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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    zum Kind

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

    3. c)

      Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

    4. d)

      Geschlecht,

  2. 2.

    zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      betroffene Person,

    2. b)

      Familienname,

    3. c)

      Vornamen,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

2Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgen je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. 3Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgen jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug.

(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.

(3) 1Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. 3Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.