Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.2016, Az.: 13 OB 19/16

Ansatz von Gerichtskosten; Kostenerinnerung; Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.06.2016
Aktenzeichen
13 OB 19/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.02.2016 - AZ: 3 A 345/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wurde eine Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten durch gerichtliche Entscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar zurückgewiesen, steht die formelle Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung der Zulässigkeit einer wiederholten Erinnerung gegen denselben Ansatz von Gerichtskosten entgegen.

Tenor:

Die erneute Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. März 2016 (Ziffer 1. der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen …) wird verworfen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 14. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 15. Juni 2017, muss ungeachtet der Überschreibung mit „Verfahrensrüge“ als (erneute) Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Ziffer 1. der Kostenrechnung vom 3. März 2016) verstanden werden, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet. Diese Erinnerung ist bereits als unzulässig zu verwerfen.

Denn der Kläger wendet sich damit gegen denselben Kostenansatz, der bereits Gegenstand derjenigen Erinnerung war, die mit Beschluss des Einzelrichters vom 11. April 2016 - 13 OB 19/16 - zurückgewiesen worden ist. Eine derartige Wiederholung der Erinnerung ist selbst dann nicht möglich, wenn sie mit neuem Vorbringen begründet wird. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung des Kostenschuldners. Macht er davon keinen Gebrauch oder wird - wie hier - die Erinnerung in unanfechtbarer Weise zurückgewiesen (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), erwächst der Kostenansatz zumindest in formelle Rechtskraft. Diese steht einer erneuten Erinnerung entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - V ZB 88/11 -, juris Rn. 1; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 66 Rn. 115 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).