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§ 27 NWattNPG - Nationalpark-Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Die Nationalparkverwaltung wird durch einen Nationalpark-Beirat beraten; der Beirat soll die Nationalparkverwaltung in ihrer Aufgabe unterstützen, den Schutzzweck unter Berücksichtigung sonstiger Belange der Allgemeinheit zu verwirklichen. 2Dem Beirat gehören an

  1. 1.

    zwei Mitglieder für die unteren Naturschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Teile des Nationalparks liegen,

  2. 2.

    drei Mitglieder für die Gemeinden,

  3. 3.

    zwei Mitglieder für die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

  4. 4.

    je ein Mitglied für die Industrie- und Handelskammern, in deren räumlichen Bereich Gebiete des Nationalparks liegen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die Deichverbände, die Fremdenverkehrsverbände und den Landessportbund,

  5. 5.

    zwei Mitglieder aus den wissenschaftlichen Fachbereichen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Biologie an den niedersächsischen Hochschulen,

  6. 6.

    ein Mitglied aus dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium und

  7. 7.

    ein Mitglied für den Landesfischereiverband Weser-Ems.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 7 werden von den sie entsendenden Behörden, Verbänden und Körperschaften benannt, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 von den genannten Fachbereichen. 3Für die Benennung gilt § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend.

(3) Kommt in den Fällen eines von mehreren Verbänden und Einrichtungen gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5) eine Einigung zwischen den beteiligten Verbänden und Einrichtungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zu Stande, so entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.

(4) 1Der Beirat ist von der Nationalparkverwaltung anzuhören

  1. 1.

    bei der Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,

  2. 2.

    bei Forschungsvorhaben (soweit die Nationalparkverwaltung daran beteiligt ist),

  3. 3.

    bei der Erstellung von Informationsmaterial über den Nationalpark oder Teile davon,

  4. 4.

    bei der Bildung einer Landschaftswacht und

  5. 5.

    zu Fragen nationaler und internationaler Zusammenarbeit (Forschung, Exkursionen und dergleichen).

2Der Beirat kann Vorschläge zu Maßnahmen im Nationalpark unterbreiten, zu denen die Nationalparkverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Stellung zu nehmen hat.

(5) Der Geschäftsablauf im Beirat einschließlich der Vertretung der Beiratsmitglieder wird durch eine von der obersten Naturschutzbehörde zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.