§ 12 DVO-BauGB - Beendigung der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Ein Mitglied eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn es nicht mehr bestellt werden dürfte.
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn
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es weder in der Ermittlung von Grundstückswerten noch in sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren ist,
- 2.
es seine Pflichten nach § 20 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 oder 2 VwVfG, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1, verletzt hat,
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es seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann oder
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ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Mitgliedschaft eines ehrenamtlichen Mitglieds in einem Gutachterausschuss oder dem Oberen Gutachterausschuss endet vorzeitig, wenn das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses niederlegt.
(4) Die Mitgliedschaft eines vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses endet vorzeitig bei Eintritt in den Ruhestand.