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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 NMeldVO - Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Für die Durchführung von Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs beim Landesbetrieb mittels eines Webbrowsers haben sich die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten automatisiert abrufen, beim Landesbetrieb zu registrieren.

(2) 1Die Durchführung von automatisierten Abrufen von Meldedaten über eine Fachanwendung ist zulässig. 2Die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten beim Landesbetrieb abrufen, haben für den Abruf entweder einen der im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis eingetragenen Dienst nach den §§ 34, 34a und 38 BMG oder ein anderes Verfahren, das keinen Zweifel an der Identität der abrufenden Stelle zulässt, zu nutzen.