Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 14 U 139/00

Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls; Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
14 U 139/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0426.14U139.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 28.04.2000 - AZ: 2 O 120/98

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 252-253

Amtlicher Leitsatz

Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach stumpfem Bauchtrauma mit Entfernung der Milz, das mit Schädelhirntrauma ersten Grades, Thoraxprellung und diversen Schnitt und Risswunden einhergegangen ist

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..... und
die Richter am Oberlandesgericht ..... und .....
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 17.000 DM

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld über vorprozessual gezahlte 23.000 DM hinaus von weiteren mindestens 102.000 DM wegen der bei dem Verkehrsunfall vom 27. Juni 1995 erlittenen Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, für die die Beklagte unstreitig in vollem Umfang haftet, geltend gemacht hat, abgewiesen, weil der außergerichtlich gezahlte Betrag angemessen und ausreichend sei, um die bisher eingetretenen und gegenwärtig voraussehbaren Beeinträchtigungen des Klägers auszugleichen. Das Urteil des Landgerichts trifft zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auch soweit der Kläger, in der Berufungsinstanz nunmehr lediglich ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 17.000 DM begehrt, führt dies zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nur im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist auszuführen:

3

Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der zum Zeitpunkt des Unfalls 17jährige Kläger unfallbedingt ein stumpfes Bauchtrauma mit Ruptur der Milz, die später entfernt werden musste, ein offenes Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Thoraxprellung, diverse Schnitt und Risswunden mit Narbenbildung, Gefühlsstörungen im Gesichtsbereich sowie eine retrograde Amnesie von zwei Tagen erlitten hat. Er musste dreieinhalb Wochen stationär im Krankenhaus verbringen. Der postoperative Heilungsverlauf nach Entfernung der. Milz verlief komplikationslos.

4

Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte Hirnschädigung (neuroradiologisches Gutachten ..... ... B.... vom 28. Juli 1999 GA 221). Der Sachverständige ... H.... hat in seinem neurologischen Gutachten vom 9. August 1999 ebenfalls keine Hirnfunktionsstörung feststellen können und die geklagte Kopfschmerzsymptomatik sowie ein Schwindelgefühl des Klägers nicht auf den Unfall zurückgeführt. ... ... W.... hat in seinem augenärztlichen Gutachten vom 29. September 1999 eine geringfügige Visusminderung festgestellt, die Folge der unfallbedingten Schädelprellung sein könne. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieser Beeinträchtigung bestehe jedoch ebenso wenig wie eine berufliche oder private Einschränkung.

5

Von Bedeutung für die Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers ist jedoch, dass der Kläger infolge der Entfernung seiner Milz ein lebenslanges Risiko trägt, lebensgefährlich zu erkranken. Der Sachverständige ... ... G.... hat in seinem fachinternistischhämatologischen Gutachten vom 20. November 1999 ausgeführt, dass bei Patienten mit entfernter Milz statistisch ein geringes, jedoch signifikant erhöhtes Mortalitätsrisiko bestehe. Patienten mit entfernter Milz seien einem erhöhten Infektionsrisiko (so genanntes OPSISyndrom) mit Todesrisiko ausgesetzt. Dieses Infektionsrisiko könne durch Impfungen zwar nachhaltig verringert werden, gleichwohl verbleibe ein erhöhtes Risiko. Auf Grund dieses verbleibenden Risikos sei der Kläger gezwungen, schon bei ersten Krankheitssymptomen Antibiotika zu nehmen, um schwer wiegende Folgen zu vermeiden.

6

Der Senat teilt diese Einschätzung. Soweit sich die Berufung des Klägers dagegen wendet, dass bei den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten entscheidende Untersuchungen wie der sog. SchellongTest, eine quantitative Bestimmung der Imunglobuline, ein großes Blutbild mit Differenzialblutbild und Röntgenuntersuchungen des Thorax sowie des Zwerchfells nicht durchgeführt worden seien, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Untersuchungen bereits durch die vorprozessual veranlassten Begutachtungen im ..... Krankenhaus ..... durchgeführt worden seien. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, dass eine Wiederholung dieser Untersuchungen zu anderen Ergebnissen führen würde. Dass der Kläger auf Grund seiner unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich in seiner Berufswahl oder seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt ist, lässt sich nicht feststellen. Zwar trägt der Kläger vor, dass er in seiner Berufsplanung benachteiligt sei. Er habe geplant, sich bei der Bundeswehr als Zeitsoldat zu bewerben. Wegen des mit dem Verlust der Milz einhergehenden erhöhten Infektionsrisikos sei eine Ausbildung bei der Luftwaffe "in bestimmten Berufsfeldern" jedoch nicht möglich gewesen. Insofern beruft er sich auf den Musterungsbescheid vom 29. April 1996. Dieser Vortrag lässt nicht hinreichend erkennen, weiche berufliche Entwicklung dem Kläger durch die unfallbedingten Dauerfolgen verwehrt worden ist. Es ist nicht dargetan, ob und ggf. welche konkrete Tätigkeit der Kläger auf Grund seiner Vorbildung und Tauglichkeit ohne unfallbedingte Beeinträchtigungen bei der Luftwaffe aufgenommen hätte oder überhaupt hätte aufnehmen können. Er behauptet insofern selbst nicht, dass er die Tätigkeiten, deren Ausübung ihm nach den Ausschlüssen im Musterungsbescheid nunmehr verwehrt seien, sonst hätte ausüben können und wollen. Auf Grund des augenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen ... ... W.... steht des Weiteren fest, dass der Kläger auf Grund seiner anlagebedingten Rot-Grün-Schwäche eine Tätigkeit als Fluglotse auch ohne die unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht hätte aufnehmen können.

7

Die Schwere der eingetretenen dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Einen, der gute postoperative Heilungsverlauf sowie das objektiv geringe Risiko einer schweren und lebensgefährlichen Infektion zum Anderen rechtfertigen ein weiteres Schmerzensgeld bei Abwägung der Gesamtumstände nicht. Dass sich das Risiko künftig verwirklichen wird, ist unsicher, sodass bei der Schmerzensgeldbemessung allein die Befürchtung des Klägers, einmal lebensgefährlich zu erkranken, niederschlägt. Treten künftig weitere Beeinträchtigungen ein, so wären diese von der von der Beklagten anerkannten Pflicht, für Zukunftsschäden einzustehen, umfasst. Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die einschlägige Vergleichsrechtsprechung berücksichtigt, die in ähnlichen Fällen Schmerzensgelder in vergleichbarer Höhe zuerkannt hat(vgl. OLG Düsseldorf OLGReport 1998, 74; OLG Köln VersR 1992, 714; OLG Frankfurt ZfS 1991, 10; OLG Celle RuS 1986, 207).

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.