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§ 11 NPGHarzNI - Nationalparkplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des Wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt. 2Er enthält nach einer Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks, insbesondere

  1. 1.

    die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen im Hinblick auf

    1. a)

      den Schutz und die Renaturierung von Lebensräumen,

    2. b)

      die Entwicklung von Waldflächen zu Naturdynamikzonen (Waldbehandlung),

    3. c)

      den Artenschutz,

    4. d)

      die Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten,

  2. 2.

    Grundsätze für die Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung großflächigen Baumsterbens,

  3. 3.

    Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der auf den Nationalpark bezogenen Forschung, Information und Bildung,

  4. 4.

    Grundsätze für die Erschließung und die Besucherlenkung sowie

  5. 5.

    Maßnahmen, die dem Naturerlebnis und der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher dienen.

3Der Nationalparkplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Nationalparkplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" aufgestellt wird.

(2) Der Nationalparkplan ersetzt für das Gebiet des Nationalparks "Harz (Niedersachsen)" den Landschaftsrahmenplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Landschaftsplan und den Grünordnungsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.

(3) 1Bei der Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2 § 38 NNatSchG gilt entsprechend.

(4) 1Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung, den Landkreisen Goslar und Göttingen, den Städten Bad Harzburg, Braunlage, Goslar, Herzberg am Harz und Osterode am Harz sowie der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.

(5) Der Nationalparkplan ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(6) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark Harz sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.

(7) Maßnahmen zur Waldbehandlung plant die Nationalparkverwaltung im Rahmen einer Waldeinrichtungsplanung.