§ 15 DVO-BauGB - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses erhalten auf Antrag
- 1.
eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung) nach Absatz 2,
- 2.
Fahrtkostenersatz entsprechend § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),
- 3.
eine Entschädigung für Aufwand entsprechend § 6 JVEG und
- 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen entsprechend den §§ 7 und 12 JVEG.
2Die im öffentlichen Dienst beschäftigten ehrenamtlichen Mitglieder erhalten keine Leistungsentschädigung, wenn sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.
(2) 1Die Leistungsentschädigung wird nach Stunden berechnet; § 8 Abs. 2 JVEG gilt entsprechend. 2Der Stundensatz beträgt in den Fällen
- 1.
des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 45 Prozent und
- 2.
des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 2 Satz 1 40 Prozent
des in Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) JVEG vorgesehenen Stundensatzes.