Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.04.2001, Az.: 13 U 67/00

Verlagsvereinbarung; Herstellungsvertrag ; Zahnärzteblatt ; Beendigung; Außerordentliche Kündigung; Gesamtschuldner

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.04.2001
Aktenzeichen
13 U 67/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0410.13U67.00.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Schuld berührt die Rechtsverhältnisse aller Gesamtschuldner untereinander nicht.

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung wird das am 26. Januar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 6 0 4217/99 - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und den Beklagten sowie der Zahnärztekammer ....... am 1. Januar 1989 abgeschlossene Verlagsvereinbarung über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes (NZB) und die zu dieser Verlagsvereinbarung getroffene Zusatzvereinbarung vom 11. November 1994 nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 beendet worden sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15. 000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit darf auch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank oder einer anderen Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, sein.

Streitwert und Beschwer: 120. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt eine Druckerei und hat das zeitweilig gemeinsam von den Beklagten und der Zahnärztekammer ....... herausgegebene Niedersächsische Zahnärzteblatt gedruckt.

2

Die Beklagten und die Zahnärztekammer gründeten durch 'Herausgabevertrag' vom 1. Januar 1989 eine Gesellschaft zur Herausgabe des Niedersächsischen Zahnärzteblattes und beauftragten mit Vertrag vom 1. Januar 1989, ergänzt durch Zusatzvereinbarung vom 11. November 1994, die Klägerin mit der Herstellung. Dieser Vertrag ist fristgerecht zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gekündigt.

3

Am 18. September 1997 kündigte die Zahnärztekammer den Herausgabevertrag. Durch rechtskräftiges Urteil vom 24. März 1999 - 13 U 217/98 OLG Celle - wurde zwischen den Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1998 festgestellt.

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Bereits am 12. September 1997 hatte die Zahnärztekammer den Herstellungsvertrag mit der Klägerin gekündigt. Nach mehreren mündlichen Erörterungen teilte die Klägerin der Zahnärztekammer am 5. November 1997 mit, sie sei bereit, eine Änderung des bisherigen Vertrages herbeizuführen und die Herausgeber aus den bisherigen Verpflichtungen zu entlassen, wenn deren Kündigung des Herausgabevertrages wirksam sei.

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Nachdem das Urteil vom 24. März 1999 vorlag, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 1999 der Beklagten zu 1 mit, sie sei auf Grund des Urteils nur bereit, die Zahnärztekammer aus den vertraglichen Pflichten zu entlassen. Die Beklagte zu 1 verlangte mit Schreiben vom 14. Mai 1999 und 27. Mai 1999 zunächst vergeblich, dass alle drei Gesellschafter aus den Pflichten über den Herstellungsvertrag mit der Klägerin entlassen würden, und rechnete dann mit Schreiben vom 22. Juni 1999 auf der Grundlage ihrer anteiligen Verpflichtung mit der Klägerin ab. Am 23. August 1999 kündigte die Beklagte zu 1 auch namens der Beklagten zu 2 den Herstellungsvertrag, was die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 1999 wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückwies. Im Oktober 1999 wurde die vorliegende Klage erhoben, mit der Klageerwiderung vom 16. November 1999 kündigte auch die Beklagte zu 2.

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Die Klägerin hat gemeint, es gäbe keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Sie habe die Beklagten auch nicht aus ihren vertraglichen Pflichten entlassen, sondern nur die Zahnärztekammer.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die Verlagsvereinbarung über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes nicht wirksam vorzeitig gekündigt ist und nicht vor dem 31. Dezember 2000 geendet hat.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie haben gemeint, dass das Vertragsverhältnis entsprechend dem Schreiben vom 5. November 1997 im Zeitpunkt der Auflösung ihrer Gesellschaft mit der Zahnärztekammer am 31. Dezember 1998 beendet worden sei. So sei es

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zwischen der Klägerin und der Zahnärztekammer ....... vereinbart worden.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

14

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Vorbringen vertiefen und betonen, die Auslegung der Erklärung der Klägerin, die Zahnärztekammer freistellen zu wollen, zwinge zu dem Ergebnis, dass diese Freistellung auch im Innenverhältnis zwischen den Beklagten und der Zahnärztekammer wirksam sein müsse. Das setze aber voraus, dass alle Gesellschafter aus den Verpflichtungen aus dem Herstellungsvertrag entlassen worden seien. Außerdem sei über die dem Schreiben vom 5. November 1997 vorausgegangenen Verhandlungen Beweis zu erheben.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf den Wortlaut ihres Schreibens vom 5. November 1997. Dieses enthalte lediglich eine Absichtserklärung, neue Verhandlungen durchzuführen. Sie habe nur die Zahnärztekammer ....... rückwirkend per 31. Dezember 1998 aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen und dies in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1999 dokumentiert. Sie habe keinesfalls das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen.

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Der Senat hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 8. Februar 2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 24. April 2001 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen und insbesondere die in diesem Tatbestand zitierten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A) Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin weder gegenüber den Beklagten auf ihre Ansprüche aus dem Herstellungsvertrag für das Niedersächsische Zahnärzteblatt verzichtet hat noch eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses vor dem Ablauf des Vertrages auf Grund ordentlicher Kündigung im Jahre 1999, mithin vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 zugestimmt hat.

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I.

Die als Zeugen vernommenen Verhandlungsführer der Zahnärztekammer, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit Wirkung für diese die vorzeitige Beendigung des Herstellungsvertrages zum Ablauf des Jahres 1998 vereinbart haben sollen, haben dieses Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt. Der damals für die Zahnärztekammer tätige Hauptgeschäftsführer, der Zeuge ......., hat vor dem 5. November 1997 eine Reihe von Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführt. Diese haben aber nicht zu einem Verzicht auf Ansprüche aus dem Herstellungsvertrag geführt. Vielmehr sei ein solcher Verzicht auch der Zahnärztekammer nur in Aussicht gestellt worden. Bemühungen um eine weitergehende vergleichsweise Regelung seien gescheitert. Erst später, am 20. April 1999, habe er mit der Klägerin die als Anlage zum Protokoll vorgelegte Vereinbarung vom 20. April 1999 geschlossen, wonach ausschließlich die Zahnärztekammer aus den vertraglichen Verpflichtungen des Herstellungsvertrages entlassen worden ist. Diese Vereinbarung habe dem Ziel gedient, die Zahnärztekammer so aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, dass sie 'mit der Sache dann nichts mehr zu tun' hatte, was der Geschäftsführer der Klägerin akzeptiert habe. Dazu hat der Zeuge Dr. Dr. ....... bekundet, dass er immer großen Wert darauf gelegt habe, dass durch Vereinbarungen mit der Klägerin nichts zu Lasten der beiden anderen Vertragspartner vereinbart werde. Allerdings sei ihm nicht in Erinnerung, dass es als Problem gesehen wurde, dass die Zahnärztekammer möglicherweise von den Beklagten in Rückgriff genommen werden könnte. Darauf habe ihn auch der Zeuge ....... nicht hingewiesen, sodass er davon ausgegangen sei, dass die Zahnärztekammer aus dem Vertrag über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes nichts mehr bezahlen müsste.

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Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin lediglich auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Herstellungsvertrag gegenüber der Zahnärztekammer verzichtet hat. Dieses Beweisergebnis steht nicht im Gegensatz zu den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Urkunden. Nach dem Wortlaut insbesondere des Schreibens der Klägerin vom 5. November 1997 hat diese lediglich die Bereitschaft erklärt, eine Änderung des bisherigen Vertrages herbeizuführen und alle Herausgeber aus den bisherigen Verpflichtungen zu entlassen. Diese Erklärung entspricht dem von den Zeugen geschilderten Inhalt der Gespräche, die diesem Schreiben vorausgingen. Sie entspricht auch dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und den Beklagten im Mai 1999. Denn nur so ist zu erklären, dass die Beklagten um Entlassung aus dem Vertrag über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes gebeten haben. Dazu hatten sie keinen Anlass, wenn diese schon zuvor erfolgt war.

