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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NMeldVO - Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. 2Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. 3§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.

(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.

(4) 1Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. 4Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. 5Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt.

(5) 1Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 3Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) 1Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach

  1. 1.

    dem von der Koordinierungsstelle für IT-Standards herausgegebenen DSMeld und

  2. 2.

    dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld)

in der jeweils geltenden Fassung. 2Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 3Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.