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§ 9 NElbtBRG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die untere Naturschutzbehörde untersagt durch ergänzende Verordnung

  1. 1.
    im Gebietsteil A unter besonderer Beachtung der Prägung des Gebietsteils durch menschliche Nutzung bestimmte Handlungen, soweit dies im Hinblick auf den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist,
  2. 2.
    im Gebietsteil B bestimmte Handlungen, die den Charakter des Gebietsteils verändern oder dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 6 zuwiderlaufen.

Der Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung.

(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7 NNatSchG gilt entsprechend.