NRNOG,NI - Naturschutzrecht-Neuordnungsgesetz

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)1
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"2
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"3
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"4
Inkrafttreten5
zu Artikel 3 Nr. 18Anlage 1
zu Artikel 3 Nr. 19Anlage 2
zu Artikel 3 Nr. 20Anlage 3

Art. 2 NRNOG - Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23, 25, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  2. 2.

    § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Sätze 1, 3 und 4 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und es werden die Worte "soll Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) erfüllt sind" durch die Worte "soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erfüllt sind" ersetzt.

  4. 4.

    § 10 wird gestrichen.

  5. 5.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Planung, Pflege-, Entwicklungs- und
    Wiederherstellungsmaßnahmen".
  6. 6.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" und die Verweisung "§ 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Bei der Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2§ 38 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

  7. 7.

    In § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "§ 9 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 60b NNatG gelten entsprechend" durch die Worte "§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend" ersetzt.

  8. 8.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 1 wird nach dem Wort "Pflege" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklung" werden durch die Worte "Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

    3. c)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

  9. 9.

    § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat;".

  10. 10.

    In § 18 werden die Absätze 3 bis 6 gestrichen.

  11. 11.

    In § 21 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 66 NNatG" durch die Verweisung "§ 72 BNatSchG" ersetzt.

  12. 12.

    § 22 wird gestrichen.

  13. 13.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und § 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

Art. 3 NRNOG - Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

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Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Nationalpark ,Niedersächsisches Wattenmeer’".
    2. b)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "(2) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG). 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 und 24 Abs. 1, §§ 25 und 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 4 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Tidehochwasser-Linie, des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. 2Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5."

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4 nichts anderes ergibt. 2Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5."

  3. 3.

    In § 4 Abs. 2 werden die Worte "das Kartenwerk nach § 3 Abs. 1" durch die Worte "das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Kartenwerk" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Drachen" ein Komma und die Worte "auch vom Fahrzeug aus" eingefügt.

  5. 5.

    In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Lebensraumtypen nach § 2 Abs. 3" durch die Worte "und in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen" ersetzt.

  6. 6.

    § 14 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen entgegenzuwirken."

  7. 7.

    § 15 Abs. 5 wird gestrichen.

  8. 8.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

      3. cc)

        Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

        1. "7.

          das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßenrechts."

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung "§ 34c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 34 BNatSchG" ersetzt.

  9. 9.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und darin werden die Worte "der Befreiungsantrag" durch die Worte "ein Befreiungsantrag" sowie die Verweisung "§ 34c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 34 BNatSchG" ersetzt.

  10. 10.

    § 19 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach dem Wort "Pflege" ein Komma eingefügt und die Worte "oder zur Entwicklung" werden durch die Worte "Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus" und nach dem Wort "Einverständnis" das Wort "auch" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

  12. 12.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden die Worte "Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 werden die Worte "Pflege, Betreuung und Entwicklung" durch die Worte "Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 9 wird die Verweisung "§ 55 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 32 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 63 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG" ersetzt.

  13. 13.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 werden die Worte "§ 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Worte "§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 4 werden die Worte "sowie die Landwirtschaftskammern" gestrichen und nach dem Wort "liegen" ein Komma und die Worte "die Landwirtschaftskammer Niedersachsen" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

  14. 14.

    In § 28 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 72 BNatSchG" ersetzt.

  15. 15.

    § 29 wird gestrichen.

  16. 16.

    § 30 erhält folgende Fassung:

    "§ 30
    Übergangsregelungen

    (1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 11 in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 abweichende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die am 8. November 2007 bestandskräftig waren, gelten fort.

    (2) 1Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren gelten fort

    1. 1.

      für das Ruhezonengebiet I/51 die Regelungen nach den §§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln‘ in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31. Oktober 2007 (Nds. MBl. S. 1241),

    2. 2.

      für das Ruhezonengebiet I/52 die Regelungen nach den §§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Roter Sand‘ in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31. Oktober 2007 (Nds. MBl. S. 1243).

    2Genehmigungsverfahren und Vorbescheidverfahren über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen gelten als ein Verfahren im Sinne von Satz 1.

    (3) Die vor dem 1. März 2010 landesplanerisch festgestellten oder im Landes-Raumordnungsprogramm dargestellten Planungen und Maßnahmen, bei denen im Raumordnungsverfahren die Belange des Naturschutzes auf der Grundlage der Regelungen einer in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 genannten Verordnung berücksichtigt worden sind, bedürfen in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG oder § 17 dieses Gesetzes.

