Art. 4 NRNOG - Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NRNOG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt."
- b)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."
- 2.
§ 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
Teile der Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe), die Gemeinde Damnatz sowie Teile der Gemeinden Gusborn, Langendorf und Neu Darchau - Samtgemeinde Elbtalaue -,".
- b)
Buchstabe b wird gestrichen.
- c)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Lüchow" wird der Klammerzusatz "(Wendland)" eingefügt.
- d)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
- 3.
In § 3 Abs. 6 wird die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch die Angabe "BNatSchG" ersetzt.
- 4.
In § 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.
- 5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7 NAGBNatSchG gilt entsprechend."
- b)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 6.
§ 10 Abs. 3 wird gestrichen.
- 7.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 34c NNatG" durch die Verweisung "§ 34 BNatSchG" ersetzt.
- 8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.
- b)
In Absatz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt und nach dem Wort "sind" die Worte "abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG" eingefügt.
- c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn. 18 bis 21" durch die Angabe "Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Verweisung "§ 28a Abs. 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG" ersetzt.
- d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG zulassen. 2Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt."
- e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.
- f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.
- 9.
Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Sicherung, Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung des Biosphärenreservats". - 10.
Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Ersten Abschnitts gestrichen.
- 11.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.
- b)
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.
- c)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."
- d)
Satz 3 wird gestrichen.
- 12.
§ 19 wird gestrichen.
- 13.
§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) § 66 Abs. 2 bis 4 BNatSchG und § 40 Abs. 2 bis 4 NAGBNatSchG gelten entsprechend."
- 14.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungspläne" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungspläne" ersetzt.
- c)
In Absatz 5 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.
- 15.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
- b)
In Nummer 3 werden die Worte "die Vereine im Sinne von § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.
- c)
In Nummer 4 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüchow-Dannenberg e. V. und Lüneburg e. V." durch die Worte "der Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.
- 16.
Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts gestrichen.
- 17.
§ 25 erhält folgende Fassung:
"§ 25
BefreiungenFür eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend."
- 18.
§ 26 wird gestrichen.
- 19.
In § 27 Abs. 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
- 20.
In § 28 werden die Worte "Vereinen im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.
- 21.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" ersetzt.
- b)
In Nummer 4 wird das Wort "Hannover" durch das Wort "Niedersachsen" ersetzt.
- c)
In Nummer 5 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüneburg und Lüchow-Dannenberg e. V." durch die Worte "den Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.
- d)
In Nummer 13 werden die Worte "Vereine im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.
- 22.
§ 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach dem Wort "können" werden die Worte "über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus" und nach dem Wort "Einverständnis" das Wort "auch" eingefügt.
- b)
In Nummer 1 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.
- c)
In Nummer 2 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.
- 23.
§ 40 wird gestrichen.
- 24.
§ 41 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.
- b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2.
- c)
Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit § 25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
- 25.
§ 43 wird gestrichen.
- 26.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Bezeichnung der Anlage werden die Worte "Karte zum FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "Karte zu dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.
- b)
In der Legende werden die Worte "Gebiet, das nach § 19b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewählt worden ist" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.
- 27.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden die Worte "im FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "in dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.
- b)
In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte "FFH-Vorschlagsgebiet" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.
- 28.
Die Anlage 6 erhält folgende Fassung:
"Anlage 6
(zu § 4 Satz 2 Nr. 3)Gesetzlich geschützte Biotope
- 1.
Im Biosphärenreservat vorkommende Biotope nach § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG,
- 2.
auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommende
- a)
feuchte Hochstaudenfluren (6430),
- b)
Brenndolden-Auenwiesen (6440),
- c)
magere Flachland-Mähwiesen (6510),
- d)
Hainsimsen-Buchenwald (9110),
- e)
Waldmeister-Buchenwald (9130),
- f)
Stieleichenwald und Hainbuchenwald (9160),
- g)
alte bodensaure Eichenwälder (9190),
- h)
Moorwälder (91D0),
soweit diese nicht von Nummer 1 erfasst sind.
(Angaben in Klammern entsprechen den Code-Nummern gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG)".