§ 24 NMeldVO - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten verarbeiten.
(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 23 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern.
(3) Die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Meldedaten werden ausschließlich aufgrund von Änderungsmitteilungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und aufgrund einer erneuten Übermittlung von Datensätzen nach § 23 Abs. 2 Satz 3 geändert.