Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2001, Az.: 2 W 38/01

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2001
Aktenzeichen
2 W 38/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0404.2W38.01.0A

Fundstellen

  • DZWIR 2001, 299-302
  • EWiR 2001, 1013
  • InVo 2002, 321-323
  • NZI 2001, 34
  • ZInsO 2001, 374-377 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine unangemessene Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtlichen Gläubigern eine annähernd gleich hohe Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird.

  2. 2.

    Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist.

  3. 3.

    Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im Insolvenzplanverfahren vorgesehen ist; er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.

  4. 4.

    Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 2000 - 4 ZBR 21/00 -, ZInsO 2001, 170; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2001 2 W 19/01 -, ZInsO 2001, 230.

Gründe

1

Der mit der Versorgung des Haushaltes und der Betreuung eines sechsjährigen Kindes beschäftigte Schuldner hat nach seinen Angaben im Schuldenbereinigungsplan insgesamt 19 Gläubiger mit Forderungsbeträgen zwischen 335,37 DM und 31.319,62 DM. Seine Gesamtverbindlichkeiten betragen 84.769,07 DM, wobei nach seinen späteren Angaben im Laufe des Verfahrens eine Forderung i.H.v. 4.441,91 DM zwischenzeitlich erloschen ist, sodass seine Verbindlichkeiten nunmehr noch 80.327,16 DM ausmachen.

2

I.

In dem mit seinem Insolvenzantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner der Mehrzahl seiner Gläubiger Einmalzahlungen i.H.v. jeweils ca. 35 % ihrer Forderungen angeboten, während er den beiden Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen, nämlich dem Gläubiger K. und der Sparkasse H. Ratenzahlungen angeboten hat, deren vollständige Erfüllung über einen Zeitraum von 24 Monaten - dies betrifft den Gläubiger K. - bzw. 57 Monaten - dies gilt für die Sparkasse H. - ebenfalls zur Befriedigungsquote von ca. 35 % führen würde. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern ist gescheitert.

3

1.

Nach der ersten Zustellung des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hatte zunächst der Gläubiger K. dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen, weil er sich durch die vom Schuldner angebotene Ratenzahlungsvereinbarung im Vergleich zu der Gläubigerin G-GmbH, deren Forderung mit 8.121,61 DM nur unwesentlich geringer war, als seine Forderung mit 8.301,26 DM wirtschaftlich schlechter gestellt sah. Während der Schuldner der G-GmbH eine Einmalzahlung i.H.v. 2.895 DM angeboten hatte, bot er ihm, dem Gläubiger K. nur 24 Monatsraten zu je 125 DM. Nachdem das Insolvenzgericht auf diesen Antrag hin zunächst die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers K. nicht ersetzt und das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hatte, legte der Schuldner einen geänderten Schuldenbereinigungsplan vor, in dem er dem widersprechenden Gläubiger K. zusätzlich eine Einmalzahlung i.H.v. 200 DM zu Beginn der Ratenzahlungen zum Ausgleich von möglichen Zinsverlusten, die der Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern durch die Versagung einer Einmalzahlung erleiden könnte, angeboten hat. Auch diesem geänderten Schuldenbereinigungsplan hat der Gläubiger K. nach Zustellung erneut widersprochen und geltend gemacht, wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden als andere Gläubiger, die keine Ratenzahlungen, sondern eine Einmalzahlung angeboten bekommen hätten. Er hat dazu auf die Gläubigerin G-GmbH und auf eine Gläubigerin V.P. verwiesen, die auf eine Forderung von 7.218,50 DM eine Einmalzahlung von 2.574 DM erhalten soll.

4

2.

Mit Beschl. v. 21.1.2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers K. erneut zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass es sich nicht um einen ausgewogenen Schuldenbereinigungsplan handele, weil einige Gläubiger mit annähernd gleich hohen Forderungen wie der Gläubiger K. Einmalzahlungen erhielten, während der widersprechende Gläubiger nur ratenweise befriedigt werden sollte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Schuldner die Gläubiger unterschiedlich behandele und nicht allen Gläubigern gleichmäßige Ratenzahlungen verbunden mit einer Einmalzahlung anbiete. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der dieser geltend gemacht hat, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen größeren Einmalbetrag als die zur Verteilung angebotenen 16.000 DM aufzubringen und deshalb einige Gläubiger nur in Raten befriedigen zu können, hat das Beschwerdegericht mit Beschl. v. 19.2.2001 wiederum die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar keine mathematische genaue Gleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO erforderlich sei, die unterschiedliche Behandlung annähernd gleichgestellter Gläubiger durch das Angebot einer Einmalzahlung an die Mehrheit der Gläubiger und die Kombination einer Einmalzahlung verbunden mit Ratenzahlungen an einen einzelnen Gläubiger aber eine Ungleichbehandlung darstelle, die der betroffene Gläubiger nicht hinzunehmen brauche. Er erleide durch die zeitliche Streckung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, da er nicht in der Lage sei, seine eigenen Kredite gegenüber seiner Bank zurückzuführen und dort weiter Schuldzinsen zu tragen habe, die weit über den fiktiv in Ansatz gebrachten Guthabenzinsen von 5 % lägen.

