Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 14 U 158/00

Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls; Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer; Erhebung der Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
14 U 158/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0426.14U158.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.06.2000 - AZ: 12 O 109/00

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 185-186

Amtlicher Leitsatz

Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches nach stumpfem Bauchtrauma, Querriss des rechten Leberlappens, Zwerchfellruptur, Thoraxtrauma, Rippenfrakturen und Kontusion der rechten Lunge

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ..... und .....
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 55.000 DM.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Schmerzensgeldansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 7. Juni 1992 war die Klägerin Sozia auf dem von ihrem Ehemann gesteuerten Motorrad, Typ Suzuki, einem sog. "Chopper" mit verlängerter Vordergabel. Zwischen 14:00 und 15:00 Uhr befuhren der Ehemann der Klägerin und diese die Landstraße ..... zwischen ..... und ......

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Hinter dem Ehemann der Klägerin fuhren die Zeugen K.... und T..... mit ihren Motorrädern jeweils in einem Abstand von 20 m. Zur Unfallzeit herrschte wechselhaftes Wetter, es war bedeckt und hatte stellenweise leicht geregnet.

4

In einer leichten Rechtskurve rutschte dem Ehemann der Klägerin das Motorrad weg. Die Klägerin wurde gegen eine Leitplanke geschleudert und verletzte sich dabei schwer. Sie befand sich vom 7. Juni bis 31. Juli 1992 in stationärer Behandlung im ..... Krankenhaus ...., danach vom 10. August bis zum 16. September 1992 in stationärer Behandlung im RehaZentrum ...... Im Wesentlichen erlitt die Klägerin bei dem Unfall folgende Verletzungen: stumpfes Bauchtrauma mit Querriss des rechten Leberlappens und Zwerchfellruptur rechts, Serosaeinriss des Quercolons, ein Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen II bis IV, Ventral rechts mit schwerer Kontusion der rechten Lunge mit kleinem ventralem Pneu und Hämatomthorax, großes Weichteilhämatom der rechten oberen Thoraxseite bei Skapultafraktur rechts, komplette Lähmung des rechten Armes bei Plexusausriss der rechten Schulter, Claviculafraktur rechts, Querfortsatzfraktur LWK II bis IV rechts, Instabilität des rechten Schultergelenkes.

5

Eine vollständige Wiederherstellung ihrer Gesundheit ist nicht möglich. Bis heute konnte sie ihren erlernten Beruf der Bürokauffrau nicht wieder aufnehmen.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Ehemann habe den Unfall auf Grund einer dem Straßenzustand nicht angepassten Fahrweise verschuldet. Es greife der Anscheinsbeweis, da sich auf der Straße ein Feuchtigkeitsfilm befunden und ihr Ehemann seine Geschwindigkeit, die ca. 80 km/h betragen habe, den Straßenverhältnissen nicht angepasst habe. Sie hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM für angemessen angesehen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 7. Juni 1992 zu ersetzen, soweit die Ansprüche durch Gesetz nicht auf Dritte bereits übergegangen sind oder übergehen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben, da die Klägerin ihre Ansprüche erst am 9. November 1998 geltend gemacht habe. Sie hat die Ansicht vertreten, der Ehemann der Klägerin habe den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Schadenseintritt sei für ihn unabwendbar gewesen, da Ursache des Sturzes der nicht erkennbare Schmierfilm gewesen sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K.... und T.... der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin habe den Unfall schuldhaft verursacht, da er seine Fahrweise nicht den Straßen und Witterungsverhältnissen angepasst habe. In Anbetracht der von trocken zu nass wechselnden Straßenverhältnisse und des jahreszeitlich bedingten Fluges von Blüten und Pollenstaub habe der Ehemann der Klägerin seine Fahrweise und Geschwindigkeit nicht ausreichend darauf abgestellt, dass sich auf der Straße ein Schmierfilm habe bilden können, der sein Motorrad unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es mit zwei Personen besetzt gewesen sei und ein ungünstigeres Kurvenverhalten als die von den Zeugen gefahrenen Sportmotorräder aufgewiesen habe, leicht habe zum Stürzen bringen können. Insoweit griffen die Regeln des Anscheinsbeweises ein. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht mit 50.000 DM als angemessen erachtet. Auch dem Feststellungsantrag hat das Landgericht stattgegeben.

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Gegen dieses Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung der Beklagten, die sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung beruft. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe ohne ausreichende Grundlage ein Verschulden des Ehemannes der Klägerin bejaht. Diesen treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da er mangels äußerer Erkennungsmerkmale nicht damit habe rechnen können, dass sich allein durch Pollenflug in Verbindung mit Feuchtigkeit auf der Straße ein Schmierfilm habe bilden können. Für diese Erscheinung gebe es auch keine Lebenserfahrung. Selbst wenn das Gegenteil anzunehmen sei, sei die Gefahrenstelle für den Ehemann der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Für ein Verschulden des Ehemannes der Klägerin sprächen auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises, da er auf Grund eines nicht erkennbaren Schmierfilmes gestürzt und damit die Regeln des Anscheinsbeweises erschüttert seien. Auch die vom Landgericht zu Grunde gelegte Geschwindigkeit von 80 km/h sei nicht feststellbar.

