überschussbeteiligung vermindert. Dem soll durch eine verstärkte Heranziehung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung begegnet werden.

Die Antragsgegnerin verfolgt damit das Ziel, den Ledigenzuschlag auf eine nach versicherungsmathematischen Kriterien angemessene Höhe abzusenken und so auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems zu stärken und zu sichern. Dieses Ziel dient dem legitimen Gemeinwohlzweck, die Finanzierung der Versorgungsleistungen zu sichern und dadurch die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller Mitglieder zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und vor allem demografischen Entwicklungen anzupassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.). Die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - BVerwG 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352 mit weiterem Nachweis).

Die Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgt zugleich das weitere Ziel, den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Erwägungen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs dem System der berufsständischen Versorgung nicht fremd (vgl. Groepper, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum berufsständischen Versorgungsrecht, in: NJW 1999, 3008, 3010). Es ist vielmehr auch für die berufsständische Versorgung legitimer Gemeinwohlzweck, einen möglichst großen Kreis von Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an einer Versorgungsaufgabe zu beteiligen und so den Solidaritätsgedanken zur Geltung zu bringen und einen gewissen sozialen Ausgleich zwischen den Mitgliedern vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746, 747; BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102; Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 330 f.; Beschl. v. 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28). Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel steht mit dem Solidaritätsgedanken in Einklang, der es rechtfertigt, Belastungen auf möglichst viele Mitglieder zu verteilen und sie in gewissem Rahmen auch für die Finanzierung solcher Versorgungsleistungen heranzuziehen, auf die voraussichtlich kein (abgeleiteter) Anspruch entstehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.2.2000 - BVerwG 1 B 82.99 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41).

Zur Erreichung dieser Ziele ist die Absenkung des Ledigenzuschlags geeignet.

Sie ist auch erforderlich. Gleich geeignete Mittel mit geringerer Eingriffsintensität sind nicht ersichtlich. Für die Erreichung des Ziels, den sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken, ist dies offensichtlich. Eine stärkere Heranziehung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung ist nur durch eine Absenkung oder Aufhebung des diese Heranziehung bisher kompensierenden Ledigenzuschlags möglich. Aber auch zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems fehlt es der Absenkung des Ledigenzuschlags nicht an der Erforderlichkeit. Die Absenkung des Ledigenzuschlags entlastet die im Versorgungssystem der Antragsgegnerin für die Gewährung von Altersrenten gebildete Deckungsrückstellung. Die von der Antragsgegnerin erstrebte Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ist danach gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit ohne die Absenkung des Ledigenzuschlags gefährdet wäre. Andere, im Ergebnis gleich wirksame Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems sind zwar durchaus möglich. Es ist aber nicht erkennbar, dass solche Maßnahmen eine geringere Eingriffsintensität aufweisen würden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, NJW 2016, 700, 702 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Maßnahmen, die das Beitragsniveau erhöhen, tangieren jedenfalls alle Mitglieder in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und bewirken damit eine eher höhere Eingriffsintensität als die hier zu beurteilende Maßnahme. Maßnahmen, die das Leistungsniveau von Bestandsrenten absenken, greifen regelmäßig stärker in das schutzwürdige Vertrauen der Leistungsbezieher ein als Maßnahmen, die sich auf die Höhe von bloßen Rentenanwartschaften beziehen. Maßnahmen, die das Niveau von Altersrentenanwartschaften absenken, greifen in grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte ein und bewirken schon deshalb eine höhere Eingriffsintensität. Maßnahmen, die das Niveau von Hinterbliebenenrentenanwartschaften absenken, greifen in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und weisen deshalb keine geringere Eingriffsintensität als die hier zu Beurteilende auf.

