§ 11 NElbtBRG - Freistellungen und Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit; dies gilt nicht für den Neubau von Deichen,
- 2.
die Nutzung und Unterhaltung der
- a)
vorhandenen planfestgestellten, genehmigten oder genehmigungsfreien baulichen Anlagen einschließlich zugehöriger Freiflächen und Zufahrten,
- b)
bestehenden Gartengrundstücke einschließlich ihrer Zufahrten,
- c)
Bahneinrichtungen,
- d)
Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation,
- e)
mit Gewässern verbundenen Anlagen; durch den Betrieb des Schöpfwerks Taube Elbe darf der Binnenwasserstand nicht tiefer als +12 m über NN abgesenkt werden,
- 3.
die Unterhaltung
- a)
von Straßen und Wegen,
- b)
von Häfen und Hafenzufahrten,
- 4.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
- a)
an Gewässern erster Ordnung im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ganzjährig, bei Röhrichtflächen jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August,
- b)
an Gewässern der zweiten und dritten Ordnung im Sinne von § 39 Satz 1 und § 40 NWG in der Zeit vom 1. August, bei Röhrichtflächen vom 1. September, bis zum 31. Oktober sowie nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember,
- c)
an Gräben und auf Grundstücken im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 NWG in der Zeit vom 16. Juli bis 31. August einseitig, in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober beidseitig sowie nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember;
ist nach den Buchstaben b und c eine Anzeige erforderlich, so hat sie mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahme zu erfolgen,
- 5.
Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorlagen,
- 6.
Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats und ihre Maßnahmen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
- 7.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen nach § 22 Abs. 5,
- 8.
Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt werden,
- 9.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen, sofern die in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope nicht zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden,
- 10.
die Nutzung auf land- und auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Imkerei, sofern die in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope nicht zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden,
- 11.
das Sammeln von Beeren und Pilzen für den Eigenbedarf in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober in Nadelwald- sowie Laub-Nadel-Mischwaldbeständen; dies gilt nicht für die von der Biosphärenreservatsverwaltung kenntlich gemachten Naturdynamikbereiche,
- 12.
das Laufenlassen unangeleinter Hunde im Rahmen der Jagd im Sinne des § 15 Abs. 1, der Schäferei und des Viehtriebes sowie in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen.
Soweit Maßnahmen nach Nummer 1, die im Europäischen Vogelschutzgebiet oder auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen durchgeführt werden sollen, geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen den Schutzzweck nach § 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig.
(2) Die Nutzung und Unterhaltung der Elbe als Bundeswasserstraße einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden genehmigten Anlagen richtet sich nach Bundesrecht.
(3) Von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 lässt die Biosphärenreservatsverwaltung Ausnahmen zu für
- 1.
- 2.
die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
- a)
außerhalb der dort genannten Zeiträume, wenn die Maßnahme wegen außergewöhnlicher Niederschlags- oder Hochwasserereignisse notwendig erscheint und aus zwingenden Gründen nicht innerhalb der genannten Zeiträume durchgeführt werden konnte,
- b)
(4) Von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 kann die Biosphärenreservatsverwaltung, soweit dies den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt, Ausnahmen zulassen für
- 1.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen außerhalb von siedlungsnahen Elbvorlandbereichen,
- 2.
Maßnahmen Dritter, die
- a)
der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 31 Abs. 1,
- b)
der wissenschaftlichen Lehre oder
- c)
der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 33 Abs. 1
dienen.
Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung der Biosphärenreservatsverwaltung zur Verfügung zu stellen.