    (4) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

  17. 17.

    Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Regelungen zu Nummer I/12 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" die Worte "insbesondere im südlichen Teilbereich" gestrichen, nach dem Wort "Meeresenten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie das Wort "Brandseeschwalben" durch die Worte "Seeschwalben und Möwen" ersetzt.

    2. b)

      Es werden die folgenden Nummern I/51 und I/52 angefügt:

      "I/51Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln
      Vom Seegebiet ,Borkumriff‘ bis zur ,Mellumplate‘, von der nördlich der Insel Baltrum nach Norden verspringenden Zwischenzone unterbrochen.
      bedeutendes Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Seevögel. Mit 10 bis 20 m Tiefe für Brutvögel der Ostfriesischen Inseln bedeutendes Nahrungsgebiet.Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich.
      Ausübung der Sportfischerei.
      Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
      Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
      I/52Roter Sand
      im Seekartenbereich Nordergründe etwa 20 km nordwestlich der Insel Mellum bis an die Landesgrenze zu Hamburg
      Einflussbereich des Elbe-Weser-Ästuars mit erhöhter biologischer Produktivität (Phyto- und Zooplankton), Anreicherung von Nahrungspartikeln und erhöhter Fischdichte. Mit 5 bis 10 m Tiefe für Seevögel, besonders für Brandseeschwalbe, Zwergmöwe und Heringsmöwe, bedeutendes Nahrungsgebiet. Für Sterntaucher und Sturmmöwe bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet.Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich.
      Ausübung der Sportfischerei.
      Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
      Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht."
  18. 18.

    Die Anlage 2 wird durch die als Anlage 1 zu diesem Gesetz beigefügte neue Anlage 2 ersetzt.

  19. 19.

    In der Anlage 3 werden die Blätter 11 und 21 durch die als Anlage 2 zu diesem Gesetz beigefügten neuen Blätter 11 und 21 ersetzt.

  20. 20.

    Es werden die als Anlage 3 zu diesem Gesetz beigefügte Anlage 4 (Karte zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer") sowie die nachfolgende Anlage 5 angefügt:

    "Anlage 5
    (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2)

    Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes ,Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer‘ und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer‘

    1. I.

      Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)

      1. 1.

        Prioritäre natürliche Lebensraumtypen

        Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1150)

        Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (2130)

        Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum (2140)

        Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea) (2150)

      2. 2.

        Weitere natürliche Lebensraumtypen

        Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (1110)

        Ästuarien (1130)

        Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (1140)

        Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) (1160)

        Riffe (1170)

        Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) (1310)

        Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae) (1320)

        Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1330)

        Primärdünen (2110)

        Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (2120)

        Dünen mit Hippophaë rhamnoides (2160)

        Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae) (2170)

        Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region (2180)

        Feuchte Dünentäler (2190)

        Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea (3130)

        Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150)

    2. II.

      Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG

      1. 1.

        Säugetiere

        Kegelrobbe (Halichoerus grypus)

        Schweinswal (Phocoena phocoena)

        Seehund (Phoca vitulina)

      2. 2.

        Fische

        Finte (Alosa fallax)

        Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)

        Meerneunauge (Petromyzon marinus)

      3. 3.

        Pflanzen

        Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)

    3. III.

      Vogelarten im Europäischen Vogelschutzgebiet

      1. 1.

        Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG

        Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis)

        Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

        Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)

        Kornweihe (Circus cyaneus)

        Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea)

        Löffler (Platalea leucorodia)

        Nonnengans (Branta leucopsis)

        Pfuhlschnepfe (Limosa lapponica)

        Rohrdommel (Botaurus stellaris)

        Rohrweihe (Circus aeruginosus)

        Säbelschnäbler (Recurvirostra avosetta)

        Seeregenpfeifer (Charadrius alexandrinus)

        Sumpfohreule (Asio flammeus)

        Sterntaucher (Gavia stellata)

        Wanderfalke (Falco peregrinus)

        Zwergmöwe (Larus minutus)

        Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons)

      2. 2.

        Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG

        Alpenstrandläufer (Calidris alpina)

        Austernfischer (Haematopus ostralegus)

        Berghänfling (Carduelis flavirostris)

        Blässgans (Anser albifrons)

        Brandgans (Tadorna tadorna)

        Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla)

        Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus)

        Eiderente (Somateria molissima)

        Feldlerche (Alauda arvensis)

        Graugans (Anser anser)

        Großer Brachvogel (Numenius arquata)

        Grünschenkel (Tringa nebularia)

        Heringsmöwe (Larus fuscus)

        Kiebitz (Vanellus vanellus)

        Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola)

        Knutt (Calidris canutus)

        Kormoran (Phalacrocorax carbo)

        Krickente (Anas crecca)

        Lachmöwe (Larus ridibundus)

        Löffelente (Anas clypeata)

        Mantelmöwe (Larus marinus)

        Ohrenlerche (Eremophila alpestris)

        Pfeifente (Anas penelope)

        Regenbrachvogel (Numenius phaeopus)

        Ringelgans (Branta bernicla)

        Rotschenkel (Tringa totanus)

        Sanderling (Calidris alba)

        Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula)

        Schafstelze (Motacilla flava)

        Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea)

        Silbermöwe (Larus argentatus)

        Spießente (Anas acuta)

        Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)

        Steinwälzer (Arenaria interpres)

        Stockente (Anas platyrhynchos)

        Strandpieper (Anthus petrosus)

        Sturmmöwe (Larus canus)

        Tordalk (Alca torda)

        Trauerente (Melanitta nigra)

        Trottellumme (Uria aalge)

        Uferschnepfe (Limosa limosa)

    4. IV.

      Beschreibung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet

      1. 1.

        Allgemeine Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

        1. a)

          Verbreitungsgebiet und Gesamtbestand (Flächengröße) im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabil oder zunehmend

        2. b)

          langfristig geeignete Strukturen und Funktionen

        3. c)

          günstiger Erhaltungszustand der charakteristischen Arten

      2. 2.

        Allgemeine Erhaltungsziele für Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen

        1. a)

          langfristig lebensfähige, im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabile Populationen

        2. b)

          keine Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes

        3. c)

          geeignete Lebensräume für alle Lebensphasen wie Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Durchzug, Rast, Überwinterung und Nahrungssuche von ausreichender Größe sowie der Möglichkeit unbehinderter Wander- und Wechselbewegungen zwischen den Teillebensräumen, auch in der Umgebung des Nationalparks

      3. 3.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Meeresgebiete

        1. a)

          Flache Meeresarme und -buchten (1160), überspülte Sandbänke (1110) sowie geogene und biogene Riffe (1170) mit guter Wasserqualität, natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet

          1. aa)

            natürliche hydrodynamische und morphologische Bedingungen,

          2. bb)

            natürliche Sandbankstrukturen mit Kämmen und Tälern sowie durch Wellenbewegung und Strömungen bedingten Sedimentumlagerungen,

          3. cc)

            natürliche sublitorale Muschelbänke mit allen Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften,

          4. dd)

            natürliche Verteilung der verschiedenen Fein- und Grobsubstrate des Meeresgrunds,

          5. ee)

            günstige Voraussetzungen für die Neuentstehung von Bänken der Europäischen Auster, Sabellaria-Riffen und sublitoralen Seegras-Wiesen.

        2. b)

          Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung verbundene Lebensräume für beständige Populationen von Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge.

        3. c)

          Störungsarme Meeresflächen als Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für Seevogelarten wie Sterntaucher, Eiderente, Trauerente und Brandseeschwalbe.

      4. 4.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Wattgebiete einschließlich der Ästuare

        1. a)

          Naturnahe Salz- und Brackwasser-Wattflächen der Lebensraumtypen 1130, 1140, 1310 und 1320 mit guter Wasserqualität, natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet

          1. aa)

            natürliche Hydrodynamik und ungestörte Sedimentversorgung,

          2. bb)

            natürliche Verteilung von Sand-, Misch- und Schlicksedimenten sowie von Flächen mit Seegras-, Queller- und Schlickgras-Vegetation,

          3. cc)

            natürliche Prielsysteme,

          4. dd)

            natürliche eulitorale Muschelbänke mit allen Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften.

        2. b)

          Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung verbundene Lebensräume für beständige Populationen von Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge.

        3. c)

          Störungsarme Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für typische Brut- und Gastvogelarten der Wattflächen wie Säbelschnäbler, Alpenstrandläufer, Pfuhlschnepfe, Großer Brachvogel, Brandgans.

