Landgericht Göttingen
Beschl. v. 21.12.2000, Az.: 10 T 164/00
Voraussetzungen für den Insolvenzantrag eines Gläubigers; Voller Beweis streitiger Forderung im Rahmen der Glaubhaftmachung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 21.12.2000
- Aktenzeichen
- 10 T 164/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2000:1221.10T164.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 09.11.2000 - AZ: 74 IN 202/00
Rechtsgrundlage
- § 14 InsO
Fundstellen
- NZI 2001, 18
- ZInsO 2001, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.11.2000
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 09.11.2000 - 74 IN 202/00
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape,
die Richterin am Landgericht Merrem und
die Richterin Dr. Hoppe
am 21.12.2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 339.109,94 DM.
Gründe
Der Antragsteller hat am 23.09.2000 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Mietzinsforderungen geltend. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sind drei Klagen vordem Landgericht Göttingen anhängig (2 O 471/99, 2 O 232/00 und 2 O 263/00). Der Antragsteller hat vorgetragen, die geltend gemachten Mietzinsansprüche in Höhe von zwischenzeitlich 339.109,94 DM seien begründet.
Das Amtsgericht hat den Geschäftsführer der Antragsgegnerin angehört. Dieser hält die gegen ihn geltend gemachten Forderungen des Antragstellers für unbegründet und trägt dazu vor, die Nebenkostenabrechnungen enthielten Unstimmigkeiten. Im Übrigen werde der Mietzins gekürzt, weil die gemieteten Parkplatzflächen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Ferner beruhe die Mietzinskürzung darauf, dass sich aufgrund einer Nachberechnung andere Mietflächen ergeben hätten.
Mit Beschluss vom 09.11.2000 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Frage der Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin hinge vom Bestehen der Forderung des Antragstellers ab. Das Insolvenzgericht sei zur Klärung dieser Frage nicht befugt. Vielmehr müsse die streitige Forderung vor dem Prozessgericht geklärt werden. Der Antrag sei folglich als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Erträgt vor, der Antragsgegnerin stünden keine Gegenforderungen gegen die berechtigten Mietzinsforderungen des Antragstellers zu. Insoweit verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen in dem Rechtsstreit 2 O 263/00 vor dem Landgericht Göttingen. Bestehende Guthaben aus zurückliegenden Nebenkostenabrechnungen seien berücksichtigt worden. Die Einstellung der Zahlungen seitens der Antragsgegnerin weise ganz augenscheinlich auf ihre Zahlungsunfähigkeit hin.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 34 Abs. 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers setzt voraus, dass dieser seine Forderung gegen den Schuldner und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Hier hängt das Vorliegen des Insolvenzgrundes von dem Bestand der zur Antragstellung berechtigenden
Forderung ab, die die Schuldnerin jedoch bestreitet. Zwar ist es grundsätzlich zulässig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch auf eine nicht titulierte Forderung zu stützen (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 14 Rdnr. 5; Vallender, MDR 1999, 280). Der Schuldner hat jedoch dann die Möglichkeit die vom Gläubiger behauptete Forderung anzugreifen und damit den Antrag des Gläubigers unzulässig zu machen. In diesem Fall ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts den Bestand streitiger Forderungen zu klären. Das gilt insbesondere, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes von dem Bestand der zur Antragstellung berechtigenden Forderung abhängt und der Schuldner die Forderung bestreitet. In diesem Fall verlangt die hersehende Meinung den vollen Beweis des Bestehens der Forderung (Kübler/Prütting/Pape a.a.O. Rdnr. 8; OLG Köln, ZIP 1989, 789, Hess, Insolvenzordnung, § 14 Rdziff. 28 f.). Diesen vollen Beweis kann indes der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erbringen. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Forderungen des Antragstellers begründet sind in den bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten vor dem Prozessgericht zu klären sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 339.109,94 DM.
Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. §§ 38 S. 2, 37 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Merrem
Dr. Hoppe