Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2001, Az.: 2 W 36/01

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2001
Aktenzeichen
2 W 36/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0404.2W36.01.0A

Fundstellen

  • DZWIR 2001, 337-338
  • InVo 2001, 243-244
  • KTS 2001, 442
  • NZI 2001, 16
  • NZI 2001, 306-307
  • WM 2002, 1363-1364 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 2001, 796-797
  • ZInsO 2001, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbar.

  2. 2.

    Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 InsO unterliegt erheblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist.

  3. 3.

    Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

  4. 4.

    Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahme nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.

  5. 5.

    Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung aufgrund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden.

Entscheidungsgründe

1

I.

In dem auf Antrag einer Gläubigerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren hatte das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 20.9.1999 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, dem es u.a. auch obliegen sollte, über den Kassenbestand, die Barmittel und die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Diesen Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hob das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 27.12.2000 zunächst auf, nachdem die antragstellende Gläubigerin aufgrund der Bezahlung ihrer Forderung mit Schreiben v. 22.12.2000 ihren Antrag für erledigt erklärt hatte.

2

Mit Beschl. v. 11.1.2001 hat das Insolvenzgericht den Aufhebungsbeschl. v. 27.12.2000 wiederum aufgehoben, weil eine Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen erst in Betracht komme, wenn die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten und die durch die vorläufige Verwaltung entstandenen Kosten aus der Masse beglichen seien.

3

Gegen diesen Aufhebungsbeschl. v. 11.1.2001 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben v. 16.1.2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschl. v. 20.2.2001 zurückgewiesen hat.

4

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich inhaltlich gar nicht gegen die Änderung des Aufhebungsbeschlusses über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sondern gegen einen anderen Beschl. v. 27.12.2000, mit dem der Insolvenzrichter einen nicht an die Geschäftsstelle herausgegebenen Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben habe (vgl. zu dieser Entscheidung den Senatsbeschl. v. 4.4.2001 - 2 W 35/01).

5

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist schon deshalb unzulässig, weil gem. § 6 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen nur dann zulässig ist, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel in der InsO ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier betroffene Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO enthält jedoch keine Regelung eines Rechts zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen bzw. die Änderung eines solchen Aufhebungsbeschlusses, um die es hier geht.

6

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn man anders als das LG davon ausgeht, dass die Schuldnerin sich tatsächlich gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wenden wollte, mit dem das Insolvenzgericht die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen im Anschluss an die Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin am 27.12.2000 wieder aufgehoben hat. Auf das Fehlen eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO und die gänzlich fehlende Begründung eines solchen Antrags kommt es deshalb schon nicht mehr an.

7

III.

Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den fehlenden Rechtsschutz des Schuldners im Rahmen des § 25 InsO (s. dazu auch Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, § 6 Rn. 14) das Insolvenzgericht noch zu prüfen haben wird, ob es in der unzulässigen Beschwerde der Schuldnerin eine Gegenvorstellung sieht, die es sachlich zu bescheiden hat (dazu auch Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 6 Rn. 29 f.). Diese Prüfung drängt sich hier schon deshalb auf, weil § 25 Abs. 2 InsO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Vorschrift gilt zumindest nach ihrem Wortlaut nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nicht aber für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt. In Betracht kommt deshalb allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift, mit der sich das Insolvenzgericht näher auseinander zu setzen haben wird (vgl. dazu Haarmeyer, ZInsO 2000, 70, 71; Hess, InsO, § 25 Rn. 22; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 25 Rn. 9; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 25 Rn. 6b - e). Da der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verfügungsmacht grds. keine Masseverbindlichkeiten begründen kann, wird das Insolvenzgericht zu entscheiden haben, ob - und ggf. in welchem Umfang - Sicherungsmaßnahmen auch in einer solchen Fallkonstellation überhaupt aufrecht erhalten werden dürfen.

8

Die Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen trotz Einstellungsreife des Verfahrens wird zwar u.a. für den Fall diskutiert, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, dem die Kassenführung übertragen worden ist, noch Barbestände verwaltet, aus denen er insbesondere auch die durch die vorläufige Insolvenzverwaltung begründeten Kosten des Verfahrens befriedigen kann (s. AG Duisburg, DZWIR 2000, 306 m. Anm. Smid). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne ein allgemeines oder besonderes Verfügungsverbot die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen sofort zu erfolgen habe (s. Haarmeyer, ZInsO 2000, 7, 71 f.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 35 Rn. 6e). Das Insolvenzgericht wird sich im Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach der InsO sehr sorgfältig mit der grds. Frage auseinander zu setzen haben, ob Sicherungsmaßnahmen trotz bloßer Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bei Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen überhaupt aufrecht erhalten werden können. Sollte es diese Frage bejahen, wird es sich weiter mit dem Problem zu befassen haben, in welchem Umfang ggf. eine solche Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommt. Dass nach einer solchen Prüfung Sicherungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden, deren Zielrichtung und Zweck in keinem Zusammenhang mit der Begleichung der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Befriedigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten stehen, erscheint so gut wie ausgeschlossen.

9

Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO darf jedenfalls nicht dazu dienen, durch Festhalten an solchen Sicherungsmaßnahme, die durch den Zweck des § 25 Abs. 2 InsO, dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Befriedigung der von ihm begründeten Masseansprüche zu ermöglichen, nicht gedeckt sind, Druck auf den Schuldner auszuüben. Dies gilt etwa auch im Hinblick auf die Bezahlung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Wenn Insolvenzgericht und vorläufiger Verwalter insoweit durch Verzicht auf die Beantragung und Anordnung eines Verfügungsverbots das Risiko eingehen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich nach Abbruch des Eröffnungsverfahrens wegen seiner Vergütung mit dem Schuldner auseinandersetzen muss, rechtfertigt dies nicht die Aufrechterhaltung überflüssiger Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO.