Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.04.2001, Az.: 1 U 34/00
Schadensersatz; Behandlungsfehler; Arzthaftung; Angiographie; Diagnosestellung; Therapie; Mesenterialarterie
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.04.2001
- Aktenzeichen
- 1 U 34/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0402.1U34.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzklage wegen einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Angiographie.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20. 000, 00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Wert der Beschwer: 129. 853, 73 DM.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des angeblich durch einen ärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten am 27. November 1994 eingetretenen Todes seiner Ehefrau .......
Seit Herbst 1993 verspürte .......nach den Mahlzeiten Schmerzen im Oberbauch; es stellte sich bei ihr auch ein Gewichtsverlust ein. Wegen dieser Beschwerden begab sie sich Ende Dezember 1993 in die Behandlung des Beklagten, eines Internisten und Gastroenterologen. Der Beklagte untersuchte sie (Labor, Sonographie und obere Intestinoskopie), stellte eine Gastritis fest und verordnete die Einnahme entsprechender Medikamente. Am 29. April 1994 wandte sich ....... erneut an den Beklagten wegen anhaltender Oberbauchbeschwerden und einer weiteren Gewichtsabnahme. Die daraufhin am 2. Mai 1994 durchgeführte Untersuchung ergab das gleiche Ergebnis wie die vorhergehende. Der Beklagte hielt an seiner Therapie fest und führte Mitte Mai 1994 weiter gehende Untersuchungen durch; u. a. nahm er eine Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane, eine Koloskopie und eine Computertomographie des Bauchraums vor, die jedoch einen krankhaften Befund ergaben. Nachdem sich ....... nochmals wegen fortdauernder Beschwerden beim Beklagten vorgestellt hatte, nahm dieser im August 1994 weitere Untersuchungen vor, u. a. Röntgenuntersuchungen von Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm; auch diese ergaben keinen krankhaften Befund, begründeten aber den Verdacht auf einen Pankreastumor.
Auf Grund dieser Verdachtsdiagnose überwies der Beklagte Frau ....... am 25. August 1994 an das Krankenhaus ....... das über eine gastroenterologi sche Spezialabteilung unter Leitung des zwischenzeitlich verstorbenen Chefarztes Prof. ....... verfügt. Dort wurde Frau ....... vom 6. bis 9. September 1994 stationär aufgenommen. Die Klinik in ....... erstellte einen handschriftlichen vorläufigen Arztbericht (Bl. 60/61), unterzeichnet von der Stationsärztin ........ Darin werden drei Verdachtsdiagnosen genannt. Neben einer möglichen Bakterienbesiedlung des Dünndarms und einer eventuellen Laktoseintoleranz wird auch der 'hochgradige' Verdacht auf eine 'relevante Durchblutungsstörung' der Mesenterialarterie (Eingeweideschlagader) geäußert. Zugleich heißt es in diesem Zusammenhang: 'U. E. Angiographie indiziert m. ggf. ther. Intervention. Bitte amb. durchführen lassen (m. Pat. besprochen . . . )'. Den vorläufigen Arztbericht übergab Frau ....... dem Beklagten am 20. September 1994, als sie sich zur Fortsetzung der Behandlung einfand. Unter diesem Datum ist auch in der Karteikarte des Beklagten über Frau ....... vermerkt, dass sie mit lactosefreier Kost ein 'ganz gutes Befinden' habe. Frau ....... fuhr dann einige Tage nach Frankreich, wo sie aber wieder unter Oberbauchbeschwerden litt. Wegen dieser Beschwerden suchte sie den Beklagten am 20. Oktober 1994 auf und wurde daraufhin von diesem erneut untersucht. Die Untersuchung ergab aber keine neuen Gesichts punkte.
Am 2. November 1994 erschien Frau ....... mit dem Kläger in der Praxis des Beklagten. Sie klagte über solch starke Schmerzen, dass der Beklagte sich veranlasst sah, sie unverzüglich mit einem Krankenwagen notfallmäßig in das .............einzuweisen. Dort wurde am 4. November 1994 eine Angiographie durchgeführt und dabei ein Verschluss der Mesenterialarterie diagnostiziert. Im Anschluss daran wurde die Patientin neunmal an Blutgefäßen und am Darm operiert; die Ärzte konnten ihr Leben aller dings nicht retten. Sie verstarb am 27. November 1994 auf der Intensivstation.
Dem Beklagten ging nach der Einweisung von Frau ....... in das ....... der nunmehr ausführliche Arztbericht des Allgemeinen ....... vom 4. November 1994 zu (Bl. 76 - 79 d. A. ). Darin wird u. a. der hochgradige Verdacht auf eine relevante Durchblutungsstörung der Mesenterialarterie bekräftigt und die Bitte geäußert, 'bei anhaltenden Beschwerden . . . eine angiographische Darstellung der Mesente rica superior und inferior' zu veranlassen.
Der Kläger hat vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Zahlung einer monatlichen Geldrente sowie die Feststellung verlangt, dass der Beklagte ihm die auf die auszuurteilende Schadensrente zu zahlende Steuer zu ersetzen habe. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte bei seiner, des Klägers, Ehefrau bereits im Februar 1994 eine Angiographie habe durchführen müssen. Eine solche sei aber mindestens nach Erhalt des vor läufigen Arztbriefes des ....... vom 9. September 1994 unumgänglich und vom Beklagten in die Wege zu leiten gewesen. Wäre das geschehen, wäre durch eine anschließende Operation das Leben seiner Frau gerettet worden.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass auch nach Erhalt des vorläufigen Arztbriefes die Notwendigkeit einer baldigen Angiographie bei Frau ....... nicht bestanden habe.
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten von Prof ....... von der Klinik und Poliklinik für Allgemeinchirurgie der .............. vom 5. Dezember 1998 (Rücktasche der Akte) eingeholt und Prof. ....... in der Verhandlung vom 8. Mai 2000 mündlich angehört (Bl. 203 - 205 d. A. ). Es hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe in der Zeit bis zur Einweisung von ....... in das Krankenhaus ....... keine Notwendigkeit für eine Angiographie bestanden. Das gelte auch für die Zeit nach der Entlassung von Frau ....... aus dem Krankenhaus ....... und zwar auch in Ansehung des vorläufigen Arztbriefes vom 9. September 1994. Daraus ergebe sich zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine Durchblutungsstörung der Mesenterialarterie, aber keine dringende Empfehlung, eine Angiographie durch führen zu lassen, jedenfalls nicht, soweit sich nicht die Beschwerden verschlimmerten. Wäre die Angiographie dringend oder sofort erforderlich gewesen, dann hätten die Ärzte des Krankenhauses ....... diese selbst durchführen lassen. Letztlich werde diese Einschätzung auch durch den (endgültigen) Arztbrief vom 4. November 1994 bestätigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht: Er sei zwar davon überzeugt, dass der Beklagte angesichts der objektiven Befunde bereits im Februar 1994 an eine Angiographie habe denken müssen, indessen möge diese Frage dahin gestellt bleiben (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 251). Denn jedenfalls nach Erhalt des vorläufigen Arztbriefes vom 9. September 1994 anlässlich der Untersuchung am 20. September 1994 habe der Beklagte nicht mehr länger zögern dürfen, eine Angiographie in die Wege zu leiten. Das ergebe sich schon aus den Formulierungen des vorläufigen Arztbriefes. Davon abgesehen habe aber Prof. ....... nach der Entlassung seiner, des Klägers, Ehefrau mit dem Beklagten telefoniert und diesen dabei auf die Notwendigkeit einer zeitnah durchzuführenden Angiographie hingewiesen. Über dieses Gespräch habe ....... anschließend die Stationsärztin ....... informiert. Wäre die angeratene Angiographie zeitnah vorgenommen worden, hätte noch eine gute therapeutische Möglichkeit bestanden, seine Ehefrau mit einer Operation dauerhaft zu heilen. Da im Übrigen dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last falle und er notwendige Befunde nicht erhoben habe, stünde es außerdem zur Beweislast des Beklagten, dass etwa Frau ....... nicht mehr zu retten gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld und weitere 14. 853, 73 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung sowie eine monatliche Geldrente, zahlbar im Voraus für jeweils drei Monate, für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 1. April 2014 in Höhe von 1. 500, 00 DM monatlich zu zahlen,
sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die auf die vor stehend ausgeurteilte Schadensrente zu zahlenden Steuern zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien beantragen,
eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er sei nicht verpflichtet gewesen, auf Grund des handschriftlichen vorläufigen Arztbriefes vom 9. September 1994 weitere Maß nahmen zu veranlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb, wenn eine Angiographie zeitnah notwendig gewesen sein sollte, das Krankenhaus .............. eine Fachklinik, dies nicht selbst veranlasst hätte. Es sei zwar richtig, dass er einige Tage nach der Entlassung von Frau ....... aus dem Kranken haus ....... mit Prof. ....... telefoniert habe. In diesem Gespräch habe aber Prof. ....... als weiteres Vorgehen vorgeschlagen, unter lactose freier Kost und Nikotinabstinenz abzuwarten und nur bei anhaltenden Beschwer den zur Frage eines eventuellen operativen Eingriffs die Patientin einer Angiographie zuzuführen. Da es der Patientin aber zunächst besser gegangen sei, habe hierfür keine Veranlassung bestanden. Im Übrigen könne auch nicht davon aus gegangen werden, dass Frau ....... bei einer früheren chirurgischen Intervention geheilt worden wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die seinerzeit im Krankenhaus .......tätige Stationsärztin ....... als Zeugin zur Frage des Inhalts des Telefongesprächs zwischen Prof. ....... und dem Beklagten geladen. Die Zeugin hat daraufhin mit dem Bl. 308 d. A. befindlichen Fax vom 2. März 2001 geantwortet, wonach sie sich nicht mehr erinnern könne, ob ein solches Telefongespräch stattgefunden habe. Nach Absprache mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien (vgl. dazu das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 6. März 2001, Bl. 311), hat die Zeugin mit Fax vom 6. März 2001 (Bl. 309) ihre schriftliche Aussage vom 2. März 2001 nochmals inhaltlich bestätigt und erklärt, sie habe sie in dem Bewusstsein abgegeben, dass sie als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet sei und sich strafbar machen würde, wenn sie etwas Falsches bekunden würde. Die Zeugin ist daraufhin abgeladen und demzufolge im Termin nicht mehr vernommen worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Behandlungsfehler des Beklagten bis zum Erhalt des vorläufigen Arztbriefes des Krankenhauses ....... vom 9. September 1994 am 20. September 1994 sind nicht zu erkennen. Die Berufung greift das Urteil des Landgerichts Hannover, obwohl der Kläger nach wie vor der Meinung ist, dass schon vorher eine Angiographie habe durchgeführt werden müssen, nicht konkret an, sondern will diese Frage dahingestellt lassen (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 251, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist der Sache nach auch gerecht fertigt, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit nichts zu beanstanden ist, vielmehr anlässlich der mehrfachen Besuche von Frau ....... beim Beklagten umfangreiche und adäquate Befunde erhoben worden sind.
2. Der Angriff der Berufung, der Beklagte habe ab dem 20. September 1994 eine Angiographie in die Wege leiten müssen, ist nicht gerechtfertigt.
Allerdings ist unstreitig, dass der Beklagte an diesem Tage den handschriftlichen vorläufigen Arztbrief aus ....... erhalten hat. Tatsache ist auch, dass darin der hochgradige Verdacht einer relevanten Durchblutungsstörung der Mesenterialarterie geäußert wird und unter 'Therapievorschlag' ausgeführt ist: 'U. E. Angiographie indiziert m. ggf. ther. Intervention. Bitte amb. durchführen lassen (m. Pat. besprochen)'. Dies musste für den Beklagten aber keine Veranlassung sein, eine Angiographie - die er ohnehin nicht selbst durchführen konnte, sondern nur unter Hinzuziehung eines Gefäßchirurgen hätte in die Wege leiten können - vornehmen zu lassen. So hat das auch der Sachverständige Prof. ....... gesehen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Diagnose einer chronischen mesenterialen Ischämie sehr schwierig sei. Nach Durchführung der Umfelddiagnostik sei korrekter weise die Einweisung von Frau ....... in eine Spezialklinik erfolgt. Diese habe zwar den hochgradigen Verdacht auf eine Abgangsstenose der Mesenterialarterie per Ultraschall festgestellt, aber eine sofortige Angiographie selbst nicht für notwendig befunden; der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass dann, wenn die Ärzte im Krankenhaus ....... eine Angiographie für zeitnah notwendig angesehen hätten, sie diese entweder selbst durchgeführt oder unmittelbar veranlasst hätten. Dass dieses Verständnis des Beklagten richtig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem ausführlichen Arztbrief vom 4. November 1994, in dem erst bei 'anhaltenden Beschwerden' um eine angiographische Darstellung der Arterie gebeten wird. Deshalb habe der Beklagte den Kurzbrief vom 9. September 1994 Mitte September korrekt interpretiert; gerade die zunächst zurückgehenden Beschwerden hätten ihn veranlassen dürfen abzuwarten (vgl. u. a. Seiten 5, 6, 8, 9 des schriftlichen Gutachtens). Diese Einschätzung hat Prof. ....... in seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Dort hat er wiederum darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Einzelfall schwierig sei. Zwar enthalte der Kurzbrief formell eine klare Empfehlung zur Durchführung einer Angiographie, diese sei aber auf Grund der Umstände (etwa der Verwendung des Begriffes amb. = ambulant) nicht nachzuvollziehen, Bd. I Bl. 204 d. A.
Der Senat teilt diese Beurteilung. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die Diagnosestellung schwierig ist, sondern auch die Therapie als sehr problematisch angesehen werden muss und die Notwendigkeit einer gefäßchirurgischen Intervention sehr selten ist (Seite 8 des schriftlichen Gutachtens von Prof. .......). Es kommt hinzu, dass der vorläufige Arztbericht vom 9. September 1994 der Patientin mitgegeben und von dieser erst am 20. September 1994 dem Beklagten überreicht wurde. Auch diese Verfahrensweise spricht dagegen, dass der Beklagte dem Arztbrief aus ....... entnehmen musste, eine Angiographie sei dringend erforderlich und zeitnah durchzuführen. Des Weiteren durfte der Beklagte annehmen, dass sich, wenn in ....... eine Angiographie als zwingend notwendig angesehen worden wäre, diese auch in ....... durchgeführt worden wäre. Gerade zur näheren Abklärung war Frau ....... von ihm ja in eine Spezialklinik eingewiesen worden. Selbst wenn dies aus bestimmten Gründen (keine hinreichende gefäßchirurgische Abteilung im Krankenhaus .......) dort nicht möglich gewesen wäre, hätte es doch sehr nahe gelegen, dass die Spezialklinik eine Angiographie wenigstens unmittelbar veranlasst hätte. Stattdessen ist nur der Patientin ein vorläufiger Arztbrief mitgegeben worden, bei dem nicht sicher war, dass die Patientin ihn überhaupt unmittelbar in anschließender Zeit übergab. Tatsächlich vergingen ja auch 11 Tage.
Es kommt hinzu, dass es Frau ....... bei ihrer Vorstellung am 20. September 1994 beim Beklagten wesentlich besser ging. Die Krankenakten aus ....... enthalten den von Frau ....... niedergelegten Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ihr und Frau ....... drei Tage nach der Entlassung, dass es Frau ....... nach lactosefreier Kost besser ging. Das passt zu der Eintragung in der Karteikarte des Beklagten vom 20. September 1994 ('Mit lactosefreier Kost ganz gutes Befinden' - Bl. 48 d. A. ) und dem Umstand, dass Frau ....... sich im Stande fühlte, eine Kurzreise nach Frankreich anzutreten.
Der Beklagte hat sich im Übrigen veranlasst gesehen, mit Prof. ......., den er persönlich gut kannte, im Anschluss an die Entlassung von Frau ....... aus dem Krankenhaus in ....... zu telefonieren. Dieses Telefongespräch als solches ist unstreitig, nur der Inhalt ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat aber nicht beweisen können, dass etwa Prof. ....... in dem Telefongespräch den Beklagten auf die Notwendigkeit einer zeitnah durchzuführenden Angiographie hingewiesen hätte. Die Zeugin ....... konnte sich überhaupt nicht an ein solches Telefongespräch erinnern. Ihr waren die damaligen Abläufe und Untersuchungsergebnisse nicht mehr gegenwärtig und die weitere Krankengeschichte von Frau ....... nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in ....... bis dato nicht bekannt. Dies ergibt ihre schriftliche Erklärung vom 2. März 2001 in Verbindung mit der weiteren Erklärung vom 6. März 2001 (§ 377 Abs. 3 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin ausdrücklich ein Erscheinen der Zeugin zum Termin zu dieser Beweis frage nicht mehr für notwendig erachtet.
