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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NRNOG - Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt."

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  2. 2.

    § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Buchstabe a erhält folgende Fassung:

      1. "a)

        Teile der Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe), die Gemeinde Damnatz sowie Teile der Gemeinden Gusborn, Langendorf und Neu Darchau - Samtgemeinde Elbtalaue -,".

    2. b)

      Buchstabe b wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:

      Nach dem Wort "Lüchow" wird der Klammerzusatz "(Wendland)" eingefügt.

    4. d)

      Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

  3. 3.

    In § 3 Abs. 6 wird die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch die Angabe "BNatSchG" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

  5. 5.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  6. 6.

    § 10 Abs. 3 wird gestrichen.

  7. 7.

    In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 34c NNatG" durch die Verweisung "§ 34 BNatSchG" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt und nach dem Wort "sind" die Worte "abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn. 18 bis 21" durch die Angabe "Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Verweisung "§ 28a Abs. 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG zulassen. 2Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt."

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

  9. 9.

    Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

    "Sicherung, Pflege, Entwicklung und
    Wiederherstellung des Biosphärenreservats".
  10. 10.

    Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Ersten Abschnitts gestrichen.

  11. 11.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    3. c)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

    4. d)

      Satz 3 wird gestrichen.

  12. 12.

    § 19 wird gestrichen.

  13. 13.

    § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) § 66 Abs. 2 bis 4 BNatSchG und § 40 Abs. 2 bis 4 NAGBNatSchG gelten entsprechend."

  14. 14.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungspläne" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungspläne" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 werden die Worte "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

  15. 15.

    § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 werden die Worte "die Vereine im Sinne von § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüchow-Dannenberg e. V. und Lüneburg e. V." durch die Worte "der Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.

  16. 16.

    Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts gestrichen.

  17. 17.

    § 25 erhält folgende Fassung:

    "§ 25
    Befreiungen

    Für eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend."

  18. 18.

    § 26 wird gestrichen.

  19. 19.

    In § 27 Abs. 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" und die Worte "Landwirtschaftskammer Hannover" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.

  20. 20.

    In § 28 werden die Worte "Vereinen im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

  21. 21.

    § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "Handwerkskammer Lüneburg-Stade" durch die Worte "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 4 wird das Wort "Hannover" durch das Wort "Niedersachsen" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 5 werden die Worte "das Niedersächsische Landvolk, Kreisverbände Lüneburg und Lüchow-Dannenberg e. V." durch die Worte "den Bauernverband Nordostniedersachsen e. V." ersetzt.

    4. d)

      In Nummer 13 werden die Worte "Vereine im Sinne des § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte "nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind," ersetzt.

  22. 22.

    § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach dem Wort "können" werden die Worte "über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus" und nach dem Wort "Einverständnis" das Wort "auch" eingefügt.

    2. b)

      In Nummer 1 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 2 werden die Worte "Pflege und Entwicklung" durch die Worte "Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

  23. 23.

    § 40 wird gestrichen.

  24. 24.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2.

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

      "(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit § 25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

  25. 25.

    § 43 wird gestrichen.

  26. 26.

    Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Bezeichnung der Anlage werden die Worte "Karte zum FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "Karte zu dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.

    2. b)

      In der Legende werden die Worte "Gebiet, das nach § 19b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewählt worden ist" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.

  27. 27.

    Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "im FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg‘" durch die Worte "in dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht‘" ersetzt.

    2. b)

      In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte "FFH-Vorschlagsgebiet" durch die Worte "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ersetzt.

  28. 28.

    Die Anlage 6 erhält folgende Fassung:

    "Anlage 6
    (zu § 4 Satz 2 Nr. 3)

    Gesetzlich geschützte Biotope

    1. 1.

      Im Biosphärenreservat vorkommende Biotope nach § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG,

    2. 2.

      auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommende

      1. a)

        feuchte Hochstaudenfluren (6430),

      2. b)

        Brenndolden-Auenwiesen (6440),

      3. c)

        magere Flachland-Mähwiesen (6510),

      4. d)

        Hainsimsen-Buchenwald (9110),

      5. e)

        Waldmeister-Buchenwald (9130),

      6. f)

        Stieleichenwald und Hainbuchenwald (9160),

      7. g)

        alte bodensaure Eichenwälder (9190),

      8. h)

        Moorwälder (91D0),

      soweit diese nicht von Nummer 1 erfasst sind.

      (Angaben in Klammern entsprechen den Code-Nummern gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG)".