§ 23 NElbtBRG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung fordert die in § 2 genannten Landkreise zu Beginn des Planungsverfahrens auf, Vorschläge zum Inhalt des Biosphärenreservatsplans zu machen. Eingereichte Vorschläge zieht sie im Planungsverfahren in Betracht.
(2) Zu dem Entwurf des Biosphärenreservatsplans werden angehört
- 1.
die in § 2 genannten Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlich Verpflichtete für das gemeindefreie Gebiet Forstgut Gartow,
- 2.
die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg sowie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
- 3.
die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind,
- 4.
der Bauernverband Nordostniedersachsen e. V. sowie der Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbetal e.V.
(3) Der Entwurf des Biosphärenreservatsplans und das Anhörungsergebnis werden im Biosphärenreservatsbeirat erörtert.
(4) Der Biosphärenreservatsplan bedarf der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde und in Bezug auf die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Empfehlungen des Einvernehmens mit den in § 2 genannten Landkreisen.