Die Auswahlentscheidung des Satzungsgebers für eine der Maßnahmen mit vergleichbarer Eingriffsintensität ist von seiner weiten Gestaltungsfreiheit gedeckt. Dafür kommt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % mathematisch exakt berechnet ist. Anhand der von der Antragsgegnerin dargelegten Änderung der tatsächlichen Umstände, die als solche auch von den Antragstellern nicht infrage gestellt werden, ist nachzuvollziehen, dass die Zahl von Hinterbliebenen mit Versorgungsansprüchen und damit der relative Aufwand der Antragsgegnerin für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in den vergangenen Jahren gesunken ist. So lag der Aufwand für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten) im Jahr 1999 bei 22 % und im Jahr 2014 bei 13,45 % des Gesamtaufwandes für Versorgungsleistungen (vgl. ÄVN, Ärzteversorgung aktuell 2001, S. 8, und Ärzteversorgung aktuell 2016, S. 13, veröffentlicht unter www.aevn.de). Hieraus folgt zwangsläufig, dass die durch den Ledigenzuschlag zu kompensierenden Nachteile der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen, denen wegen der Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mittelbar Vorteile zukommen, geringer ausfallen und eine Absenkung des zur Kompensation gewährten Ledigenzuschlags rechtfertigen. Unerheblich ist hingegen, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Absenkung von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien richtig ist. Zum einen hat sich die Antragsgegnerin unter Inanspruchnahme ihres Gestaltungsspielraums für eine pauschale Bemessung des Ledigenzuschlags entschieden und eine - nach den versicherungsmathematischen Berechnungen vom 13. Dezember 2013 (Blatt 108 ff. der Gerichtsakte) durchaus mögliche - konkrete Berechnung des Ledigenzuschlags nach verschiedenen Mitgliedergruppen und -jahrgängen abgelehnt. Zum anderen ist die Absenkung des Ledigenzuschlags nach dem Konzept der Antragsgegnerin nicht allein an versicherungsmathematischen Kriterien orientiert; sie erstrebt vielmehr eine Stärkung des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Auch angesichts dieses legitimen Ziels besteht kein Bedürfnis zu klären, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % versicherungsmathematisch die allein richtige Entscheidung des Satzungsgebers gewesen ist. Maßgeblich ist, dass sich die Entscheidung im Rahmen des dem Satzungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hält, woran hier keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags ist auch angemessen. Sie wahrt nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1, 19; Beschl. v. 22.5.1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193, 208).

Der Eingriff wiegt nicht schwer. Es ist eine eigentumsrechtlich nicht geschützte Position betroffen, zu deren Gewährung die Antragsgegnerin weder einfach- noch verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Sie gewährt den Ledigenzuschlag zudem weiterhin, wenn auch in geringerer Höhe. Der Umfang von Versorgungsleistungen der Betroffenen mindert sich hierdurch um weniger als 10 %. Demgegenüber verfolgt die Antragsgegnerin mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke, wenn sie den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft stärken und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung langfristig sichern und verbessern will. Denn anders als im System der gesetzlichen Rentenversicherung werden finanzielle Risiken der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht vom Staat aufgefangen. Eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine personell begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit diesem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1987 - BVerwG 1 A 88.83 -, BVerwGE 77, 253, 254). Zugleich ist dem Solidaritätsprinzip der berufsständischen Versorgungseinrichtung im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Kriterien nachvollziehbare Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102). Die hier von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele sind damit für ihren (Fort-)Bestand und ihre Funktionsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Angesichts dieser Bedeutung erachtet der Senat die mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundene Belastung der betroffenen Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Personen als zumutbar.

Gleiches gilt mit Blick auf das vom Satzungsgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtende rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags tangiert Bestandsrenten nicht; sie bezieht sich ausschließlich auf Versorgungsanwartschaften. Die Antragsgegnerin hat damit lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und eine Rechtsposition zum Nachteil der Betroffenen verändert. Damit bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags lediglich eine unechte Rückwirkung (vgl. hierzu und zur Abgrenzung gegenüber einer echten Rückwirkung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, NVwZ 2016, 300, 302 f. mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Diese kommt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - einer echten Rückwirkung nicht, und zwar auch nicht für rentennahe Jahrgänge nahe, was zur Folge hätte, dass an die Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, 319 mit weiteren Nachweisen). Eine der echten Rückwirkung nahe kommende unechte Rückwirkung hat das Bundesverfassungsgericht maßgeblich bei einer Änderung von Steuerrechtsnormen mit Wirkung für im laufenden Veranlagungszeitraum bereits entstandene Steuerforderungen bejaht (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O.; vgl. neuerdings auch zum rückwirkenden Inkrafttreten kommunalabgabenrechtlicher Beitragssatzungen: Beschl. v. 12.11.2015, a.a.O., S. 305). Eine vergleichbare Konstellation ist hier allerdings nicht gegeben, da durch die Absenkung des Ledigenzuschlags bereits entstandene Versorgungsansprüche nicht tangiert sind.

Die danach gegebene unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 289). Das Gewicht des enttäuschten Vertrauens übersteigt hier auch nicht ausnahmsweise das Gewicht und die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe (vgl. zu dieser Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015, S. 305).