12

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, für ein Verschulden ihres Ehemannes sprächen die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Nach der Lebenserfahrung sei es auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen, wenn ein Motorrad ins Rutschen gerate und zu Fall komme. Diese Annahme werde auch dadurch bestätigt, dass lediglich das von ihrem Ehemann gesteuerte Motorrad weggerutscht sei, nicht aber auch die Motorräder der hinter ihm fahrenden Zeugen. Aus diesem Grund müsse nicht festgestellt werden, welche der möglichen Ursachen als Unfall auslösend in Betracht kämen: eine zu hohe Geschwindigkeit, der Schmierfilm, eine Unachtsamkeit ihres Ehemannes, eine Überschätzung der eigenen Fähigkeit oder das Unterschätzen des Kurvenverhaltens des mit 2 Personen besetzten Motorrades.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 20. März 2001 durch Vernehmung der Zeugen W...., K.... und T.....

Entscheidungsgründe

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I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 847 BGB, § 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 DM.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 847 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung sind nicht gemäß § 852 BGB verjährt, da der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 BGB gehemmt war. Der Fahrer des Motorrades, der den Unfall verschuldet hat, ist der Ehemann der Klägerin. Die Ehe besteht auch zum heutigen Zeitpunkt fort. Der Hemmung der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes geltend macht. Der Hemmungsgrund des § 204 Satz 1 BGB greift auch für Ansprüche gegen den Schädiger aus Straßenverkehrsunfällen, für die ein Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1, PflVG einzutreten hat (BGH NJWRR 1987, 407).

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II.

Der Ehemann der Klägerin hat den Unfall und die darauf beruhenden Verletzungen der Klägerin schuldhaft durch eine unerlaubte Handlung i. S. des § 823 BGB herbeigeführt, indem er seine Fahrweise nicht den Straßen und Witterungsverhältnissen angepasst hat und in der leichten Rechtskurve mit dem Motorrad gestürzt ist, auf dem die Klägerin als Sozia gesessen hat. Zutreffend hat das Landgericht dieses Verschulden des Ehemannes der Klägerin auf der Grundlage der Grundsätze des Anscheinsbeweises bejaht, wonach sich, bei einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH VersR 1978, 74 m.w.N.), der Schluss aufdrängt, dass der Ehemann der Klägerin den Unfall durch eine fehlerhafte Fahrweise verschuldet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein derartiger Anscheinsbeweis auch aus dem Sturz eines Motorradfahrers in einer Kurve ergeben (BGH VersR 1962, 1208), wobei regelmäßig die Ursache für Stürze von Motorradfahrern in Kurven eine zu hohe Geschwindigkeit und/oder Fahrfehler des Motorradfahrers sind. Grundsätzlich kann daher bei derartigen Stürzen von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Motorradfahrers ausgegangen werden, wie das das Landgericht in diesem Fall zutreffend getan hat. Jedenfalls schließen die dem Motorradfahren eigentümlichen Gefahren ihre Anwendung dann nicht aus, wenn die äußeren Anzeichen für ein Fehlverhalten des Motorradfahrers sprechen (OLG Düsseldorf VersR 1981, 263).

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Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine andere von außen hinzutretende Unfallursache, die den Beweis des ersten Anscheines erschüttern könnten, sind nicht ausreichend deutlich erkennbar geworden. Soweit in der ersten Instanz vorgetragen worden ist, in der Kurve habe sich ein Ölfilm befunden, ist dieser Vortrag der Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr aufrechterhalten worden. Äußere Ursachen für den Sturz könnten auch Unebenheiten der Straße gewesen sein, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Landstraße .... leichte Mängel aufwies. Die aus den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 68 d.A.) erkennbaren leichten Unebenheiten in Form von Flickstellen und Fahrrillen haben aber kein solches Ausmaß, dass sie für einen Motorradfahrer eine Gefahr dargestellt haben. Diese Unebenheiten waren für den Ehemann der Klägerin auch deutlich erkennbar, sodass sie keine einen Fahrfehler ausschließende Unfallursache darstellen können. Auch die von dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen W..... sowie den Zeugen K.... und T..... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. März 2001 bestätigte Feuchtigkeit innerhalb des Kurvenbereichs - die Zeugen