5

3.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde v. 13.3.2001 in dem geltend gemacht wird, die Auffassung des LG, der Schuldner benachteilige den Gläubiger K. in unangemessener Art und Weise, verstoße gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entgegen der Auffassung des LG sei eine Gleichbehandlung der sog. "Kleingläubiger" nicht allein dadurch zu erreichen, dass sämtlichen Gläubigern eine Einmalzahlung und Ratenzahlungen angeboten werde, vielmehr komme es nur darauf an, dass sämtlich Gläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis gleichgestellt werden würden. Dieses Erfordernis sei zumindest durch das zusätzliche Angebot einer Einmalzahlung zum Ausgleich evtl. Zinsnachteile durch die Ratenzahlungen erfüllt. Allen Gläubigern könne der Schuldner aufgrund der Beschränkung der ihm von Verwandten zur Verfügung gestellte Mittel keine Einmalzahlung anbieten; eine andere Lösung könne nur darin bestehen, dass er sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungen anbiete. Ein solches Vorgehen sei aber im Hinblick auf die Minimalbeträge, die dann einzelnen Kleingläubigern zu zahlen wären, völlig unwirtschaftlich. Die Sache habe auch grds. Bedeutung, da bisher nicht ausreichend geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen eine Gleich- oder Ungleichbehandlung der Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan anzunehmen sei.

6

Der Gläubiger K., dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat lediglich ausführen lassen, dass bei einer Kombination von Einmalzahlungen und Ratenzahlungen eine Gleichbehandlung der Gläubiger nicht gegeben sei.

7

II.

Der Senat lässt die sofortige weitere Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Beschwerdeführer hat einen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt, in dem er ausgeführt hat, die Entscheidung des LG beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, nämlich der fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und die Nachprüfung der Entscheidung des LG sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht zu erteilen oder zu versagen sei, noch nicht hinreichend geklärt seien (zu den Voraussetzungen der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde s. im Einzelnen Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, 8. Lfg. 11/00, § 7 Rn. 5 ff.; Pape, NJW 2001, 23, 24 f.). Die Ablehnung der Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht ist gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar, sodass auch die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Probleme bereitet (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 f.).

8

Die Zulassung des Rechtsmittels ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (dazu Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 23 f.; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rn. 19 ff.; Pape, NJW 2001, 25 w.n.H.) erforderlich. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgen kann, hat sich seit In-Kraft-Treten der InsO noch keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. Zwar gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, in denen es um die Zustimmungsersetzung gegangen ist (s. die Nachweise bei Pape, ZInsO 2001, 25, 33 ff.; BayObLG,ZInsO 2001, 170; OLG Köln,ZInsO 2001, 230), zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kombination zwischen dem Angebot von Einmalzahlungen an Gläubiger mit geringeren Forderungsbeträgen und dem Angebot von Ratenzahlungen an Gläubiger mit höheren Forderungsbeträgen in Betracht kommt, gibt es jedoch noch keine grds. Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts.

9

Soweit das OLG Köln (ZInsO 2001, 230) entschieden hat, dass die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan im Einzelfall zu versagen sein kann, wenn in diesem Plan lediglich eine Einmalzahlung vorgesehen ist, handelt es sich zum einen um eine Entscheidung, die nicht über den Einzelfall hinausgeht, zum anderen betrifft der Beschluss auch gerade den umgekehrten Fall, dass der Gläubiger sich gegen eine Einmalzahlung wendet.

10

III.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist auch begründet.

