§ 18 DVO-BauGB - Weitere Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses und das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses haben über die in den §§ 10, 13, 14 und 19 genannten Aufgaben hinaus die Aufgabe,
- 1.
den Ausschuss nach außen zu vertreten, insbesondere Gutachten vor Behörden und Gerichten zu erläutern,
- 2.
die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit es nicht die Geschäftsstelle beauftragt hat, und
- 3.
über die Ablehnung von Anträgen zu entscheiden und Widerspruchsbescheide (§ 73 VwGO) zu erlassen.
(2) 1Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sind anstelle des jeweiligen vorsitzenden Mitglieds im Fall der Abwesenheit und im Fall der Verhinderung zuständig. 2Sind mehrere stellvertretende Mitglieder bestellt, so regelt das vorsitzende Mitglied die Einzelheiten der Stellvertretung. 3Das vorsitzende Mitglied kann stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 13 und 14 zur ständigen Vertretung übertragen.