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§ 18 NElbtBRG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die untere Naturschutzbehörde kann Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen, im Gebietsteil A jedoch nur

  1. 1.

    für in der Anlage 6 aufgeführte besonders geschützte Biotope,

  2. 2.

    für Naturschöpfungen nach § 5 Nr. 4 Buchst. a,

  3. 3.

    auf den zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Flächen,

  4. 4.

    auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen.

§ 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.