11

Das LG hat bei der Auslegung des § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen zu strengen Maßstab an den Schuldenbereinigungsplan angelegt, der von dem Zweck des § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die wirtschaftliche Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen (dazu Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1679 ff., 1711, Rn. 94 ff.; Grote, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 309 Rn. 11 ff.; Krug/Haarmeyer, in: Smid, InsO, § 309 Rn. 4 ff.; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 309 Rn. 4 ff.; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 309 Rn. 14 ff.; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, 5. Lfg. 11/99, § 309 Rn. 3 ff.), nicht gedeckt ist.

12

1.

Zwar sind das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht voraussetzt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung gegeben ist (so auch Hanseatisches OLG, Beschl. v. 21.2.2000 - 6 W 9/00 ; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2000 - 2 W 190/00; AG Köln, ZInsO 2000, 461[AG Köln 28.07.2000 - 72 IK 80/99] = NZI 2000, 441); die Vorinstanzen haben aber zu Unrecht angenommen, dass eine Differenzierung in der Form, dass den Gläubigern geringerer Forderungen Einmalbeträge und den Gläubigern mit größeren Forderungsbeträgen Ratenzahlungen angeboten werden, auch dann nicht zulässig sei, wenn die quotale Befriedigung der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachungsweise praktisch gleich sei. Eine derart enge Sichtweise, die dem Schuldner nur noch die Wahl lässt, sämtlichen Gläubigern Einmalzahlungen oder sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungen anzubieten, ist mit der Vorschrift des § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die nur verhindern soll, dass einzelne Gläubiger nicht weniger erhalten, als andere rechtlich gleichgestellte Gläubiger, nicht zu vereinbaren. Sie wird insbesondere dem Zweck des § 309 InsO nicht gerecht, zu verhindern, dass die Schuldenbereinigung an der obstruktiven Verweigerung der Zustimmung einzelner Gläubiger scheitert (s. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 309 InsO, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 380). Anders als im Fall des Insolvenzplanverfahrens, in dem der Gesetzgeber in § 222 InsO eine Gruppenbildung ausdrücklich vorgeschrieben hat, gibt es eine solche Vorgabe für das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht (so auch Wenzel, in: Kübler/Prütting, § 309 Rn. 3). Der Schuldner ist deshalb auch nicht zu einer absoluten Gleichbehandlung der Gläubiger mit annähernd gleichen Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet. Er muss vielmehr nur dafür sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger im wirtschaftlichen Verhältnis nicht derart stark voneinander abweicht, dass die Einschränkungen, die einzelne Gläubiger dabei hinzunehmen haben, als unbillig anzusehen wären. Im Übrigen soll dem Schuldner im Schuldenbereinigungsplan aber gerade eine flexible Gestaltung ermöglicht werden, die ihm die Chance zu einer angemessenen Gläubigerbefriedigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gibt. Im Hinblick auf diese Flexibilität, bei der es entscheidend auf das wirtschaftliche Ergebnis der angebotenen Befriedigung ankommt, spricht grds. nichts dagegen, einzelnen Gläubigern eine zeitlich gestreckte Befriedigung zu versprechen, während anderen eine sofortige Befriedigung durch Einmalzahlung in Aussicht gestellt wird. Insbesondere in den Fällen, in denen - wie das hier bzgl. des widersprechenden Gläubigers K. der Fall ist - dem Gläubiger, dessen Befriedigung nur zeitlich gestreckt erfolgen soll, sogar noch ein Ausgleich für den im Verhältnis zu anderen Gläubigern eintretenden Zinsverlust gezahlt wird, sind keine Umstände zu erkennen, die allein wegen der unterschiedlichen Arten der angebotenen Befriedigung eine Versagung der Ersetzung der Zustimmung rechtfertigen könnten. Würde man in diesen Fällen allein wegen der unterschiedlichen Formen des Befriedigungsangebots die Zustimmungsversagung von vornherein festschreiben, wie es das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht nach Vorlage des zweiten Befriedigungsvorschlags des Schuldners getan haben, hätten damit obstruktive Gläubiger, die sich aus prinzipiellen Gründen gegen jede Form der Schuldenbereinigung wenden, stets die Möglichkeit, den Schuldenbereinigungsplan abzulehnen. Der Durchsetzung dieses Ziels soll § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber gerade nicht dienen.

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2.

