§ 27 NMeldVO - Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
Soweit der Landesbetrieb nach § 2 Abs. 3 Nds. AG BMG auf Ersuchen einer niedersächsischen öffentlichen Stelle einen automatisierten Abruf bei einer Stelle eines anderen Landes durchführt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass an der Identität der ersuchenden Stelle keine Zweifel bestehen.