Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2001, Az.: 2 W 37/01

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2001
Aktenzeichen
2 W 37/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0404.2W37.01.0A

Fundstellen

  • InVo 2002, 410
  • NZI 2001, 6
  • NZI 2001, 379
  • ZInsO 2001, 418 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine ohne jede Begründung eingegangene sofortige weitere Beschwerde in Insolvenzsachen ist unzulässig; es ist nicht zu erkennen, was für eine Gesetzesverletzung gerügt werden soll und aus welchen Gründen die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sein soll.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO unzulässig.

2

Zwar kann die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, um die es in dem Beschwerdeverfahren geht, mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden und auch die sofortige weitere Beschwerde gegen vergütungsrechtliche Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist statthaft, da die Regelung des § 568 Abs. 3 ZPO insoweit durch die Vorschriften der InsO verdrängt wird (vgl. BGH, ZIP 2001, 296; OLG Celle, ZIP 2000, 706; OLG Naumburg, ZIP 2000, 1587; OLG Stuttgart, ZIP 2000, 587; OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1306; Keller, ZIP 2000, 688, 689). Das Rechtsmittel ist hier gleichwohl unzulässig, weil die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen eine Begründung voraussetzt, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden (s. auch Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 18). Hier ist die sofortige weitere Beschwerde ohne jede Begründung und auch ohne Hinweis auf eine noch nachzureichende Beschwerdebegründung eingegangen. Für den Senat ist deshalb auch nicht ansatzweise zu erkennen, gegen was für eine Gesetzesverletzung die Beschwerdeführerin sich wenden will und warum die Sache von grds. Bedeutung sein soll. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.