§ 21 NPGHarzNI - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.den Nationalpark betritt,
- 2.entgegen § 7 Abs. 1 den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 3.entgegen § 7 Abs. 2 eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 4.einer aufgrund von § 8 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 5.einer aufgrund von § 8 Satz 1 erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.