§ 1 NElbtBRG - Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Das in § 2 beschriebene Gebiet wird in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang als Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" festgesetzt.
(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich dies aus der Anlage 2 ergibt.
(3) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 25a, 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.