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§ 21 NPGHarzNI - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den Nationalpark betritt,
  2. 2.
    entgegen § 7 Abs. 1 den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
  3. 3.
    entgegen § 7 Abs. 2 eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
  4. 4.
    einer aufgrund von § 8 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  5. 5.
    einer aufgrund von § 8 Satz 1 erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.