Es wäre auch unwahrscheinlich, wenn das Telefongespräch den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt hätte. Dagegen spricht schon der endgültige Arztbrief vom 4. November 1994, der bei gleicher Diagnose um eine angiographische Darstellung der Mesenterialarterie nur 'bei anhaltenden Beschwerden' bittet (Bl. 78). Dies entspricht der Darstellung des Beklagten über den Inhalt des Telefongesprächs mit Prof. ........ Außerdem ist ein Schreiben von Prof. ....... vom 28. April 1998 zu den Akten gereicht (Bl. 99/100), in dem dieser dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber erklärt hat, mit Sicherheit hätten weder er noch Frau ....... eine Angiographie für umgehend erforderlich gehalten. Das hätte man dann deutlicher gesagt bzw. die Angiographie selbst durchgeführt. Dabei sei auch zu bedenken, dass eine arterielle Verschlusskrankheit einer operativen Behandlung nicht ohne Weiteres zugänglich und es auch keineswegs sicher sei, dass ein früheres diagnostisches und therapeutisches Vorgehen zu einem besseren Ausgang geführt hätte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht verkannt werden, dass eine Angiographie nicht ungefährlich ist und auch heute noch in manchen Fällen tödlich enden kann. Dies ist - wie die Erörterung im Senatstermin gezeigt hat - nicht nur dem Senat als Spezialsenat für Arzthaftpflichtfragen aus vielen Prozessen bekannt, sondern auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Deshalb ist es noch eher nach vollziehbar, dass man - wenn die Beschwerden nicht zunehmen, sondern sogar zurückgehen - eine Angiographie nicht vorschnell vornimmt.
3. Aus alldem ergibt sich, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen ist. Jedenfalls aber liegt kein grober Behandlungsfehler vor, also kein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln oder ein Fehler, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist (vgl. dazu Steffen-Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. , Rn. 522 m. N. ). Das hat auch der Sachverständige eindeutig ausgeführt (vgl. u. a. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens).
Einen solchen groben Fehler würde aber der Kläger für einen Erfolg seiner Klage benötigen, weil er nicht beweisen kann, dass eine früher vorgenommene Angiographie und eine darauf folgende Operation das Leben seiner Ehefrau hätte retten können. Zwar hat der Sachverständige Prof. .......ausgeführt, dass bei Patienten, die für eine solche Operation in Frage kommen, eine primäre Erfolgsrate von 90 % anzunehmen ist. Dieser Prozentsatz, der schon für sich genommen nicht für eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen würde, wird aber noch in mehrfacher Hinsicht relativiert. Zum Einen gibt es unter allen Patienten mit chronischen Mesenterialverschlüssen nur wenige, die überhaupt für eine Operation in Frage kommen. Es ist nicht einmal sicher, sondern nur wahrscheinlich, dass Frau ....... dazu gehört hätte (vgl. Seite 7, 8 des schriftlichen Gutachtens). Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. ......., wie sie aus dem Schreiben vom 28. April 1998 ersichtlich ist. Zum Anderen ist die Sterblichkeit bei Operationen an den Mesenterialgefäßen recht hoch und liegt zwischen 2, 9 % und 11, 8 % (Seite 8 des schriftlichen Gutachtens), sodass allein deswegen die Wahrscheinlichkeit einer Ausheilung unter 90 % liegt. Darüber hinaus ist die Gefahr von Spätrezidiven - also einem erneuten Verschluss der angelegten Gefäßprothese - sehr hoch und wird bis zu 40 % beschrieben (schriftliches Sachverständigengut achten Seite 8).
4. Der Kläger könnte sich - für den Fall, dass man entgegen den vorstehen den Ausführungen überhaupt einen Fehler des Beklagten annimmt - auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterlassung von Befunderhebungen berufen. Zwar kann, wenn ein Arzt es schuldhaft unterlassen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, eine Beweislast des Arztes in Bezug darauf, wie der Befund ausgesehen haben würde, gerechtfertigt sein, auch wenn sein Versäumnis nicht als grob qualifiziert werden muss. Dazu wird allerdings vorausgesetzt, dass der so vermutete Verlauf, also ein positiver Befund, zumindest wahrscheinlich ist (Steffen-Dressler a. a. O. Rn. 551 m. N. ). Diese Rechtsprechung soll einen beklagten Arzt aber nur so stellen, wie er stünde, wenn der gebotene Befund erhoben worden wäre. Sie hilft dem Kläger hier nicht, weil es aus den vorstehenden Erwägungen überhaupt nicht geboten war, in der Zeit bis zum 4. November 1994 eine Angiographie zu veranlassen. Erst recht war es nicht medizinisch zweifelsfrei geboten. Dies ergibt sich aus den Ausführungen dieses Urteils zum Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers.
4. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.