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§ 27 NElbtBRG - Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats ist als Lebens-, Arbeits-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum zu erhalten und zu entwickeln, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Dies umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Sicherung und Weiterentwicklung dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen und der dafür erforderlichen Infrastruktur,

  2. 2.

    die Sicherung der sozialen Grundlagen durch

    1. a)

      die Stärkung der gewachsenen Sozialstruktur,

    2. b)

      die Vermittlung der für dauerhaft umweltgerechtes Wirtschaften notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an Arbeitskräfte,

    3. c)

      die Schaffung entsprechender Arbeitsplätze,

  3. 3.

    die Sicherung der kulturellen Grundlagen durch

    1. a)

      die Erhaltung der für die Kulturlandschaft typischen Siedlungsstrukturen und Einzelelemente,

    2. b)

      die Erhaltung und Erweiterung kultureller Angebote.

(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung fördert die in Absatz 1 genannten Anliegen durch eigene Vorhaben und berät im Sinne dieser Anliegen andere Träger von Planungen und Maßnahmen, insbesondere über

  1. 1.
    Methoden und Verfahren dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen,
  2. 2.
    Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Förderprogramme,
  3. 3.
    die zuständigen Behörden.

(3) Im Sinne der in Absatz 1 genannten Anliegen wirkt die Biosphärenreservatsverwaltung auf eine Abstimmung und Ergänzung des Beratungsangebots hin, das von den in § 2 genannten Landkreisen, der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung getragen wird.