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Es mag sein, dass die Vereinbarungen zwischen der Zahnärztekammer und der Klägerin nicht geeignet waren, das Verhandlungsziel der Zahnärztekammer zu verwirklichen. Zu Recht haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Verzicht der Klägerin, Ansprüche aus dem Herstellungsvertrag gegenüber der Zahnärztekammer als einer von drei Gesamtschuldnerinnen geltend zu machen, diese wirtschaftlich wegen der Ausgleichsansprüche zwischen den Gesamtschuldnern nicht von den Verpflichtungen aus dem Herstellungsvertrag befreit. Dieses Ziel wäre nur dann erreichbar gewesen, wenn die Klägerin auf jegliche Ansprüche gegenüber allen Gesamtschuldnern verzichtet hätte. Denn nur in diesem Falle wären keine Ausgleichsansprüche zwischen den Gesamtschuldnern möglich. Ein so weitreichender Verzicht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden. Denn die Zahnärztekammer durfte redlicherweise den Verzicht ihr gegenüber nur so verstehen, dass die Klägerin keine Ansprüche gegenüber der Zahnärztekammer geltend machen wolle, nicht aber, dass die Klägerin sie von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern freihalten werde. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Klägerin dieser Umstand bei den Verhandlungen überhaupt bewusst war. Nach den Bekundungen des Verhandlungsführers ....... hat dieser, der als Volljurist und Geschäftsführer der Zahnärztekammer jedenfalls um die Haftungsverhältnisse im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern wissen musste, dieses Problem ausdrücklich nicht erwähnt. Dem Präsidenten der Zahnärztekammer, dem Zeugen Dr. Dr. ......., war dieses Problem nicht geläufig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der für die Klägerin handelnde Geschäftsführer sich bewusst war und sich auch so erklären wollte, dass die Zahnärztekammer auch im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern keinen Ansprüchen ausgesetzt sein sollte, vielmehr die Klägerin sich so verhalten wollte, dass die Inanspruchnahme der Zahnärztekammer durch die anderen Gesamtschuldner in jedem Falle ausgeschlossen wäre.

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Danach bleibt festzustellen, dass es zwar das Verhandlungsziel der Zahnärztekammer war, wirtschaftlich von allen Verpflichtungen aus dem Herstellungsvertrag freigestellt zu werden, sie dieses Verhandlungsziel jedoch mit der Vereinbarung vom 20. April 1999 nicht erreicht hat. Deshalb rechtfertigt die Vereinbarung vom 20. April 1999 nicht den Schluss, dass die Klägerin über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus auch die Beklagten von Ansprüchen aus dem Herstellungsvertrag für das Niedersächsische Zahnärzteblatt freihalten wollte, um die Zahnärztekammer auch wirtschaftlich von allen Ansprüchen aus diesem Herstellungsvertrag freizustellen.

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II.

Der Vertrag über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes ist nicht durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten beendet worden, weil keine Gründe zur fristlosen Kündigung gegenüber der Klägerin ersichtlich oder vorgetragen sind. Das Risiko des Bestandes des Herausgabevertrages zwischen den Beklagten und der Zahnärztekammer hat die Klägerin nicht übernommen. Der Fortbestand des Herausgabevertrages ist auch nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages über die Herstellung des Niedersächsischen Zahnärzteblattes gewesen. Vielmehr haben die Parteien und die Zahnärztekammer beide Vertragsverhältnisse unabhängig voneinander gesehen und sich entsprechend verhalten.

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Unabhängig davon waren die Kündigungen auch aus formellen Gründen unwirksam. Die vom Justitiar der Beklagten zu 1 am 23. August 1999 für beide Beklagte ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin unverzüglich zurückgewiesen, weil dem Kündigungsschreiben eine schriftliche Vollmacht der Beklagten zu 2 nicht beigefügt war (§ 174 BGB). Die Kündigung vom 16. November 1999 hat nur die Beklagte zu 2 vorgenommen.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt.

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