Anknüpfungspunkt eines Vertrauens der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige kann allein die seit mehreren Jahrzehnten unverändert erfolgende Gewährung eines Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % an Rentenbezieher sein. Weitere, ein Vertrauen bildende Umstände sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist zur Gewährung des Ledigenzuschlags einfach- oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Eine vergleichbare Leistung wird durch die gesetzliche Rentenversicherung und zahlreiche andere berufsständische Versorgungseinrichtungen nicht gewährt. In Rentenanwartschaftsmitteilungen weist die Antragsgegnerin die Mitglieder weder auf die Möglichkeit der Gewährung eines Ledigenzuschlags an sich noch auf dessen Höhe hin. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. anlässlich einer konkreten Nachfrage im Schreiben vom 3. Juli 2012 auf die Möglichkeit der Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % hingewiesen hat, handelt es sich um eine bloße Information über die seinerzeit geltende Rechtslage. Diese Information vermag - über den Bestand der seinerzeitigen Rechtslage hinaus - ein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Rechtslage nicht zu begründen. Der Ledigenzuschlag beruht auch nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Mitglieds, aufgrund derer es den Erwerb einer konkreten Versorgungsgegenleistung erwarten darf. Die damit verbleibende, wenn auch jahrzehntelange Gewährung des Ledigenzuschlags allein vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in eine fortwährende unveränderte Gewährung des Ledigenzuschlags, das sich gegenüber den mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgten Gemeinwohlzwecken durchsetzen könnte, nicht zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2012, a.a.O. (zur Streichung eines Kinderzuschusses zur Altersrente in der Ärzteversorgung)). Denn soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O., S. 319 f. mit weiteren Nachweisen).

Etwas Anderes gilt auch nicht für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, weil deren Möglichkeiten zur Kompensation der Absenkung des Ledigenzuschlags durch andere Versorgungsformen schon mit Blick auf einen bevorstehenden Renteneintritt eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein können. Solche Erschwernisse können auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen hindeuten, der zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit etwa durch Übergangsregelungen Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit ist der Zweck der von nachteiligen Veränderungen betroffenen Versorgungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.).

Eine besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige ist hier nicht festzustellen. Wie dargestellt ist mit dem Ledigenzuschlag eine Versorgungsleistung betroffen, die einen bloßen Ausgleich für ausbleibende Hinterbliebenenrentenleistungen bilden soll. Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessener Weise aufrechtzuerhalten. Gleiches ergibt sich, wenn man den Ledigenzuschlag seinem Pendant, der Hinterbliebenenversorgung, gegenüberstellt. Auch diese ist kein Einkommensersatz, sondern Unterhaltsersatz, also Ersatz für ausbleibende Unterhaltsleistungen eines Mitglieds. Die damit verbleibende Reduzierung dieses bloßen Ausgleichs vermag eine besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge nicht zu begründen. Deshalb bedarf es zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit auch keiner Übergangsregelungen für diese Personengruppe.

d. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416).

Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer strengen Bindung, die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten nur mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung dagegen davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen. Dem Gestaltungsspielraum sind jedenfalls umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87, 96 mit weiteren Nachweisen).

Eine nach diesen Maßstäben zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht. Durch die Absenkung des Ledigenzuschlags wird lediglich eine bisher gegebene Ungleichbehandlung teilweise beseitigt. Denn durch den Ledigenzuschlag wird den Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige bei gleichen Beitragsleistungen tatsächlich eine höhere Versorgungsleistung gewährt als Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen. Die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige können nicht beanspruchen, dass die hiermit verbundene Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen unverändert aufrechterhalten bleibt.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkt darüber hinaus zwar eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, da sie nur solche Mitglieder erfasst, die ab dem 1. Januar 2015 das Renteneintrittsalter erreichen. Den Mitgliedern, die vor diesem Datum das Renteneintrittsalter erreichen, wird der Ledigenzuschlag unverändert weiter in Höhe von 20 % gewährt. Diese Ungleichbehandlung ist indes sachlich gerechtfertigt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 10; Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.). Auch die Wahl des "Stichtages" ist nicht zu beanstanden; dieser orientiert sich allein an dem Wirksamwerden der die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkenden Änderungssatzung und damit am gegebenen Sachverhalt, ohne eine darüber hinausgehende rechtfertigungsbedürftige Differenzierung vorzunehmen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 8.4.1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. -, BVerfGE 71, 364, 397).

Eine schließlich gegebene Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, die der Antragsgegnerin angehören, gegenüber solchen Mitgliedern, die anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen angehören und denen ein Ledigenzuschlag weiter ungekürzt gewährt wird oder deren Ledigenzuschlag durch Übergangsregelungen nur schrittweise abgesenkt wird, ist nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Denn der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010, a.a.O., S. 506 mit weiteren Nachweisen). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 297).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.