Gläubiger, die dem Antrag des Schuldners auf Zustimmungsersetzung entgegentreten, müssen vielmehr konkrete Umstände glaubhaft machen, die die Annahme einer unangemessenen Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern rechtfertigen. Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Befriedigungsvorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170; OLG Köln,ZInsO 2001, 230). Insolvenzgericht und Beschwerdegericht sind nicht gehalten, aufgrund einer allgemeinen Unzufriedenheit des widersprechenden Gläubigers mit dem vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan alle möglichen Gründe, die dem Plan entgegenstehen könnten, in Erwägung zu ziehen. Vielmehr haben die Gerichte sich grds. nur mit solchen Einwendungen auseinander zu setzen, die der Gläubiger konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (so auch BayObLG, ZInsO 2001, 170; OLG Köln,ZInsO 2001, 230):

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Geltend gemacht wird hier nur der Einwand, die Differenzierung zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen führe zu einer abstrakten Schlechterstellung. Dieser Einwand ist aber schon deshalb nicht begründet, weil beide Befriedigungsformen dazu führen, dass sämtliche Gläubiger - dies gilt auch für den widersprechenden Gläubiger - im wirtschaftlichen Ergebnis eine Befriedigungsquote von ca. 35 % ihrer Forderung erhalten. Diese Quote ist das entscheidende Kriterium für die Zustimmungsersetzung. Dass der Schuldner etwa nicht in der Lage sein könnte, die angebotenen Ratenzahlungen von monatlich 125 DM über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erbringen und damit die Erfüllung des Planes gefährdet ist, hat der widersprechende Gläubiger weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dieser Gesichtspunkt, der möglicherweise dann eine Rolle spielen kann, wenn der Schuldner bei einer entsprechenden Differenzierung zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen sehr hohe Ratenzahlungen verspricht und der Gläubiger Tatsachen schlüssig vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diese Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen, kann durch die abstrakte Rüge der Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Befriedigungsformen nicht ersetzt werden. Dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die von ihm übernommene Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen, wird gerade nicht konkret dargelegt. Eine solche Befürchtung hegt nicht einmal die Hauptgläubigerin, die dem Schuldenbereinigungsplan, der für sie über einen weitaus längeren Zeitraum Ratenzahlungen vorsieht, ohne weiteres zugestimmt hat.

15

3.

Soweit das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt hat, mit der Berücksichtigung eines Zinsausgleichs von 5 % pro Jahr sei es nicht getan, weil die Gläubigerin bei Rückführung ihrer Kredite nach Leistung einer Einmalzahlung die von ihr zu zahlenden Schuldzinsen in einem weitaus größeren Umfang hätte vermeiden können, als bei einer ratenweisen Befriedigung, fehlt dieser Begründung offensichtlich ein entsprechendes tatsächliches Vorbringen des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner bei einer Einmalzahlung tatsächlich höhere Schuldzinsen als die ausgeglichenen 5 % hätte vermeiden können, ist in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigen des widersprechenden Gläubigers v. 1.8.2000, der die Grundlage der Zustimmungsversagung bietet, weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Hierauf hätte das LG seine Entscheidung deshalb schon mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht stützen dürfen. Derart allgemein gehaltene Ausführungen sind unbeachtlich. Gem. § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO zählen nur solche Einwendungen, die der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, schlüssig ausgeführt und glaubhaft gemacht hat.

16

IV.

Die Zustimmung des Gläubigers K. hätte demgemäß durch das Insolvenzgericht ersetzt werden müssen. Da außer dem Einwand des Gläubigers, allein durch die Differenzierung zwischen einer ratenweisen Befriedigung und einer Befriedigung durch Einmalzahlung benachteiligt zu werden, keine glaubhaft gemachten Gründe vorhanden sind, die der Ersetzung der Zustimmung dieses Gläubigers entgegenstehen könnten, kann der Senat die Zustimmung dieses Gläubigers zu dem Schuldenbereinigungsplan ohne Rückgabe der Sache an das Beschwerdegericht oder das Insolvenzgericht ersetzen (zu der Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, in der entscheidungsreifen Sache selbst zu entscheiden, s. Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 30).

17

Das Insolvenzgericht wird nach dieser Entscheidung das Schuldenbereinigungsverfahren fortzusetzen und die Frage der Zustimmungsersetzung bzgl. der weiteren widersprechenden Gläubiger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, dass nur glaubhaft gemachte Tatsachen bei der Prüfung der Zustimmungsersetzung zu berücksichtigen sind, zu prüfen haben. Soweit das Insolvenzgericht bereits Maßnahmen im Hinblick auf die Fortführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens getroffen hat, sind diese aufgrund der Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden.