§ 8 DVO-BauGB - Vorverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) 1Ist von der Gemeinde für die Durchführung der Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet worden, so entscheidet dieser über Widersprüche. 2Das Gleiche gilt für Widersprüche im vereinfachten Umlegungsverfahren, wenn dem Umlegungsausschuss die selbständige Durchführung übertragen worden ist. 3In den Fällen des § 46 Abs. 4 BauGB entscheidet über Widersprüche die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Die §§ 69 bis 73, 75, 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.