§ 9 NMeldVO - Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) sind der zuständigen Behörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Angaben zum gesetzlichen Vertreter
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Doktorgrad,
- d)
Anschrift,
- e)
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
- 6.
derzeitige und frühere Anschriften,
- 7.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NFrüherkUG ist der zuständigen Behörde neben den Meldedaten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 auch das Sterbedatum zu übermitteln.
(3) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt. 2Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.