DVO-BauGB,NI - Durchführungsverordnung-Baugesetzbuch

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183 - VORIS 21074 00 03 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 634)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten
Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise1
Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung1a
Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens2
Zweiter Abschnitt
Bodenordnung
Umlegungsausschüsse3
Mitglieder4
Amtszeit5
Auflösung des Umlegungsausschusses6
Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen7
Vorverfahren8
Dritter Abschnitt
Wertermittlung
Bildung der Gutachterausschüsse und eines Oberen Gutachterausschusses9
Amtsperiode, Bestellung der Mitglieder10
Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Mitwirkungsausschluss11
Beendigung der Mitgliedschaft12
Beratung und Beschlussfassung des Gutachterausschusses13
Beratung und Beschlussfassung des Oberen Gutachterausschusses14
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder15
Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Gutachterausschusses16
Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses17
Weitere Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds18
Geschäftsstelle19
Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden20
Führung der Kaufpreissammlung21
Auskunft aus der Kaufpreissammlung22
Handlungsempfehlungen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung23
(weggefallen)24
(weggefallen)25
(weggefallen)26
Vierter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
Überleitungsregelung27
Änderungsvorschrift 28
Schlussvorschrift 29

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Zuständigkeiten

§ 1 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen

  1. 1.

    die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,

  2. 2.

    die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,

  3. 3.

    die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie

  4. 4.

    die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 1a DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

1Die Ämter für regionale Landesentwicklung nehmen hinsichtlich der kreisfreien und der großen selbständigen Städte die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch wahr, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Aufgaben. 2Außerdem nehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne wahr, die die Landkreise erarbeitet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1).

§ 2 DVO-BauGB - Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. 1.

    im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,

  3. 3.

    im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.