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sprachen von einer typischen NassTrockenGrenze - war für den Ehemann der Klägerin erkennbar. Zudem musste der Ehemann der Klägerin mit feuchten Stellen auf der Fahrbahn rechnen, da, wie alle Zeugen bestätigt haben, es zuvor geregnet hatte und das Wetter wechselhaft war, sodass sich der Ehemann der Klägerin als Fahrer des Motorrades mit seiner Fahrweise auf eine feuchte Fahrbahn einstellen musste. Das Vorhandensein eines aus Feuchtigkeit und Rollen bestehenden Schmierfilmes in der Unfallkurve hat die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2001 durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge W...., hat in seiner Vernehmung bekundet, ihm sei insoweit nichts aufgefallen. Auch vorher sei die Fahrbahn lediglich feucht gewesen, er sei aber nicht gerutscht. Der Zeuge K..... konnte in seiner Vernehmung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2001 das Vorhandensein eines Schmierfilmes ebenfalls nicht bestätigen. Der Zeuge K.... hat es nur für möglich gehalten, dass Pollen oder ein Schmierfilm auf der Fahrbahn vorhanden gewesen ist. Er hat dies nach seinen eigenen Angaben lediglich vermutet. Der Zeuge T.... hat in seiner Vernehmung nur bestätigt, dass die Straße feucht und schmierig durch nasse Stellen gewesen ist. Zwar hat der Zeuge T..... nach eigenen Angaben etwas Gelbes auf der Straße gesehen, der Zeuge ist dieser Feststellung jedoch nicht weiter nachgegangen, sodass allein die Bekundung, auf der Straße sei etwas Gelbes gewesen, nicht ausreicht, um von einem nicht erkennbaren aus Feuchtigkeit und Pollen bestehenden Schmierfilm in der Unfallkurve auszugehen. Gegen das Vorhandensein eines nicht erkennbaren Schmierfilmes spricht auch, dass, sowohl der Zeuge K..... als auch der Zeuge T.... mit ihren Sportmotorrädern problemlos durch die Kurve gefahren und anschließend problemlos zum Halten gekommen sind.

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Auf Grund der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das Wegrutschen des Motorrades in der Kurve allein auf ein Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen ist, der die Unfallkurve unterschätzt hat, entweder weil er seine eigenen Fähigkeiten überschätzt oder das Fahrverhalten des von ihm gefahrenen Choppers, der im Gegensatz zu den Sportmotorrädern der Zeugen K.... und T.... eine verlängerte Vordergabel hatte, und mit zwei Personen besetzt war, nicht richtig eingeschätzt hat. Der Beweis des ersten Anscheines spricht jedenfalls für ein solches Verschulden des Ehemannes der Klägerin.

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III.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien wurde die Klägerin durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt ein stumpfes Bauchtrauma mit Verletzung der Leber und des Zwerchfells. Weiterhin erlitt sie einen Serosaeinriss des Quercolons, ein Thoraxtrauma mit Rippenfraktur 2 bis 4 rechts und eine schwere Kontusion der rechten Lunge. Die Klägerin erlitt weiter ein großes Weichteilhämatom der rechten oberen Thoraxseite und eine Fraktur des rechten Schulterblatts. Hinzu kam eine komplette Lähmung des rechten Arms auf Grund eines Plexusausrisses in der rechten Schulter. Weiterhin erlitt sie eine Fraktur des Schlüsselbeins rechts und eine Querfortsatzfraktur der LWK II bis IV rechts sowie eine Instabilität des rechten Schultergelenks. Als Dauerfolgen sind verblieben eine Lähmung des rechten Arms und Rückenprobleme, da die Wirbelsäule schief verwachsen ist. Die Gallenblase und die rechte Niere mussten der Klägerin entfernt werden. Sie selbst war in der Zeit vom 7. Juni 1992 bis 31. Juli 1992 und vom 10. August 1992 bis 16. September 1992 in stationärer Behandlung. Auf Grund dieser Verletzungen ist das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in einer Höhe von 50.000 DM angemessen. Bereits für den Verlust einer Niere wird in der Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 25.000. DM bis 30.000 DM für angemessen erachtet (Schmerzensgeldtabelle bei Hacks/Ring/Böhm, 19. Aufl., Nr. 1636, 1769). Unter Berücksichtigung der weiteren Verletzungen der Klägerin, insbesondere auch des Verlustes der Gallenblase und der Lähmung des rechten Armes ist das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 50.000 DM auf jeden Fall gerechtfertigt (Ziffer 1976, 1958 der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm).

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IV.

Zutreffend hat das Landgericht auch dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die materiellen Schäden, soweit sie nicht auf Dritte bereits übergegangen sind oder übergehen.

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Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich bereits aus dem Verlust innerer Organe. Weitere körperliche Beschwerden und Unfallfolgen sind wahrscheinlich. Allein diese Gefahr künftiger Folgen lässt weitere Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche als möglich erscheinen, sodass bereits aus diesem Grund dem Feststellungsantrag stattzugeben ist (OLG Celle, VersR 1987, 467 [OLG Celle 10.12.1986 - 9 U 5/86]). Das Fehlen des Feststellungsinteresses hinsichtlich materieller Schäden hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, sodass auch hinsichtlich der materiellen Schäden von einem Feststellungsinteresse auszugehen ist.

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V.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, § 546 Abs. 2 ZPO.

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VI.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision gemäß § 546 ZPO zu zulassen. Die Rechtssache war weder von grundsätzlicher Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.