Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.2001, Az.: 13 W 24/01

Einstweilige Verfügung; Streitwertfestsetzung; Unterlassungsverfügung; Wettbewerbswidriges Verhalten; Gutscheinankündigung ; Parfümvertrieb ; Internet

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.04.2001
Aktenzeichen
13 W 24/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 21529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0411.13W24.01.0A

Fundstellen

  • CR 2002, 458
  • ITRB 2002, 158-159

Amtlicher Leitsatz

Wendet sich ein bundesweiter Anbieter hochpreisiger Parfümmarken mit einer Unterlassungsverfügung gegen einen Wettbewerbsverstoß im Internet durch einen unter einer ohne weiteres auffindbaren und marktgängigen Domain auftretenden Konkurrenten, so ist ein vom Verfügungskläger angegebener Streitwert von 100. 000 DM auch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren angemessen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 13. März 2001 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. März 2001 geändert:

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 100. 000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin hat Erfolg.

2

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat ihr Interesse an der Untersagung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), nämlich Gutscheinankündigung etc. beim Vertrieb von Parfüm über das Internet, in der Antragsschrift auf 100. 000 DM beziffert. Demgegenüber hat das Landgericht den Streitwert auf lediglich 15. 000 DM festgesetzt. Dies ist unangemessen niedrig.

3

Die Klägerin verfolgt mit dem Verfügungsantrag den bundesweiten Schutz von ihr selektiv vertriebener hochpreisiger Parfümmarken. Dieses Vertriebssystem kann durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Internet, unter der ohne weiteres auffindbaren und marktgängigen Domain '.......' aufzutreten, möglicherweise nachhaltig gefährdet werden. Denn durch den Internetvertrieb erreicht die Beklagte bundesweit Kunden und ist in der Lage, diese auf diesem bundesweiten Markt für sich zu gewinnen.

4

Die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte zur vermeintlichen Bedeutungslosigkeit des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten, die einen Streitwert von lediglich 15. 000 DM rechtfertigen sollen, sind nicht tragfähig. Konkrete besondere Anhaltspunkte dafür, welchen Umfang und welche Bedeutung die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hat, waren in diesem Verfahren nicht zu gewinnen. Nicht aussagekräftig für das Gefährdungspotential ist, unter welchen Telefonnummern die Beklagte ggf. zu erreichen wäre. Vorliegend geht es um einen Internetauftritt der Beklagten. Mangels weiterer näherer Kenntnisse von der Bedeutung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten für den Vertrieb der Produkte der Klägerin war daher darauf abzustellen, dass die Beklagte bundesweit mit der Klägerin in Konkurrenz getreten ist, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Streitwert auch im Verfügungsverfahren von jedenfalls 100. 000 DM angemessen ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

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