§ 23 NMeldVO - Datenübermittlung an den Landesbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels
- 1.
die in den §§ 5 und 8 BMeldDAV aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind, und die Daten aller Personen, die nach § 13 Abs. 2 BMG noch aufzubewahren sind,
- 2.
für die Wahrnehmung der Aufgabe der Wegzugsmeldebehörde nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BMG und § 23a Abs. 1 Satz 1 BMG die in § 4 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung aufgeführten Daten, soweit diese nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind,
- 3.
Auskunfts- und Übermittlungssperren aus dem Bestand der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG aufbewahrten Daten und
- 4.
das Ordnungsmerkmal nach § 4 Abs. 1 BMG.
(2) 1Für eine Person darf nur ein Datensatz je amtlichen Gemeindeschlüssel übermittelt werden. 2Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln tagesaktuelle Mitteilungen über die Änderungen ihres Datenbestandes im Melderegister in Bezug auf die nach Absatz 1 übermittelten Meldedaten (Änderungsmitteilungen) oder eine Mitteilung, dass es eine Änderung nicht gegeben hat (Leermitteilung). 3Auf Anforderung des Landesbetriebs sind einzelne Datensätze oder der Gesamtbestand aller Datensätze neu zu übermitteln. 4Nur die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG sind dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der Meldedaten zulässig ist und dass sie mit dem Melderegister übereinstimmen und tagesaktuell sind.
(3) 1Der Landesbetrieb protokolliert die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2. 2Aus dem Protokoll müssen hervorgehen:
- 1.
die übermittelnde Meldebehörde,
- 2.
der Zeitpunkt der Übermittlung,
- 3.
die Art der Mitteilung und
- 4.
die Anzahl der übermittelten Datensätze.
3§ 40 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.