Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.06.2016, Az.: 4 PA 177/16
Antrag, erneuter; Antrag, wiederholter; Beiordnung; Prozesskostenhilfe; Verfahren, gerichtskostenfreies
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.06.2016
- Aktenzeichen
- 4 PA 177/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.05.2016 - AZ: 7 A 2200/15
Rechtsgrundlagen
- § 166 Abs 1 S 1 VwGO
- § 188 VwGO
- § 114 Abs 1 S 1 ZPO
- § 121 ZPO
- § 122 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung gegeben sind.
2. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zu dessen Begründung neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die das Gericht bei der ersten Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht hat berücksichtigen können und die deshalb zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage führen können.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 4. Februar 2016 und vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, denn das Verwaltungsgericht hat die (wiederholten) Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis jeweils zu Recht abgelehnt. Soweit Gegenstand der Klage die Anfechtung des Rundfunkbeitragsbescheides des Beklagten vom 4. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 war, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat; die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 4. Februar 2016 sowie in dem Urteil vom 30. März 2016 geben die Sach- und Rechtslage zutreffend wieder. Soweit Gegenstand der Klage eine auf Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage war, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn sie überflüssig ist, weil denjenigen, der sie beantragt hat, Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.1990 - 2 S 1137/90 -). In Verfahren, die - wie hier die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung (vgl. § 188 VwGO) - gerichtskostenfrei sind, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.10.1997 - 2 S 2057/97 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.4.2015 - OVG 6 M 135.14 -). Das ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beantragt hat. Darüber hinaus ist die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren im ersten Rechtszug auch nicht mehr möglich, weil das Verfahren in dieser Instanz zwischenzeitlich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 bereits abgeschlossen worden ist.
Im Übrigen teilt der Senat auch die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 18. Mai 2016 vertretene Auffassung, dass der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2016 erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Verfahren im ersten Rechtszug zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Außerdem war der neuerliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch deshalb unzulässig, weil der Kläger zu dessen Begründung keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, die das Verwaltungsgericht bei der ersten Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht hatte berücksichtigen können und die deshalb zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage hätten führen können (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 25.11.2002 - 12 C 02.2511 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 74. Aufl. 2016, § 127 Rn. 102 f. - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).