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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NRNOG - Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
NRNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23, 25, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

  2. 2.

    § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Sätze 1, 3 und 4 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und es werden die Worte "soll Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) erfüllt sind" durch die Worte "soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erfüllt sind" ersetzt.

  4. 4.

    § 10 wird gestrichen.

  5. 5.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Planung, Pflege-, Entwicklungs- und
    Wiederherstellungsmaßnahmen".
  6. 6.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" und die Verweisung "§ 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Bei der Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2§ 38 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

  7. 7.

    In § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "§ 9 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 60b NNatG gelten entsprechend" durch die Worte "§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend" ersetzt.

  8. 8.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 1 wird nach dem Wort "Pflege" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklung" werden durch die Worte "Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt.

    3. c)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend."

  9. 9.

    § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat;".

  10. 10.

    In § 18 werden die Absätze 3 bis 6 gestrichen.

  11. 11.

    In § 21 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 66 NNatG" durch die Verweisung "§ 72 BNatSchG" ersetzt.

  12. 12.

    § 22 wird gestrichen.

  13. 13.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und § 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.