      5. 5.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Salzwiesen

        1. a)

          Natürliche und naturnahe Salzwiesen (1330) sowie darin gelegene Lagunen (1150) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet

          1. aa)

            natürliche Abläufe der Erosion, Sedimentation und Prielbildung,

          2. bb)

            regelmäßige Überflutung durch unbelastetes Meerwasser,

          3. cc)

            natürliche Ausprägung von Relief, Salinität und Wasserhaushalt,

          4. dd)

            natürliche Vegetationsentwicklung auf den überwiegenden Flächenanteilen,

          5. ee)

            ausgewählte Teilflächen mit den besonderen Lebensgemeinschaften extensiv beweideter oder gemähter Salzwiesen.

        2. b)

          Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Salzwiesen wie Rotschenkel, Austernfischer, Ringelgans, Ohrenlerche. Dies beinhaltet das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.

      6. 6.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Strände und Dünen

        1. a)

          Sandplaten mit Pioniervegetation (1310), Strandseen (1150), Vordünen (2110), Strandhafer-Weißdünen (2120), Graudünen-Rasen (2130), Dünenheiden mit Krähenbeere (2140) und Besenheide (2150), Sanddorngebüsche (2160), Kriechweidengebüsche (2170) und Dünenwälder (2180) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet

          1. aa)

            natürliche Abläufe aus Aufwehung und Abtrag kalkreicher und kalkarmer Sande,

          2. bb)

            vollständige Zonierung der typischen Vegetationsbestände mit jüngeren und älteren Entwicklungsstadien einschließlich offener Sandstellen,

          3. cc)

            naturnahe Strandseen und -tümpel mit temporärer Verbindung zum Meer,

          4. dd)

            ständige Neubildung von Pionierstadien der Strände, Dünen und Lagunen,

          5. ee)

            ausgewogene Verteilung von vorherrschenden gehölzfreien Stadien sowie Gebüschen und kleinflächigen Wäldern,

          6. ff)

            keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter Gehölzarten und sonstiger Neophyten.

        2. b)

          Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Strände und Dünen wie Seeregenpfeifer, Zwergseeschwalbe, Großer Brachvogel, Eiderente, Brandgans, Steinschmätzer. Dies beinhaltet geeignete Vegetations- und Bodenstrukturen wie z. B. vegetationsarme Schillbänke sowie das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.

      7. 7.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der feuchten Dünentäler

        1. a)

          Feuchte bis nasse Dünentäler und -randbereiche (2190) einschließlich naturnaher Birken- und Erlenwälder dieser Standorte (2180) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet

          1. aa)

            ausreichende Anteile aller natürlichen Entwicklungsstadien mit ihren charakteristischen Biotop- und Vegetationstypen, wie salzbeeinflusste Initialstadien, Tümpel, kalkreiche und kalkarme Kleinseggenriede, torfmoosreiche Feuchtheiden, Röhrichte und Weidengebüsche,

          2. bb)

            ständige Neubildung von Dünentälern mit natürlichem Wasserhaushalt sowie natürlichem Einfluss von Wind und Sturmfluten,

          3. cc)

            ausgewogene Verteilung von vorherrschenden gehölzfreien, kurzrasigen und hochwüchsigen Stadien sowie von Gebüschen und kleinflächigen Wäldern,

          4. dd)

            keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter Gehölzarten und sonstiger Neophyten.

        2. b)

          Stabile oder zunehmende Bestände des Sumpf-Glanzkrauts (Liparis loeselii) in nassen, kalkreichen Dünentälern und -randbereichen.

        3. c)

          Störungsarme Brutgebiete für charakteristische Brutvogelarten der feuchten Dünentäler wie Sumpfohreule, Kornweihe und Rohrweihe. Dies beinhaltet geeignete Vegetationsstrukturen wie Schilfröhrichte sowie das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.

      8. 8.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten des Grünlands

        Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten des Grünlands wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans. Dies beinhaltet

        1. a)

          hohe Wasserstände im binnendeichs gelegenen Feuchtgrünland,

        2. b)

          vielfältige Strukturen mit Bodenwellen und Kleingewässern,

        3. c)

          geringe bis mäßige Nährstoffversorgung,

        4. d)

          zielgerichtete Pflege durch extensive Beweidung oder Mahd,

        5. e)

          das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren,

        6. f)

          Eignung als störungsfreie Hochwasserrastplätze für Wat- und Wasservögel.

      9. 9.

        Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Stillgewässer

        1. a)

          Naturnahe Tümpel, Weiher und Seen, insbesondere innerhalb der eingedeichten Grünlandgebiete, teils mit mesotrophem Wasser und einer Vegetation der Strandlings- und Zwergbinsen-Gesellschaften (3130), teils mit eutrophem Wasser und einer Vegetation der Laichkraut- und Froschbiss-Gesellschaften (3150).

        2. b)

          Störungsarme Wasser- und Röhrichtflächen als Lebensräume von Brutvögeln wie Rohrdommel, Löffelente, Rohrweihe, Blaukehlchen, Schilfrohrsänger sowie als Rastplätze für Wat- und Wasservögel, insbesondere bei Hochwasser."

Art. 4 NRNOG - Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt."

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  2. 2.

    § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Buchstabe a erhält folgende Fassung:

      1. "a)

        Teile der Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe), die Gemeinde Damnatz sowie Teile der Gemeinden Gusborn, Langendorf und Neu Darchau - Samtgemeinde Elbtalaue -,".

    2. b)

      Buchstabe b wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:

      Nach dem Wort "Lüchow" wird der Klammerzusatz "(Wendland)" eingefügt.

    4. d)

      Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

  3. 3.

    In § 3 Abs. 6 wird die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch die Angabe "BNatSchG" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

  5. 5.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  6. 6.

    § 10 Abs. 3 wird gestrichen.

  7. 7.

    In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 34c NNatG" durch die Verweisung "§ 34 BNatSchG" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt und nach dem Wort "sind" die Worte "abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn. 18 bis 21" durch die Angabe "Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Verweisung "§ 28a Abs. 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG zulassen. 2Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt."

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

  9. 9.

    Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

    "Sicherung, Pflege, Entwicklung und
    Wiederherstellung des Biosphärenreservats".
  10. 10.

    Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Ersten Abschnitts gestrichen.

  11. 11.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    3. c)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

    4. d)

      Satz 3 wird gestrichen.

  12. 12.

    § 19 wird gestrichen.

  13. 13.

    § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) § 66 Abs. 2 bis 4 BNatSchG und § 40 Abs. 2 bis 4 NAGBNatSchG gelten entsprechend."

  14. 14.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungspläne" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungspläne" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

  15. 15.

    § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 werden die Worte "die Vereine im Sinne von § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüchow-Dannenberg e. V. und Lüneburg e. V." durch die Worte "der Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.

  16. 16.

    Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts gestrichen.

  17. 17.

    § 25 erhält folgende Fassung:

    "§ 25
    Befreiungen

    Für eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend."

  18. 18.

    § 26 wird gestrichen.

  19. 19.

    In § 27 Abs. 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.

  20. 20.

    In § 28 werden die Worte "Vereinen im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

  21. 21.

    § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 4 wird das Wort "Hannover" durch das Wort "Niedersachsen" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 5 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüneburg und Lüchow-Dannenberg e. V." durch die Worte "den Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.

    4. d)

      In Nummer 13 werden die Worte "Vereine im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

  22. 22.

    § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach dem Wort "können" werden die Worte "über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus" und nach dem Wort "Einverständnis" das Wort "auch" eingefügt.

    2. b)

      In Nummer 1 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 2 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

  23. 23.

    § 40 wird gestrichen.

  24. 24.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2.

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

      "(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit § 25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

  25. 25.

    § 43 wird gestrichen.

  26. 26.

    Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Bezeichnung der Anlage werden die Worte "Karte zum FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "Karte zu dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.

    2. b)

      In der Legende werden die Worte "Gebiet, das nach § 19b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewählt worden ist" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.

  27. 27.

    Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "im FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "in dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.

    2. b)

      In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte "FFH-Vorschlagsgebiet" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.

  28. 28.

    Die Anlage 6 erhält folgende Fassung:

    "Anlage 6
    (zu § 4 Satz 2 Nr. 3)

    Gesetzlich geschützte Biotope

    1. 1.

      Im Biosphärenreservat vorkommende Biotope nach § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG,

    2. 2.

      auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommende

      1. a)

        feuchte Hochstaudenfluren (6430),

      2. b)

        Brenndolden-Auenwiesen (6440),

      3. c)

        magere Flachland-Mähwiesen (6510),

      4. d)

        Hainsimsen-Buchenwald (9110),

      5. e)

        Waldmeister-Buchenwald (9130),

      6. f)

        Stieleichenwald und Hainbuchenwald (9160),

      7. g)

        alte bodensaure Eichenwälder (9190),

      8. h)

        Moorwälder (91D0),

      soweit diese nicht von Nummer 1 erfasst sind.

      (Angaben in Klammern entsprechen den Code-Nummern gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG)".