§ 27 NElbtBRG - Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats ist als Lebens-, Arbeits-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum zu erhalten und zu entwickeln, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Dies umfasst insbesondere
- 1.
die Sicherung und Weiterentwicklung dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen und der dafür erforderlichen Infrastruktur,
- 2.
die Sicherung der sozialen Grundlagen durch
- a)
die Stärkung der gewachsenen Sozialstruktur,
- b)
die Vermittlung der für dauerhaft umweltgerechtes Wirtschaften notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an Arbeitskräfte,
- c)
die Schaffung entsprechender Arbeitsplätze,
- 3.
die Sicherung der kulturellen Grundlagen durch
- a)
die Erhaltung der für die Kulturlandschaft typischen Siedlungsstrukturen und Einzelelemente,
- b)
die Erhaltung und Erweiterung kultureller Angebote.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung fördert die in Absatz 1 genannten Anliegen durch eigene Vorhaben und berät im Sinne dieser Anliegen andere Träger von Planungen und Maßnahmen, insbesondere über
- 1.Methoden und Verfahren dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen,
- 2.Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Förderprogramme,
- 3.die zuständigen Behörden.
(3) Im Sinne der in Absatz 1 genannten Anliegen wirkt die Biosphärenreservatsverwaltung auf eine Abstimmung und Ergänzung des Beratungsangebots hin, das von den in § 2 genannten Landkreisen, der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung getragen wird.